Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- 2 (20.2.1931)
- Date
- 1931-02-20
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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4 präfibcKten ergebenst, auch für daS Rechnungsjahr 1031 mir wieder Nachwetsungen über di« Kirchensteuer in vierteljährlichen Zwischenräumen «tnzureichen. Aber Form und Inhalt dieser Nachweifungen «geht besonderer Erlaß. Im Auftrag: Lrendelenburg. An di« Herren Vberpräsidenten, di« Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin sowie an di« kirchlichen Behörden. Anlage. Tabelle zur Berechnung der reinen Lohnsteuer bei den ledigen Lohnsteuerpflichtigen. Bei einer Lohnsteuer beträgt (einschließlich Ledigenzuschlag) der von dem Betrag im Kalenderjahr 1930 von RM in Sp. 1 abzusetzend« Ledigenzuschlag über bis 120 120 bis 135 10 v.H. der Lohnsteuer seinschlleßlich (Ledigenzuschlag) 17,— RM „ 135 145 17,50 „ „ 145 M 165 18 — „ 165 „ 175 18,50 „ „ 175 „ 195 19,- „ „ 195 210 19,50 „ 210 „ 225 20,- „ 225 „ 240 20,50 „ „ 240 255 21,- 21,50 „ 255 „ 270 „ „ 270 y 290 22,- ,, „ 290 „ 300 22,50 „ 300 320 23,- 23,50 . „ 320 „ 330 „ 330 350 24,- ,, „ 350 „ 380 25,- 380 M 410 26,- „ 410 „ 440 27,- - „ 440 „ 475 28,- „ 475 „ 505 29,- „ „ 505 „ 535 30,— „ 535 565 31,- 565 „ 600 32,- „ 600 y 630 . 33,- „ 630 660 34- „ 660 „ 690 35,— „ 690 720 36,— „ 720 „ 755 37,- „ 755 y 785 38,- „ 785, soweit nicht veranlagt 39,- Erläuterung. Nach der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 10. Dezember 1830 (R«ichs-Win.-Bl. 1930 S. 683/84) sind die Steuerabzugsbelege derjenigen Lohnsteuerpflichtigen, di« dem Ledigenzuschlag unterlegen haben, durch ein L kenntlich gemacht. Bei diesen Lohnsteuerpflichtigen ist von der aus dem Steuerabzugsbeleg ausgewiesenen Steuer der aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich« Ledigenzuschlag abzusetzen. Der so errechnet« Betrag ist di« Grundläge für di« Kirchensteuer. Di« Tabelle geht von der Doraussetzung aus, daß «in« gleichmäßig« Beschäftigung während des ganzen Kalenderjahres 1930 stattgesunden hat und daß der Ledigenzuschlag, der nach der Verordnung vom 26. Juli 1930 mit Wirkung ab 1. September 1930 erhoben wird, für den ganzen Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1930 erhoben worden und in der auSgewiesenen Lohnsteuer enthalten ist. Bei Pflichttgen mtt kürzerer Beschästigungsdauer, namentlich bei solchen, di« nicht während der ganzen Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1930 den Ledigenzuschlag entrichtet habe», trifft daher di« Berechnung des abzusehenden'Betrages nstht genau zu. Die sich ergebenden Unterschied« sind jedoch im allgemeinen geringfügig, auch werd«» die zur Errechnung d«S im Einzelfall« entrichteten LchigenzuschlageS erforderlichen Angabe» häufig bei der Veranlagung jttr Kirchensteuer nicht zur Verfügung stehe». ES «mpfichlt sich daher, auch in diesen Fällen di« Veranlagung an Hand der Tabelle vorzunehmen. Aufwertung von Hypotheken in Polen. , Der Preußische Minister für > Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G I Nr. 107. Berlin W8, den 24. Januar 1931. In letzter Zeit ist wiederholt di« Frag« angeregt worden, ob es notwendig sein wird, im Hinblick auf di« im deutschen Grundbuch, bereinigungsgesetz enthaltene Dorschrifi, sowie mft Rücksicht aus das dem deutsch-polnischen Aufwertungsabkommen zugrunde liegend« allgemein« Gegenseitigkeitsprinzip, di« Eintragung der Aufwertungs» beträg« für Hypotheken auf Grundstücken in Polen zu beanttagen. Hierzu hat das Reichsjustizministerium wie folgt Stellung genommen: ,S>ie Auswertung der Hypotheken,'di« auf früher deutschen, jetzt polnischen Grundstücken eingetragen sind, richtet sich nach polnischem Recht. Die polnisch« Gesetzgebung sieht, sowett hier bekannt ist, «in« Frist für den Antrag auf Eintragung der Aufwertung nicht vor. Auch aus der Gegenseitigkeits- und VergeltungSvorschrist des § 43 der polnischen Verordnung über di« Umrechnung der privatrechtlichen Verpflichtungen vom 14. Mai 1924 wird «ine solch« Antragspflicht nicht hergeleitet werden können. Immerhin dürste es sich empfehlen, für all« Fälle den Antrag, di« Aufwertung einzutragen, bei den zuständigen polnischen Grundbuchämtern vor. Ablauf des 31. März 1931 zu stellen." Dieser Stellungnahme hat sich auch das Auswärtig« Amt angeschlossen. Ich gestatte mir, hiervon ergebenst Kenntnis zu geben. Im Auftrag«: gez.: Unterschrift. An 1. pp. 2. den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin-Gharlottenburg 2, Kantstr. 158, 3. pp. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Dollsbildung. G l Nr. 3579/30 Berlin W8. den 17. Januar 1931. Betrifit: Kürzung der Bedürfniszusthüss« zur Rabbiurrbesoldung für 1930. Nach der Verordnung d«S Herrn Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezemker 1930 — RGBl. I S. 517 —, zweiter Teil, Kapitel II, § 6 Abs. 2, ist «S den Shnagvgengemeinden überlassen worden, entsprechend der Regelung in Reich und Staat die Bezüge ihrer Beamten usw. vom 1. Februar 1931 ab um 6 v. H. zu kürzen. Infolgedessen habe ich di« durch meinen Runderlaß vom 24. September 1930 — G I 2078 — für das Rechnungsjahr 1930 bewilligten Bedürfniszufchüsf« zur Rabbinerbesoldung und zur Versorgung der Ruhestandsrabbiner und der Hinterbliebenen der Rabbiner in der auS der Anlage ersichtlichen Weise gekürzt. Kein« Kürzung ist «ingetreten bei denjenigen Shnagogengemeinden, bei welchen der durch den örtlichen Steuerbeittag nicht gedeckt« Besoldungsbedarf den bisher bewilligten StaatSzuschuß um mehr als 1 v. H. deS IahreSbesoldungSbedarfs übersteigt. Di« in Spalt« 5 der Anlage angegebenen KürzungSbeträg« sind je zur Hälft« von den monatlichen Teilbeträgen «inzub^alten, welch« nach meinem Runderlaß vom 24. September 1930 — E l 2078 — für die Monat« Februar und März 1931 zu zahlen sind. Danach find von der dortigen RegierungShauptkass« für daS Rechnungsjahr 1930 bei Kap. 193 Tit. 70 St. H. im ganzen nur die. in Spall« 6 der Anlage angegebenen Staatszuschüsse als Mehrausgabe nachzuweisen. _ Di« _ Vorstände der Synagogengemeind«, deren Bedürfniszuschüss« für das Rechnungsjahr 1930 hiernach «ine Kürzung erleiden, sind alsbald von dem zuständigen Herrn Regierungspräsidenten in meinem Namen entsprechend zu benachrichtigen. Ich ersuche ergebenst, di« dortig« RegierungShauptkafi« sofort mit «ntsprechender Weisung zu versehen. (Unterschrift.) An di« Herren Regierungspräsidenten.