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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1931-02-20 · 2 (20.2.1931) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
9 (1931)
Issue
2 (20.2.1931)
Date
1931-02-20
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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8 gedruckt ist. 3* WtrUichkit steht dem Landesverband »ur «in begrenztes MstwirkungSrechk in dieser Angelegenheit zu. Dielmehr hat das Ministerium «in« Kommission von pädagogische» Sachverständigen eingesetzt, in der drei Mitglieder aus Gemeinden deS Landesverbandes und-zwei auS solchen des Halberstädter Verbandes sitzen. Diese Kommission hat dt« Bücher nach Gesichtspunkten der Methodik zu prüfen. Der Landesverband kann dann durch fein« zuständigen Stellen, in diesem Fall« die Dorsitzenden der beiden Unterrichtsausfchüss«, erklären, ob er konfessionell« Bedenken gegen die Vorschläge hat. Di« dem Ministerium seit mehreren Monaten vorliegenden und imDerwaltungSblatt veröfsenUichten (übrigens noch nicht genehmigten) Vorschläge sind nicht solche des Landesverbandes, gehen vielmehr von der pädagogischen Kommission aus. Freilich haben die beiden Unterausschüsse des- Landesverbandes Vorarbeit« dafür geleistet, aber di« List« des Landesverbandes ist von der KvmmifsjoG nicht so, wie st« vorlag, angenommen worden,- es,sind Bücher weggelassen, andere hinzugefügt worden. Ls ist das erstemal, daß diese Kommission getagt und Beschlüsse gefaßt hat; wahrscheinlich war es ohne Kompromiss« nicht möglich, zu gemeinsamen Beschlüssen zu gelangen. Wie unS auf privat« Anfrage erklärt wird, war der Gesichtspunkt maßgebend, solch« Bücher auf di« List« zu setzen, di« vielfach an höheren Schulen «ingeführt sind. Wahrscheinlich wird dies« .Liste nicht di« letzte sein, es wird sich Gelegenheit bieten, sie zu ergänzen. Textbücher wie Bibeln, Gebetbücher, Lesefibeln und Wörterbücher bedürfen nach einer mündlichen Mitteilung aus dem Ministerium nicht der Genehmigung. Ministerialerlasse. Kirchensteuer. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. - Berlin, den 27. Januar 1931. G I 113 G II. Durch die Verordnungen des Herrn Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 (RGBl. I S. 311) und 1. Dezember 1930 (RGBl. I S.517) werden di« Maßstabsteuern, die zur Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1931 herangezogen werden können, nicht unmittelbar betroffen. Es kann daher für das Rechnungsjahr 1931 bei dem Erlaß vom 10. Februar 1930 — G I 441 © II — (Zentrbl. S- 60) und den Richtlinien für di« Kirchensteuererhebung und die Erhebung des Kirchgeldes in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden vom gleichen Tag« verbleiben. Es ist jedoch nach Fühlungnahme mit den kirchlichen Behörden zu den Richtlinien für die Kirchensteuererhebung folgendes zu bemerken: Zu Nr. I. Das Soll des Kirchgeldes ist auch im vergangenen Jahr« häufig so niedrig angeseht worden, daß die zu erstrebende Herabsetzung der Zuschlaghundertsätz« zu den Maßstabsteuern nicht erreicht worden ist. ES wird im Rechnungsjahr 1931 tragbar und geboten erscheinen, das Kirchgeld mehr als bisher sollmäßig zur Deckung d«S Fehlbetrages des Haushaltsplanes in angemessener Höhe heranzuziehen. Zu III 1 der Kirchgeldrichtlinien weise ich besonders darauf hin, daß eine Staffelung nur nach festen Maßstäben zulässig ist. Die Grundsätze, nach denen die Staffelung erfolgt, müssen im Kirchensteuerbeschluß so genau bestimmt sein, daß danach in jedem einzelnen Fall die Höhe des Kirchgeldes durch Berechnung gefunden werden kann. Zu Nr. II. Nach der Verordnung d«S Herrn Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1930 .(ReichS-Min.-Bl. 1930 G. 683/84) sind für das Kalenderjahr 1930 für die Lohnsteuerpflichtigen di« Steuerabzugsbelege wieder «ingefordert worden. Nach dem Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 24. Dezember 1930 — S 2233 — 8900 III — ist jedoch zu besorgen, daß in diesem Jahr« mit den Kräften der Finanzämter allein vielfach die Auswertung der Steuerabzugsbeleg« und die Eintragung ihres Ergebnisses in die Urliste nicht so rechtzeitig erfolgen kann, daß sie noch für di« Kirchensteuer 1931 nutzbar wird. Den Kirchengemeinden wird daher zu empfehlen sein, sich baldmöglichst mit den Vorstehern der Finanzämter wegen einer etwa notwendigen Hilfeleistung in Verbindung zu setzen. Di« Reichsfinanzbehörden haben in dem genannten Erlaß entsprechende Anweisung erhallen. - Der Ledigenzuschlag und der Zuschlag zur Einkommensteuer für di« Einkommen über 8000 RM sind nach den Verordnungen de» Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930, erster Abschnitt 8 20 und vom 1. Dezember 1930, zweiter Tell Kapitel IV 8 16, als besonder« Steuern anzusehen. Ihr« Heranziehung zur Kirchensteuer kommt somit nicht in Betracht. Da der Ledigenzuschlag bei den Lohnsteuerpflichtigen aber in den Steuerabzugsbelegen mtt der Lohnsteuer zusammen in einer Summ« aufgeführt wird, muß bei der Kirchensteuerveranlagung der Ledigen, di« dem Ledigenzuschlag unterlegen haben, von dieser Summ« «in dem Ledigenzuschlag entsprechender Abzug gemacht werden, um di« rein« Einkommensteuer des betreffenden Ledigen zu erhallen. Di« vorzunehmenden Abzüge sind aus der anliegenden, vom Reichsfinanzministerium gebilligten Tabelle ersichtlich. - Zu Nr. III. ©otoeit im vergangenen Jahre zu der Überschreitung des Satzes 1:3 bei dem Verhältnis der Einkommensteuer zu den Realsteueru mein« Ermächtigung «ingeholt ist, und di« Hundertsätze der Realsteuerzuschläg« für 1931 nicht erhöht worden sind, kann von einer erneuten Berichterstattung an mich künftig abgesehen werden. Jur Befestigung von Zweifeln weis« ich darauf hin, daß die Grundvermögenssteuer von Grundstücken, di« dauernd wnd- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind» nicht nur mit «inem höheren, sondern überhaupt mit einem anderen Hundertsatz herangezogen werden kann, als di« Grundvermögenssteuer von den übrigen Grundstücken. Zu Nr. IV. Der DermögenSsteuerzuschlag von 8 v. h. ist für 1930 fortgefallen. Zu Nr. VI. Wird int Kirchensteuerbeschluß 1931 ein niedrigeres Einkommensteuersoll als das sich aus der Kirchensteuerveranlagung 1930 ergebende zugrunde gelegt, so ist vom Kirchenvorstand «in«^ Erklärung des Finanzamts zur Schätzung des Einkommensteuersolls beizufügen. Di« Aufsichtsbehörden sind jedoch «rmächttgt, di« Beibringung der Erklärung d«S Finanzamts in den Fällen nachzulassen, in denen sie infolge eigener Kenntnis der Wirtschaftslage den Nachweis des Sinkens des Linkommensteuersolls in dem im Kirchensteuerbeschluß angenommenen Ausmaße als erbracht ansehen können. Zu Nr. VII. Die zu Nr. Vll der Kirchensteuerrichtlinien erforderten Angaben bedürfen aus statistischen Gründen noch einiger Ergänzungen. * Im Kirchensteuerbeschluß oder im Begleitbericht des Kirchen - vorstandes sind hiernach folgend« Angaben zu machen: 1. di« Seelenzahl der Kirchengemeinde. 2. die Zahl der Pfarrer und Hilssgeistlichen mit der Angabe, für wie viel« davon im Vorjahr« staatliche Bedürfniszuschüss« geleistet worden sind, 3. die Höh« desjenigen Linkommensteuersolls, das sich aus der Veranlagung der vorjährigen Kirchensteuer ergibt, 4. falls im Rechnungsjahr« 1930 der haushaltsplanmäßig erwartet« Ertrag der Kirchensteuer überschritten oder nicht erreicht worden ist, di« Höh« des Mehr- oder Minderertrages, 5. falls die im Kirchensteuerbeschluß veranschlagten Ausfälle mehr alS 25 v. H. deS Kirchensteuerbedarfes betragen, die eingehend« Begründung der Notwendigkeit eines so hohen Zuschlages. Zu Nr. VIII. Wo «in Bedürfnis hierzu besteht, kann vom Kirchenvorstand »«schlossen werden, die Steuerpflichtigen bereits im Kirchensteuer-!>«sch«id 1931 aufzufordern, für di« erst« Hälfte des Rechnungsjahres 1932 Vorauszahlungen auf di« Kirchensteuer 1932 zu den bisherigen Zahlungsterminen in der Höhe ihrer bisherigen Kirchensteuerrateu veiler zu entrichten. Nach erfolgter Veranlagung zur Kirchensteuer 1932 sind di« geleisteten Vorauszahlungen auf die festgesetzt« Kirchensteuer zu verrechnen. Ein« Zwangsbestreibung dieser Vorauszahlungen sindet nicht statt. An di« bischöflichen Behörden ergeht daS ergeben« Ersuchen. >i« ihnen unterstellten Kirchengemeinden mst Weisung zu versehen. Bon den evangelischen Kirchenbehörden sind gleicharttg« Weisungen für chren Geschäftsbereich zu erwarten. Ich ersuch« sie ergebenst, mir hierüber Mitteilung zu machen. Den Herr» Reichsminister der Finanzen habe ich um Weisung tn die Finanzämter ersucht. MU Bezug auf den Erlaß vom 26. März 1929 — G l 311 S II — ersuch« ich di« Herren Oberpräsidenten und RegieruugH-

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