Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 5 (30.6.1931)
- Date
- 1931-06-30
- Page
- Seite 35 (sequence 35)
- Language
- German
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- 86 — oder mittler« Scmtinb« ift. 3eb« C6«meh»b« kann sich also «»suchen welch« Sa»«« st« auuehmea will. Wenn «in« Gemeinde in Rot ist und Unterstütz»», haben will, ist sie «ine klein« Gemeind«: wenn sie eine LH reustelle im deutschen Judentum beansprucht, ist sie eine Mittler« Gemeinde oder gar «in« Grohgemetnd«. E, ist unmöglich angängig. da» man den Gemeinden zur «»»wähl hier voei Satzungen in die Hand gibt. E» nmh fcftocltgt werden, wa» «ine khine und mittlere Gemeinde ist. wenn man auf bin Unterschied Gewicht legt. Der Unterschied sollte aber »berhauphgjcht gemacht werden sondern e» mühte ein Einheitrftatut für Nein« und mittlere Gemeinden heraurkommen. Ich halte e» aber auch für ««praktisch, diesen Entwurf in die Welt hinaurzuschicken. wo wir vor dem Abschluh der preuhischen Judengefetze» stehen, da, dies« gan^ Materie zu regeln hat. Wir haben viele Bedenken gegen di« Fassung der einzelnen Paragraphen der Rormalftatute und zwar vor allem auch da« Bedenken, dah da» Wort „Synagogengemeinde" verewigt werden soll. E» ift Ihne« bekannt, dah oh in Preuhen nicht über, all diesen «»»druck kennen. Wh Haben in der Regel di« Bezeichnung .Jüdisch« Gemeinde", in Rorddeutschland kennen wh den ««»druck „Synagogengemeinde" überhaupt nicht. Der Ausdruck „Synagogengemeinde" scheint mit «bsicht gewählt »u sein, well in § 3 di« Auf. gaben der sogen. Synagogengemeinde genau festgelegt und beschräntt sind. Wh wenden un» mit Entschiedenheit gegen diese Beschränkung de» «ufgabenkretse» der Synagogengemeinden. Ich bitte Sie. diesen «uf«abenkrei» nicht ,u umgrenz«. In dem bi-her geltenden preuhischen Judengesetz ift «in« solche Belchränkung de» «ufgabenkreise» nicht enthalten. Dann haben wh auch Bedenken gegen die Fassung de» Z 2 der Satzung. E» HeiHt dort: Alle Juden, die im Bezirk der Synagogengemeinde ihren Wohnsitz haben, sind Gemeindemilglieder. Da» scheint auf den ersten Blick so gefaht zu sein, al» ob alle Gemeindemitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit Gemeindemitglieder sind. Wir haben aber böse Erfahrungen. namentlich in Rheinland-Westfalen mit dieser Fassung gemachl. Trotz dieser Fassung haben «« verschieden« Gemeinden fettiggebracht, nicht staatrangehörige Juden als Gemeindemitglieder au»ruschlietzen. Verwegen ift hier die genaue Festlegung notwendig, dah alle Juden ohne Unterschied-der Staatsangehörigkeit Gemeindemitglieder sind. Boa einer solchen Bestimmung können wir unter keinen Umständen abgehen. In der vorgeschlagenen Muftersatzung für Kleingemeinden ift der Wegfall der Repräsentantenversammlung vorgesehen. Da» besticht auf den ersten Blick, bietet aber die Gefahr des Fehlen» einer Kontrollinftanz. Dann soll in Kleingemeinden nach der Muftersatzung da» Berhältniswahlrecht ausgeschlossen fein. Das entspricht nicht unseren Forderungen. Auch dott. wo nur 3 Vorstandsmitglieder gewählt werden, muh da» Berhältniswahlrecht angewandt werden. E» muH die Möglichkeit bestehen, auch die Minderheit in Neinen Gemeinden »ur Mitarbell heranruziehen. Dann ift in der Muftersatzung für mittlere Gemeinden wiederum Repräsentanz und Borstand. also »wei selbständige Instanzen, frftgeiegt worden. Ein Semeindebeschluh kann nach der Mustersatzung nur durch beide Körperschaften rechtrwirksam erfolgen. Da» halten mein« Freunde durchaus nicht für erforderlich. E» ist möglich und in verschiedenen mittleren Gemeinden durchgesetzt, dah nur eine Körperschaft besteht, die allerdings von allen Gemeindemitgliedern ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit nach de» Grundsätzen de» Berhältnhwahlrecht» zu wählen ist und der Borftand lediglich al» Erekuttv« die Beschlüsse der Repräsentanz au»ruführen hat. Die Bestimmung, dah zwei selbständige Körperschaften über all« Fragen r» entscheiden haben, ift oft ein sehr grohes Lemmni» für die Arbeite« der Gemeind«, und ich glaub« nicht, dah es notwendig ist, dies« Hemmni» durch di« Satzung aufrecht zu erhalten. Wir verlangen schliehlich auch für die lleinen und mitlleren Gemeinden da» aktive Wechlrecht vom 20. Lebensjahr an und den Wegfall jeder Karenz-eit, auch für da» pasiiv« Wahlrecht. Wir haben also sehr erhebliche Bedenken gegen die Mustersatzungen, und ich beanttage, beide Muftersatzung«» der Rechtrkommission zur weiteren Bearbeitung zu überweisen. E» besteht kein« Leranlasfung. die Sache zu übereile«, sie kann noch «in weitere» Jahr gründlich bearbeitet «erde«, «he st« in di« Oeffenllichkeit gelangt. Ich bin übeqeugt: Eh« die Muftersatzung«« von den lleinen und mittleren Gemeinden angenommen «erden, werden wh — Hoffentlich bald — da» PreuHisch« Judengesetz haben, da» wh und Sie all« innig erstreben. Ab,. Abraham: M.D.u.H.1 Ich möchte haften, dah di. gering Anwesenheit bei so »ichttgen Frage« nicht ein Zeugni» sei für die Stimmung und da» Jnteresie, da» ihnen «ntgegengebracht whd. Sett Jahrzehnten erstrebt die jüdisch« Beamtenschaft, Lehrer, Kantoren und Kulttrrbeamte» eine Ordnung und Sicherung ihrer Verhältnisse. Sie will, dah ihr« und der Ihrigen Eriftenz nicht der Willkür preirgegeben sei und in der Lust häng«. Wie sich die gesellschaftliche Stellung und die Achtung gestalten, die di« Beamten in ihrer Gemeinde geniehen, whd natürlich auch wefter von ihnen selbst, ihrer Persönlichkett und ihrem Wirken abhängen. Aber es ist doch so: zum Teil wird di« Achtung auch von ändern Momenten beetnfluht: wesien Eriften, gesichert ift. steht gewöhnllch auch in höherem Ansehen. M. D. to. H.l Di« schon vor einigen Jahren dem Rat unterbreitete Beamtenordnung hat jetzt ein« Umgestaltung erfahren. Ein sehr wichttger Punft ift au» dem ersten Entwurf nicht mit übernommen worden. Da» ift der frühere 8 6. in welchem ungefähr gesagt worden war: Wenn eine Gemeinde nicht mehr in der Lage ist, ihren Leamten zu erhallen, dann soll dieser zunächst mit 80«/o seines Debatte« auf Wattegeld gesetzt werden. Für di« Zahlung diese» Behage» soll der Landesverband mit verantwottlich sein: dafür soll er da» Recht Haben, den Beamten in «in« ander« von ihm subvenlloniett« Gemeinde zu versetzen, eventuell auch in eine andere angemesiene Stellung: die Eriftenz des Beamten datt aber nicht gefährdet werden. — Dah diese Bestimmung in den neuen Entwutt nicht ausgenommen wurde, kann ich persönllch wohl verstehen: Der Preuhische Landerverband hat ja leider bi» jetzt noch nicht das Recht, die Gemeinden, sämtliche Gemeinden zu Steuern heranruziehen und ift somit nicht in der Lage, über die notwendigen Mittel zu vrrfügen. Wenn sich di« Beamtenschaft au» dieser Gttenntni» heraus notgedrungen einstweilen damit abfindet, dah ihr eben erörterter Wunsch nicht berücksichllgt whd, so muH sie doch darauf dringen, dah wenigsten» der gegenwättig vorliegende Gesetzentwutt seinem ganzen Inhalt nach angenommen werde, also auch mit dem § 4. der als da« Rückgrat der Sicherung bezeichnet werden kann. E» darf nicht so weiter gehen, dah Beamte nur für ganz kurze Zeit angeftellt wer. den können und nicht einmal die.Aussicht auf feste Anstellung erlangen. In Wilttür behalten viele Gemeinden ihren Beamten nicht solange, dah sie moralisch und gesetzlich verpflichtet wären, ihn fest anzuftellen. Sie finden Borwände und Gründe zur vorzeitigen Entlassung. Diese Borwände müsien ihnen genommen werden. Wenn ein Beamter 7 Jahr« lang seines Amtes gewaltet hat. muh ihm das gleiche Recht zuftehen wie den staatlichen und städtischen Beamten. Dies« Forderung whd nicht nur im Interesse der Beamten erhoben, sondern ebenso sehr auch im Jnteresie der Gemeinden und der r» ligiösen Gemeinschaft. Denn die Gemeinden können nicht darauf rechnen, dah sich fähige Menschen dem jüdischen Beamtentum widmen werden, wenn ihnen hier durch Beschluh klipp und llar gesagt wird: auf fest« Anstellung könnt ihr im allgemeinen gar nicht rechnen. Sie werden sich dann nur zu ihrem eigenen Schaden und zum Schaden der Gesamtheit mtt minderwettigen und minderwertig ausgebildeten Kräften begnügen müsien. Zum llebergang in eine andere Stelle möchte ich bemerken: Wenn «in bereit» Festangestellter sich um «int neue Steile bewirbt und dabei der Forderimg einer kürzeren oder längeren Probe» «nd Bewährungstätigkeit unterwirft, die ja auch negativ ausfallen kann, so ift er seine Sache, wenn er es riskiert. seine feste Stellung aufzugebeu. M. D. u. H.t Wir verhehlen es uns nicht: Eine wesentliche Besierung der Verhältnisse der Beamten wird erst dann-erzielt werden. wenn der Landesverband zu einer Autorität geworden fein wird, die durch ihr Ansehen und durch ihre finanzielle Kraft dafür bürgt, dah ihr« Bestimmungen auch eingHalten werden. Dennoch bitten wir Sie, den Entwutt der Beamtenordmmg. so wie er vorliegt. »um mindesten den Gemeinden prgängig zu machen »nd »u empfehlen. Dadurch wird ihnen wenigsten» gereigt «erden, wie sie mit ihren Beamten verfahren sollte« »nd welche» di« Forderungen sind, die der Landerverband al» die offiziell« Äettretung der preuhischen Judenheit für notwendig erachtet. Ratsmitglied LGR. Dr. Lilienthal: Der Rat hat den Entwurf einer Beamtenordnung nicht nur vorgelegt, sondern er legt auch Wett darauf, dah dieser Entwutt bald verabschiedet whd. E» ift eine auherordentlich starke Belastung de» Ansehen» de» Landesverbandes, dah "die Sach« seit 5 Jahren nicht ««itergekommen ift. Wenn der Landesverband die Aufgabe hat. auch auf die Gttamtverhältnisse der Gemeinden einzuwlrken. so kan« er sicher keinem Zweifel unterliegen. dah gerade die Regelung und Sicherung der Stellung unserer jüdischen Beamten aus diesem Gebiet ganz besonder» wichtig ift. Und wenn der Landesverband 5 Jahre auf diesem Gebiet nicht» pestande gebracht hat. so ist du» nicht geeigntt. sein ««sehen ta erhöhen. Ich glaube, dah e, dem Ansehen de» Berbande» schaden würde, wenn dies« Angelegenhett «etter so behändst whd». Deswegen bitte ich. den Antra, der Bolkrpattei. bk Sache an den R«cht»a»»sch»H zurückzuverweisen. abpllehnen. Der