Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 4 (1.6.1931)
- Date
- 1931-06-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Satzungen der Ausschüsse des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden Allgemeine Grundsätze für die Bildung der Ausschüsse des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 1- (1) Zur dauernden Bearbeitung bestimmter Geschäftszweige werden Ausschüsse eingesetzt. (Artikel 26 der Verfassung.) (2) Di« Einrichtung erfolgt durch Verba ndsbeschluß. 8 2. (1) Jeder Ausschuß zählt neun Mitglieder. Wählbar ist jedes Mitglied einer zum Verbände, gehörenden Gemeind« (Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung). (2) Ls werden gewählt: t a) vom Rat 2 Mitglieder, b) vom Verbandstag 7 Mitglieder. (3) Unter den vom Rat zu wählenden Mitgliedern muß sich mindestens ein Mitglied des Engeren Rates befinden, das den Vorsitz in dem Ausschuß führt. Werden mehrere Mitglieder des Engeren Rates in den Ausschuß abgeordnet, so bestimmt der Engere Rat, welches Mttglied den Vorsitz zu führen hat- (4) Die Wahl der vom Derbandstag zu wählenden Ausschußmitglieder erfolgt in der Weis«, daß für jebe Wahlperiode durch den Derbandstag festgestellt wird, wie viele Mitglieder jede Fraktion in den Ausschuß abzuordnen hat. Die Abordnung der auf jede Fraktion entfallenden Zahl von Mitgliedern erfolgt durch die Fraktion. Di« Fraktionen können alsbald Stellvertreter wählen, di« bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder für dies« «intreten. 8 ». (1) Dem Ausschuß liegt di« Bearbeitung aller Angelegenheiten d«S Geschäftszweiges ob, für den er eingesetzt ist. Der Rat überweist dem Ausschuß derartige Angelegenheiten zur Vorbereitung der RatSbeschlüss« oder Begutachtung. Auch kann der Ausschuß selbständig derartig« Angelegenheiten in Bearbeitung nehmen und sein« Beschlüsse dem Rat zur Entscheidung vorlegen. (2) Die Vertretung nach außen liegt allein dem Rat ob. (Art. 25 der Verfassung.) 8 *- (1) Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf di« Dauer der Wahlperiode gewähst. (Art. 15 der Verfassung.) Bis zum Zusammentritt des neuen Ausschusses führt der alte die Geschäfte Weiler. (2) Scheidet im Lauf« der Wahlperiode «in Mitglied aus, so erfolgt seine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode durch diejenige Stelle, welche für die Wahl des Ausgeschiedenen zuständig war. .8 5. Jeder Ausschuß ist berechtigt, für einzeln« bestimmte Zweige seiner Tätigkeit Unterausschüsse zu bestellen. 8 6- Jeder Ausschuß wähst bei seiner Konstituierung aus seiner Mitte: 1. zwei Stellvertreter des Vorsitzenden, 2. «inen Schriftführer und seinen Stellvertreter. 8 7- (1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuß ein, so oft er es für erforderlich erachtet. Auf den Antrag von mindestens 5 Mstgliedern ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen einer Woche «ine Sitzung «inzuberufen. (2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, sobald sämtlich« Mitglieder mindestens 4 Tage vorher schriftlich geladen und mindestens di« Mehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 8 8. Di« Beschlüsse des Ausschusses sind von dem Schriftführer zu protokollieren. Die Protokolle müssen die Namen der Anwesenden enthalten und werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer vollzogen. § 9. (1) Sämtlich« für den Ausschuß bestimmten Schriftstück« sind dem Vorsitzenden vorzulegen. (2) Der Vorsitzende verteilt die Geschäft«. 8 io. Ausfertigungen des Ausschusses sind durch den Vorsitzenden zu vollziehen. 8 u. Jeder Ausschuß stellt sein« Geschäftsordnung fest. Sie bedarf der Genehmigung des Rates. 8 12. Di« allgemeinen Grundsätze gelten für di« Ausschüsse, soweit nicht in den Satzungen der letzteren abweichend« Bestimmungen getroffen sind. 8 IS- Der Vorsitzende d«S Derbandstages ist berechtigt, di«' Derhandlungsniederschristen und sämtlich« Akten der Ausschüsse jederzeit «inzusehen. Er ist berechtigt, diese- Recht zu delegieren, und zwar an «inen st«lü>ertretenL«n Präsidenten oder an «in Mitglied des Ständigen Ausschusses. 8 14. Die Abänderung dieser Grundsätze erfolgt durch Derbandsbeschluß. Satzung für den Liberalen Äuttus-Ausfchutz des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden. 8 i. (1) Der Liberale Kultus-Ausschuß hat alle diejenigen den Kultus oder Ritus betreffenden Angelegenheiten des Landäverbandes zu bearbeiten, di« im religiös-liberalen Sinn« zu behandeln sind. All« diese Angelegenheiten, insbesondere auch die vom Verbandstag« g«. gebenen Anregungen und Anträge, sind dem Ausschuß vom Rat zu überweisen. -> (2) Der Ausschuß hat diejenigen dem Kultus oder Ritus ungehörigen Angelegenheiten zu bearbeiten, di« chm sonst vom Rat zugewiesen werden. (3) Der Ausschuß hat auch di« Aufgabe, Vorlagen, die chm vom Verbandstag überwiesen werden, zu erörtern und darüber Beschluß zu fassen. (4) Endlich hat der Ausschuß das Recht, Initiativanträge zu stellen. 8 2. (1) Der Ausschuß hat di« Beschlüsse des Rates vorzubereiten. (2) Soweit es sich um den religiösen Standpunkt handelt, ist der Rat an den Beschluß des Ausschusses gebunden. Er hat chn nach außen unter der ausdrücklichen Angabe zu vertreten, daß es sich um die Stellungnahme des Liberalen Kultus-Ausschusses handell. Einer derartigen Angabe bedarf es nicht, sofern «ine übereinstimmende Stellungnahme sämtlicher Kultus-Ausschüsse vorliegt. Bestehen unter den verschiedenen Kultus-Ausschüssen in einer Frage Meinungsverschiedenheiten, so ist bei Erklärungen, die einer Behörde gegenüber abgegeben werden, von den verschiedenen Ansichten der Ausschüsse Kenntnis zu geben. (3) Den Gemeinden gegenüber haben die Beschlüsse des Ausschusses lediglich gutachtlich«, nicht zwingend« Bedeutung. 8 3. (1) Der Rat ist befugt, den Kultus-Ausschüssen bestimmt« Angelegenheiten zu gemeinsamer Beratung zu überweisen. Jeder Ausschuß ist jedoch berechtigt, jederzeit getrennte Behandlung der Angelegenheit zu verlangen. (2) Die näheren Bestimmungen trifft der Rat. 8 4- (1) Der Liberale Kultus-Ausschuß besteht aus 8 Mitgliedern, von denen mindestens «in Mitglied dem Rat angehören muß. (2) Di« Wahl sämtlicher Mitglieder des Ausschusses erfolgt durch die Liberal« Fraktion und die zu der gleichen religiösen Auffassung sich bekennenden Mitglieder des Derbandstages. (3) Wird nur «in Mitgliä» des Rats gewähll, so soll dieses tunlichst dem Engeren Rat angehören. (4) Der Ausschuß wähll selbst seinen Vorsitzenden. Dem Mitglied des Engeren Rates bzw. des RateS ist der Vorsitz oder die Stellvertretung des Vorsitzenden zu übertragen. (5) Werden mehrere Mitglieder des Engeren Rates bzw. des Rates gewählt, so bestimmt der Engere Rat, wer von diesen im Ausschuß Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender ist. (6) Dem Ausschuß müssen mindestens 2 Rabbiner, 2 Lehrer und 1 Kantor angehören. (7) Di« Wahlen erfolgen für di« Dauer der Wahlperiode. (8) Wählbar sind nur solche Personen, die auf religiös-liberalem Standpunkt stehen und Mitglieder einer dem Landesverband« angehörigen Gemeind« find. § 5- Zur Abänderung dieser Satzung ist «in VerbandSbeschluß erforderlich.