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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1930-08-01 · 4 (1.8.1930) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
8 (1930)
Issue
4 (1.8.1930)
Date
1930-08-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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8 5. Di« Namen btt Bewerber in dem KreiSwahworschlag müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sei». 6. Lin Bewerber darf in demselben Wahlkreise nur einmal vor» geschlagen werden; andernfalls wird er in sämtlichen Borschlägen des Wahlkreisegestrichen. 7. Die KreiSwahlvorschläg« find shäteftenS am 21. Lag« vor dem Wahltag, d. h. also am 9. November, bei dem «nterzeichneten Kreiswahlleller schriftlich «inzureichen. 8. Ebenso müssen di« gemäß Ziffer 4 erforderlichen Zustimmungs- «rklärungen der Bewerber spätestens am 9. November dem Unterzeichneten Kreiswahlleiter schriftlich «ingereicht sein; andernfalls werden die betreffenden Bewerber gestrichen. 9. In jedem Kreiswahlvorschlag muß «in DertrauenSmann und «in Stellvertreter bezetchnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Unterzeichneten Kreiswahlleiter und dem von ihm «inzuberufenden Wahlausschuß bäwllmächtigt sind. Fchlt dies« Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als DertrauenSmann, der Zweite als sein Stellvertreter. Erklärt mehr als di« Hälfte der 'Unterzeichner eines Wahlvorschlages schriftlich, daß der Vertrauensmann oder fein Stellvertreter durch «inen anderen erseht werden soll, so tritt dieser an die Stell« d«S fricheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Unterzeichneten KreiSwahlleiler zugeht. 10. Mehrere Wahlvorschläge können in der Weis« mUeinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als «in einziger Wahlvorschlag zu behandeln sind. Di« Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bertretern (vgl. Ziffer 9)'übereinstimmend spätestens am 14. Lag« vor dem Wahllag«, d. h. also am IS. November, bei dem Unterzeichneten Kreiswahlleiter schriftlich erklärt werden. 11. Für die KreiSwahlvorschläg« kann erklärt werden, daß ihr« Plus- und Minus-Stimmen (§ 57 der Wahlordnung) einem Landeswahlvorschlag (8 10 der Wahlordnung) zuzur«chnen sind. Di« Erklärung muß spätestens am 10. Lag« vor dem Wahltage, d. h. also am 20. November, bei dem Unterzeichneten Kreiswahlleiter «ingereicht sein, sonst scheiden die PluS- und Minusstimmen d«S Wahlkreises beim Zuteilungsverfahren für den Landeswahlkreis aus. Ist in einem Wahlkreise nur ein einziger Wahlvorschlag |k zugelassen (8 26 der Wahlordnung), so kann von dem in dem Kreiswahlvorfchlag« bezeichnet«» DertrauenSmann bzw. seinem Stelldertreter (vgl. Ziffer 9) mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Bewerber «ine Erklärung abgegeben werden, daß die in dem Wahlvorschlag« genannten Kandidaten oder einzeln« von ihnen einem bestimmten Landeswahlvorschlag« sich anschließen. Die Erklärung und di« schriftlich« Zustimmung der betreffenden Bewerber muß spätestens am 10. Lag« vor dem Wahllag«, d. h. also am 20. November, bei dem Unterzeichneten Kreiswahlleller «ingereicht sein. 12. Di« Benennung in «inem Landeswahlvorschlag« schließt di« Benennung in «inem Kreiswahlvorschlag« nicht aus, wenn die Erklärung nach Ziffer 11 Abs, 1 oder Abs. 2 sich auf den betreffenden Landerwahlvorschlag bezieht. 13. Ein« telegrafische Erklärung gemäß Ziffer 4 und 8 sowie gemäß Ziffer 10 gllt als schriftlich« Erklärung, wenn sie durch ein« spätestens am zwellen Lage nach Ablauf der Frist «ingegangene schriftlich« Erklärung bestätigt wird. 14. Di« KreiSwahlvorschläg« können nach ihrer Einreichung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden, «S sei denn, daß der Wahlausschuß sie beanstandet. 15. Der unterzeichnet« Kreiswahlleiter gibt spätestens am 7. Lage vor der Wahl, d. h. also am 23. November, di« Kreiswahlvorschläg« öffentlich bekannt. Der Kreiswahlleller des Wahlkreises Instruktion für die Gemeindevorstände für die Wahlen -um Derbandstage. 8 i. Die Obliegenhellen der Lemeindevorständ« sind in den 88 13. 15 bis 20, 29, 88 und 49 der Wahlordnung für dt« Wahlen zum BerbandStag« festgesetzt. 8 2. ES wird sich empfehle», in solchen Synagogengemeinden, die «inen größeren Bezirk bzw. «in« Anzahl von Ilillergem«inden (Filtalgemeinden) umfassen, möglichst für jede Ortschaft einen eigenen Stimmbezirk zu bilden. (Dgl. 8 15 der W.-O.) 8 3. Für die Aufnahme in die Wählerliste oder Wahlkartei (8815 ff. der W.-O.) ist zu beachten, daß wahlberechtigt zum Derbandstag all« volljährigen, einer Derbandsgemeind« angehörigen Juden beiderlei Geschlechts sind, bi« mindesten- «in Jahr vor Auslegung der Wählerlisten innerhalb einer Derbandsgemeinde ihren Wohnsitz gehabt haben, sofern sie nicht entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen oder rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben. 8 *- Auf die Ermächtigung des 8 20 der W.-O. wird besonders verwiesen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlarbellen wird dringend ersucht, dort, wo von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht weichen soll, möglichst umgehend dem zuständigen Kreiswahlleiter «in« entsprechend« Müteilung zwecks Genehmigung zugehen zu lassen. 8 5. Der äußerste Termin für den Beginn der öffentlichen Auslegung der Wählerliste oder Wahlkartei ist der 2. November (8 17 der W.-O). Ls wird sich jedoch empfehlen, nach Möglichkell di« Auslegung schon früher vorzunehmen. In den Stimmbezirken, in denen ein« Anmeldung für die Wählerliste oder Wahlkartei erforderlich ist, muß gemäß 8 15 Abs. 2 der W.-O. mindestens zwei Wochen vor dem für di« Auslegung der Wählerliste oder Wahlkartei bestimmten Lag«, äußerstenfalls also am 19. Oktober, zur Anmeldung aufgefordert werden. Einsprüche gegen die Wählerliste oder Wahlkartei können nur bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Gemeindevorstand oder dem von chm gemäß 8 20 der W.-O. Beauftragten angebracht werden (8 17 der W.-O., Abs. 1 und 4). Der äußerste Termin für die Einlegung von Einsprüchen ist mllhin der 10. November. Di« Einsprüche müssen innerhalb der nächsten 14 Lag« erledigt werden; der äußerste Termin hierfür ist demnach der 24. November. Danach ist die Wählerliste oder Wahlkartei abzuschließen. Für die hierbei notwendig« Bescheinigung (8 17 Abs. 5 der W.-O.) wird in der Anlage «in Muster abgedruckt. 8 «. Der äußerst« Termin für di« Bekanntmachung über di« Abgrenzung der Stimmbezirk« ustv. gemäß 8 15 Abs. 3 der W.-O. ist der 26. November. § 7. Rückfragen von Gemeinden in Wahlangelegenheiten sind zunächst an den zuständigen Kreiswahlleller zu richten. _ Berlin-Lharlottenburg, den 15. Juli 1930. Preußischer kandeSverbaud jüdischer Gemeinden. Freund. Anlage. Muster für die Bescheinigung bei Abschluß der Wählerliste oder Wahlkartei. Abgeschlossen mit der Bescheinigung, daß di« vorstehend« Wählerliste — beigefügte Wahlkartei —, nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung, vom . bis zum .. zu jedermanns - Einsicht ausgelegen hat, sowie, daß di« Abgrenzung des Stimmbezirks — der Stimmbezirk« —, der Name des Wahlvorstehers und seine« Stellvertreters, der Wahlraum, sowie Tag und Stunde der Wahl am ..ten Tag« vor der Wahl in ortsüblicher Weif« bekanntgemacht worden sind. In die Wählerliste — Wahlkartei — sind .. Wähler eingetragen. (Ort).... den .-. 1930. Der Gemeindevorstand (Dienstsiegel) (Unterschrift)

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