Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 4 (1.6.1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Satzrmtz ^ür den Konservativen Kuttus-Ansschuß de» Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 i. (1) Der Konservativ« Kultus-AuSfchuß hat all« diejenigen den KultuS oder RttuS betreffenden Angelegenheiten d«S Landesverbandes zu bearbeiten, di« im religiös-konservativen Sinn« zu bchandeln sind. All« dies« Angelegenheiten, insbesondere auch di« vom Verbandslage gegebenen Anträge und Anregungen, sind dem Ausschuß vom Rat zu überweisen. (2) Der Ausschuß hat auch diejenigen dem Kultus oder Ritus angehörtgen Angelegenheiten zu bearbeiten, die chm sonst vom Rat zugewiesm werden. (3) Der Ausschuß hat das Recht, Initiativanträge zu stellen. 8 2. (1) Der Ausschuß hat di« Beschlüsse d«S Rates vorzubereiten. (2) Soweit «S sich um den religiösen Standpunkt handelt, ist der Rat an den Beschluß des Ausschusses gebunden. Er hat chn nach außen unter der ausdrücklichen Angabe zu vertreten, daß es sich um di« Stellungnahme d«S Konservativen Kultus-Ausschusses handelt. Einer derartigen Angabe bedarf es nicht, sofern «in« übereinstimmend« Stellungnahme sämtlicher Kultus «Ausschüsse vorliegt. Bestchen unter den verschiedenen KultuS-AuSschüssen bei einer Frag« Meinungsverschiedenheiten, so ist bei Erklärungen, die einer Behörde gegenüber abgegeben werden, von den verschiedenen Ansichten der Ausschüsse Kenntnis zu geben. (3) Den Gemeinden gegenüber haben di« Beschlüsse des Ausschusses lediglich gutachtlüh«, nicht zwingende Bedeutung. 8 3- (1) Der Rat ist befugt, den Kultus-Ausschüssen bestimmte Angelegenheiten zu gemeinsamer Beratung zu überweisen. Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jederzeit getrennte Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. (S) Di« näheren Bestimmungen trifft der Rat. 8 » (1) Der Konservativ« KultuS-Ausschuß besteht aus S Mitgliedern, von d«i«n mindestens ei» Mitglied dem Rat angehören muß. (2) Di« Wahl sämtlicher Mitglieder d«S Ausschusses erfolgt durch di« konservativ« Fraktion und die auf dem gleichen religiösen 9tobcn stehenden Mitglieder anderer Fraktionen. Wählbar sind nur solch« Personen, dt« auf religiös-konservativem Standpunkt stehen und Mitglieder einer dem Landesverband angehörigen Gemeinde sind. (3) Wird nur «in Mitglied des Rates gewähtt, so soll es tun»- lichst dem Engeren Rat angehören. (4) Der Ausschuß wählt selbst feinen Vorsitzenden. Dem Mitglied d«S Engeren Rates bzw. des Rates ist der Vorsitz oder di« Stellvertretung des Vorsitzenden zu übertragen. (5) Werden mehrere Mitglieder des Engeren Rates bzw. des RateS gewähtt, so bestimmt der Enger« Rat, wer im Ausschuß Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist. (6) Dem Ausschuß müssen mindestens 2 Rabbiner, 2 Lehrer und 1 Kantor angehören. (7) Die Wahlen erfolgen für die Dauer der Wahlperiode. 8 S. Zur Abänderung dieser Satzung ist ein Derbandsbeschluß erforderlich. Satzung für den Liberalen Unterrichts-Ausschuß des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 i. Der Liberal« UnterrichtS-Ausschuß hat all« diejenigen den Unterricht betreffenden Angelegenhetten des La ndesv«rbandes zu bearbeiten, di« im religiös-liberalen Sinn« zu behandeln sind. All« diese Angelegenhetten sind dem Ausschuß vom Rat zu überweisen. 8 2. (1) Der Ausschuß hat di« Beschlüsse des RatS vorzubereiten, Sowett es sich um den religiösen Standpunkt handett, ist der Rat an den Beschluß d«S Ausschusses gebunden. Er hat chn nach außen unter her ausdrückliche» Angabe zu vertreten, daß es sich um die Stellungnahme des Liberalen Unterrichts-Ausschuss^ handett. Einer derartigen Angabe bedarf «s nicht, sofern ein« übereinstimmend« Stelluugnahme sämtlicher UuterrichtS-AuSschüss« vorliegt. Bestehen unter den verschiedenen Unterrichts-AuSschüssen in einer Frag« Meiuuugsverschiedeuheilen, so ist bei Erklärungen, di« einer Behörde gegenüber abgegeben werde», von den verschiedenen Ansichten der Ausschüsse K«mtni» zo gchen. (2) Den Gemeinden gegenüber haben di- Beschlüsse des Ausschusses lediglich gutachtliche, nicht zwingend« BÄxutung. 8 s. (1) Der Rat ist befugt, den Unterrichts-AuSschüssen bestimmt« Angelegenheiten zu genseinsamer Beratung zu überweisen. Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jederzeit getrennt« Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. (2) Di« näheren Bestimmungen trifft der Rat. 8 *. (1) Der Liberale Unterrichts-Ausschuß besteht aus g Mitglittxrn, von denen mindestens «in Mitglied dem Rat angehören muß. (2) Di« Wahl sämtlicher Mitglieder d«S Ausschusses erfolgt durch die Liberal« Frattion und di« zu der gleichen religiösen Auffassung sich bekennenden Mttglieder des Verbandstages. (3) Wird nur «in Mitglied d«S RatS gewähtt, so soll diese« tunlichst dem Engeren Rat angehören. (4) Der Ausschuß wähtt selbst seinen Vorsitzenden. Dem MUglied b«S Engeren Rats bzw. des Rates ist der Vorsitz oder di« Stellvertretung des Vorsitzenden zu übertragen. (8) Werden mehrere Mitglieder des Engeren Rats bzw. des RateS gewähtt, so bestimmt der Engere Rat, wer im Ausschuß Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist. (6) Dem Ausschuß müssen mindestens 2 Rabbiner, 2 Lehrer und 1 Kantor angehören. (7) Di« Wahlen er/olgen für di« Dauer der Wahlperiode. (8) Wählbar sind nur solche Personen, di« auf religiös-liberalem Standpunkt stehen und Mitglieder einer dem Landäverband an» gehörenden Gemeind« sind. 8 5. Zur Abänderung dieser Satzung ist «in Derbandsbeschluß erforderlich. Satzung für den Konservativen Unterrichts-Ausschuß des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 i. (1) Der Konservative Unterrichts-Ausschuß hat all« diejenigen den Unterricht betreffenden Angelegenheiten zu bearbetten, di« im religiös-konservativen Sinn« zu behandeln sind. Alle diese Angelegenheiten, insbesondere auch di« vom Berbandstag gegebenen Anregungen und Anträge, sind dem Ausschuß vom Rat zu überweisen. Der Ausschuß hat das Recht, Initiativanträge zu stellen. (2) Der Ausschuß hat auch diejenigen dem Unterricht angehörigen Angelegenheiten zu b«rrb«iten, die ihm sonst dom Rat zugewiesen werden. 8 2. (1) Der Ausschuß hat di« Beschlüsse des Rats vorzuberettenc Soweit «S sich um den religiösen Standpunkt handett, ist der Rat an den Beschluß deS Ausschusses gebunden. Er hat chn nach außen unter der ausdrücklichen Angabe zu vertreten, daß es sich um di« Stellungnahme des Konservativen Unterrichts-Ausschusses handett. Einer derartigen Angabe bedarf es nicht, sofern «in« übereinstimmend« Stellungnahme sämtlicher Unterrichts-Ausschüsse vorliegt. Bestchen unter den verschiedenen Unterrichts-Ausschüssen in einer Frage Meinungsverschiedenheiten, so ist bei Erklärungen, die einer Bchörd« gegenüber angegeben werden, von den verschiedenen Ansichten der Ausschüsse Kenntnis zu geben. (2) Den Gemeinden gegenüber haben die Beschlüsse des Ausschusses lediglich gutachtliche, nicht zwingende Bedeutung. 8 3- (1) D«r' Rat ist befugt, den Unterrichts-Ausschüssen bestimmte Angelegenhetten zu gemeinsamer Beratung zu überweisen- . Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jederzeit. getrennt« Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. (2) Di« näheren Bestimmungen trifft der Rat. 8 4- (1) Der Konservative Unterrichts-Ausschuß besteht aus 8 Mit- . gliedern? von denen mindestens ein Mitglied dem Rat angehören muß. (2) Di« Wahl sämtlicher Mttglieder deS^ Ausschusses erfolgt durch di« Konservative Frattion des Derbandstages und die auf dem gleichen religiösen Boden stehenden Mitglieder anderer Fraktionen. (3) Wird nur «in Mitglied des Rates gewähll, so soll dieses tunlichst dem Engeren Rat angehören. l4) Der Ausschuß wähtt selbst seinen Vorsitzenden. Dem Mitglied d«S Engeren Rats bzw. des RateS ist der Vorsitz oder di« Stellvertretung d«S Vorsitzenden zu übertragen.