Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 5 (30.6.1931)
- Date
- 1931-06-30
- Page
- Seite 34 (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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— 34 - Ich sehe nicht ein. warum wir ni<&t auf diesem Gebiet auch für die männlichen Jugendlichen sorgen soffen. Ich Hab« festgeftefft, daß es in Stbln unter den 18 bi» 21jährigen über 200 erwerbslose jüdisch« Jugendliche gibt, die wir erfassen konnten. Da» ist «ine ungeheur« Zahl. Wir müssen, wir haben die Pflicht, un» dafür «inzusetzen. daß überall Maßnahmen zur Betreuung der «rwerbrlosen Jugendlichen getroffen werden. Präsident Stern: Die Debatte ist geschlossen. Heber di« Anträge wird nachher gemeinsam abgestimmt werden. Wir kommen jetzt zu dem Punkt Normalstatut. Ls ist angeregt worden, die Punkte Normalstatul und Beamtenrecht. da ste doch gemeinsam dem Rat überwiesen werden sollen, auch gemeinsam zu behandeln. Ich halte das für zweckmäßig. Beschlitzsse sollen nicht gefaßt «erden, sie sollen dem Rat überwiesen werden, der in einer bestimmten Zeit die notwendigen Verfügungen treffen soll. Die beiden Ileberweisungsanträge liegen gedruckt vor. Abg. IR. Dr. Francken: Meine Damen und Herren! Der Herr Präsident hat gesagt, daß die Anträge der liberalen Fraktion gedruckt vorliegen. Ich muß richtigstellen: sie liegen verdruckt vor. Die Anträge lauten, ich bitte das zu berücksichtigen: „Der Rat wird ersucht, den Entwurf der Beamtenordnung..." statt „der Verbandstag ersucht.." Was die Sache selbst betrifft, so ist die Schaffung eines Beamtenrrchts eine Forderung, die von allen Parteien gestellt wird. Der Entwurf der Beamtenordnung und das Gesetz über die Errichtung von Disziplinargerichten im Sinn« der Beamtenordnung ist nun erst vor ganz kurzer Zeit in unsere Hände gelangt, und die Vertreter der Gemeinden haben keine Gelegenheit gehabt, sich mit den Gemeindekörperschasten in Verbindung zu setzen und deren Stellungnahme herbeizuführen. Auf der anderen Seite haben aber die BeamtenverbLnd« den Entwurf schon längere Zeit in Händen gehabt und Stellung dazu genommen. Es ist deshalb nicht mehr wir recht und billig, daß den Gemeinden Gelegenheit gelosten wird, sich zu diesem Entwurf zu äußern. Man könnte vielleicht sagen, wir können heute schon über die Sache verhandeln und heut« schon diese Beamtenordnung zum Beschluß erheben: denn letzten Lrdes ist sie ja nichts al» eine Empfehlung für die Gemeinden, da wir keine Gemeinde zwingen können» die Beamtenordnung «inzuführen. Aber zu sagen, wir wollen verhandeln, damit wenigstens etwas zu geschehen scheint, das scheint uns dem Ernst der Ding« nicht zu entsprechen. Wenn der Verbandstag der preußischen Juden «ine Beamtenordnung hinausschickt und den Gemeinden zur Empfehlung bringt, so muß sie so beschaffen sein, daß sie sowohl im Interest« der Beamten als auch der Gemeinden allen Anforderungen gerecht wird, und da? scheint mir und meinen Freunden in ihrer großen Mehrheit bei dem vorliegenden Entwürfe nicht der Fall zu sein. Eine Reihe von Bestimmungen, insbesondere der §4 dieser Beamtenordnung scheint uns sowohl im Interest« der Gemeinden als auch der Beamten selbst katastrophal zu sein. (Sehr richtig!) § 4 lautet: »Wieder Beamte wird nach einer siebenjährigen Anwärterzeit, die vom Tag« des ersten Dienstantritt» an gerechnet wird, auf Lebenszeit angestellt. Während der Anwärterzeit ist da, Dienstverhältnis unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist widerrufbar: jedoch darf kein Vertrag auf weniger als 3 Jahre lauten. Ist der Beamt« länger als 3 Jahre in einer Stell« tätig, so ist eine Kündigung während der Anwärterzeit nur mit Zustimmung des Schiedsgerichts des Landesverbandes (824) zulästig." Mein« Damen und Herren, dieser Paragraph bedeutet, daß, wenn «in Beamter überhaupt. also vom ersten Tage seines Berufes, wenn er vom Seminar oder der Hochschule kommt, angefangen, sieben Jahr« im Dienst« ist. unabhängig davon, in welcher Gemeinde, er dann lebenslängllch angestellt werden muß. Ein praktisches Beispiel: Ein Lehrer ist in der Gemeinde A 2 Jahre, in der kleinen Gemeinde B 3 Jahre und noch einmal 2 Jahr« in der Gemeind« E und will dann in eine andere Gemeind« übersiedeln, dann muß diese ihn sofort, weil er 7 Jahre im Dienst war. auf Lebenszeit anstellen. Daß dies ein Ding der Unmöglichkeit ist. liegt auf der Hand. Es ist durchaus richtig, und ich unterschreibe das vollständig, daß. wenn ein Beamter 7 Jahre in einer Gemeind« tätig ist, es der Billigkeit entspricht, daß er dann dort lebenslänglich angestellt wird. Aber da» andere scheint mir unmöglich zu sein. Man könnte ja vergleichsweise auf d«r Staat verweisen. Aber vergessen Sie nicht, der Staat kann seine Beamten versetzen. Wenn ein Beamter beispielsweise aus dem Osten kommt und im Westen eine Stesie erhält, in der er iricht einschhigt. so kann ihn der Staat ohne weitere« wieder an ein« andere Stelle versetzen. Eine Gemeinde kann das nicht. Wenn eine Gemeind« einen Beamten anftellt »nd gleich l^enslänglich anstellen muß. so muß ste ihn auch behalten, ob er einschlägt oder nicht. Das ist nicht mögstch. «nd der Erfolg würde sein, daß Gemeinden Beamt«, die sie sofort lebenslänglich anft«llen müßten, überhaupt nicht anstellen würden, daß die Gemeinden nur darauf «»»gehe» würden, ganz junge Beamte in ihre» Dienst zu nehmen, »m zu erproben, ob sie sich auch eignen und lebenslänglich behalte« »erden könne«. Andererseit» aber enthält dieser Paragraph auch eine weitere groß« Gefahr für die Beamten. Jede kleine Gemeinde würde nach dies« Beftimmungen bei einem Beamten, wenn er »ach 7 Dienftjahren lebenslänglich angestellt werde» müßte, eine» sehr einfachen An»«« finden: sie macht von dem Kündigungsrecht de» A4 Gebrauch Er braucht ja nur 3 Jahre angeftellt zu werden, innerhalb dieser 3 Jahr« kann der Vertrag ohne weitere, gekündigt «erden, «nd der Beamte kann in eine andere Gemeind« wandern. Dort ist er wieder 3 Jahre im Dienst, und dasselbe Spiel kan« weitergeben. Dieser Paragraph enthält «ine ungeheure Gefahr letzten Endes für die Beamten selbst. Im Interesse dek Beamten scheint un» auch der 818 sehr gefährsich zu sein: Er lautet: »Ist die Gemeind« zur Erfüllung ihrer Pflichten au» dem Vertrage nicht mehr fähig und können die fehlenden Mittel von anderer Seit« nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Verttag durch Spruch de» Schiedsgericht» de» Preußischen Landesverbandes <8 24) jedevit mit sechsmonatlicher Frist aufgelöst werden." Gut, theoretisch sehr schön. Wo» wird aber aus dem Beamten? Der kann verhungern. Also kurz und gut, ich sag« da» nur. um darzutun, daß erhebliche Bedenken gegen diesen Entwurf sowohl hinsichtlich der Rechte der Beamten al» auch der der Gemeinden geltend gemacht werden. Dieser Umstand hat die siberale Fraktton veranlaßt, den Anttag zu stellen, daß der Entwurf binnen 2 Monaten zu veröffentlichen ist. Dann wird cs allen Organisationen und Gemeinden unbenommen sein, ihre Ansichten zu diesem Entwurf zu äußern, und dann soffen der Rat und der Ständig« Ausschuß bis zum Ablauf des Jahre» 1931 auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfes und unter Berückstchttgung der «ingegangenen Anregungen den Entwurf verabschieden. Das gleich« gilt auch bezüglich des Normalstatut» für die ffeinen und mittleren Gemeinden, desten Bestimmungen selbstverständlich auch nichts sein sollen al» Empfehlungen de» Landesverbände». Gesetzeskraft hat in dem Ganzen nur die Errichtung von Disziplinargerichten. Abg. RAnw. Dr. Viktor: Der Entwurf der Beamtenordnung ist bereits vor ungefähr 4 Jahren ausgearbeitet de» Provinzialverbänden zur Begutachtung vorgelegt worden. Verschiedene Provinzialverbände .haben sich gutachtlich *u dem Entwurf geäußert. Die Materie ist außerordentlich schwierig. Herr Juftizrat Francken hat sich dahin geäußett, daß es unmöglich fei, diesen Entwurf ohne weiteres anzunehmen, daß vielmehr «ine weitere gründlich« Durcharbeitung notwendig ist. Ich kann mich aber dem liberalen Anttag. diese Beamtenordnung nunmehr binnen zwei Monaten durch den Rat zu veröffentlichen und dann alle» weiter« dem Rat zu übertragen, nicht anschließen: denn ich meine, der neugewählte Verband»- tag hat die Pflicht, dies« Beamtenordnung noch einmal durchzuarbeiten. Ich beantrag« daher namens der Jüdischen Bolkspartei. den Antrag der ffberalen Fraktton abzulehnen und die Vorlage der Beamtenordnung der Rechtskommission de» Landesverbände» zur weiteren Beratung zu übertragen. Es sind so schwerwiegende Bedenken gegen einzeln« Bestimmungen der Beamtenordnung ausgesprochen worden, daß wir die Pflicht haben, die Dinge in einer Kom- Mission zu beraten, bevor wir sie in die Welt hinausschicken. Unsere Frattion hat auch Bedenken gegen 8 2a der Beamtenordnung, wottn es heißt, daß bei Anstellung von Rabbinern da» Abgangszeugnis einer anerkannten jüdisch-theologischen Lehranstalt oder da» Prüfungszeugnis einer von einem Rabbrnerverband eingesetzten «nd von dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden anerkannten Kommission Vorbedingung ist. Ich glaube nicht, daß namentlich die konservative Richtung damit «mverstanden sein kann, daß nur von diesen deutschen Behörden anerkannte Rabbiner hier in Preußen angeftefft werden dürfen. Wir sind nun einmal vor die Notwendigkeit gestellt, auch au» dem Ausland Rabbiner zu holen, und wenn ausländische Kopazttäten hier benöttgt «erden, dann müßten sie sich erst nach 82a dem Gutachten de» Preußischen Rabbinerverbandes »nterwerfen. Dies« Bestimmung ist unttagbar «nd muß daher abgelehnt werden. Auf diesen Standpunkt hat stch auch der Provinzialverband SOeswig-Holftein «nd der Hanfaftädte gestellt. Was die Mustersatzungen für kleine und mittlere Gemeinden anlangt. so ist unser« Fraktion nicht damit einverstanden, daß diese Mustersatzungen in die Welt hinausgehen. Auch hier ist der Entwurf noch nicht genügend durchgearbeitet. Der neue Verbandstag hat sich mtt der Materie noch nicht befaßt. Wir haben erhebliche Bedenken gegen die Fassung des Rormalftatut» für die kleine» »nd mittleren Gemeinden. Es steht noch gar nicht fest, was eine kleine