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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1930-08-01 · 4 (1.8.1930) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
8 (1930)
Issue
4 (1.8.1930)
Date
1930-08-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Bekanntmachung betreffend die Änderung der Verfassung. Hierdurch bringen wir zur Kenntnis, bah durch DerbandSbeschluß vom 31. März und 29. Mai d. I. di« folgenden PerfasfungSänderungen vorgenommen worden sind: 1. In Artikel 2 Abs. 1 fallen hinter „Beitritt" die Wort« ,s»uf Grund dieser Verfassung" weg. 2. Artikel 2 erhält den folgenden zweiten Absatz: „Durch Beschluß des Rates kann bestimmt werden, daß nur solch« Gemeinden Mitglieder werden bzwbleiben können, die keinem anderen öffentlich-rechtlichen preußischen Verband« von Syuagogengemeinden angehören."! 3. In Artikel 4 Abs. 2 wird hinter „Geschäftsjahren" eingefügt: „..., gerechnet vom Zeitpunkte des Beitritts ab,". 4. In Artikel 5 Abs. 1 lit. d wird „V,<Vo" in „*/»%“ geändert. 5. Der Absatz 2 von Artikel 5 Abs. 1 lit. b wird gestrichen. 6. In Artikel 21 Abs. 1 Ziffer 1 wird hinter „erstrecken;" hinzugefügt: „b«n Gemeinden, di« «inen eigenen Wahlbezirk bilden, bleibt es überlassen, für jeden in den Rat gewählten Vertreter «inen Ersatzmann zu wählen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung des gewählten Ratsmitgliedes an dessen Stelle tritt;". 7. In Artikel 30 fallen hinter „erfolgt" die Wort« „nach den durch DerbandSbeschluß (Art. 9) festzustellenden Grundsätzen" weg. Ein entsprechend abgeänderter Neudruck der..Verfassung liegt diesem DerwalluugSblatt bei. - i Berlin-Charlottenbürg, den 15, Juli 1930. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinde». Freund. ABC des Reichsrechts (bisher Hauptsachverzeichnis zum Reichsgesetzblatt). Unter der Bezeichnung ABC des Reichsrechts ist «in neues Hauptsachverzeichnis zum Reichsgesetzblatt erschienen. ES stellt «in« zusammenfassend« Bearbeitung aller bisher herausgegebenen Jahres- und Hauptsachverzeichnisse dar. Im ABC des ReichSrechtS sind alle Gesetze, Staatsverträge Verordnungen und Bekanntmachungen aufgeführt, di« der Norddeutsch« Bund und das Deutsche Reich erlassen haben und di« im Bundesgesetzblatt (von 1867 bis 1871) oder im Reichsgesetzblatt (von 1871 bis 1929) veröffentlicht sind. Es «nthätt auf 688 Setten Text mehr als 5500 alphabetisch geordnete Stichwörter. Preis je Stück 8,— RM, Behördenvorzugspreis 6,— RM. Für di« in Originaleinbanb des Reichsgesetzblattes gebundenen Stück« bemessen sich di« Verkaufspreise auf 9,60 und 7,60 RM. Auf Wunsch werden auch Stück« in Halblederband geliefert. Der Preis solcher Stücke ist beim Reichsverlagsamt zu erfragen. Bestellungen sind an das Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorstftr. 4, zu richten. Auch im Buchhandel ist das ABC des Reichsrechts zu haben. Behördenstück« sind unmittelbar vom Reichsverlagsamt zu beziehen. Ministerialerlasse Derfaffungsfeier. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. A Nr. 5963. 1. Berlin W8, den 15. Juli 1930 — Postfach — Berfassungsfeier. Beschluß des Preußischen Staatsministeriums vom 26. Juni 1930 — St. M. I. 7811 —. Das Preußisch« Staatsministerium hat beschlossen, den diesjährigen Derfqssungstag wie in den vergangenen Jahren zu feiern. Die noch in diesem Monat erfolgende Räumung der 3. Zone des besetzten Rheinlandes bedeutet «inen wetteren bedeutsamen Markstein auf dem schweren Wege des Wiederaufstiegs. Dieser Grund legt den Gedanken nahe, di« Berfassungsfeier unter voller. Aufrechterhaltung ihres Charakters gleichzettig allenthalben in dem Sinn« auszugestatten, daß di« Feiern insbesondere der langersehnten vollständigen Befreiung unseres Rheinlandes gellen. Es wird daher folgendes angeordnet: 1. Wegen der Beflaggung der Gebäude des Staats, der Gemeinden und Gemeindeverbänd«, der übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Schulen gellen di« Bestimmungen der DO. des Preußischen Staatsministeriums über das öffentlich« Flaggen vom 29. Juni 1929 (GS. S. 79). Die Gebäude der öffentlichen Schulen sind auch an dem Tag« zu beflaggen, an dem di« Berfassungsfeier in der Schul« veranstaltet wird. 2. An allen Orten, die Sitz eines Oberpräsidenten, eines Regierungspräsidenten, eines staatlichen Pol.-Verwalters oder eines Landrats sind, haben di« Behördenletter sich mtt den dort vertretenen anderen Landes- und Reichsbehörden sowie mtt den Spitzen der Kommunalbehörden unverzüglich ins Benehmen zu setzen, um di« Veranstaltung möglichst gemeinsamer Feiern vorzubereiten und Vereinbarungen über deren würdig« äußer« Gestattung herbeizuführen. In kreisfreien Städten ist die Führung in der Borberettung und di« Leitung der Feiern auf Wunsch dem Magistrat oder Bürgermeister (Oberbürgermeister) unter Beteiligung d«S Landrats bzw. d«S staatlichen Pol.-Derwallers zu überlassen, der in der Stadt seinen Sitz hat. 3. Wegen der Gestaltung der Feier im einzelnen (Ansprachen, musikaüsch« oder sonsttg« Darbietungen) wirb den Behörden weitestgehend« HandlungSfreihett gelassen, da di« Verschiedenheit der örtlichen Dechällniss« «in« «ttcheitlich« Regelung aus schließt. Zuschüsse auS Staatsmitteln kommen nur für di« Ober» und R«g.-Präs. im Rahmen des (nicht veröffentl.) Erl. b. MdI., vom 19. 7. 1929 — I e 451/6 — in Frag«. Di« Kosten, di« keinesfalls überschritten werden dürfen, sind bei Kap. 39 Tit.' 17 Abschn. V des Haushalls der Allgemeinen Finanzverwaltung als Mehrausgabe zu verrechnen und sogleich mtt dem vollen Betrag« zum Soll zu stellen. 4. Zu den Feiern sind Vertreter aller Kreis« der Bevölkerung hinzu» zuziehen. Zur Teilnahme sind außer den Reichs-, Landes- und Kommunalbehörden, di« Religionsgesellschaften, di« Industrie- : * Handels-, Handwerks- und Landwirt fchaftSkammern und fou> staatlich geordnet« Berufs- und Standesvertretungen (inSbeso di« Anwalts-, Aerzte-, Tierärzte-, Apothekerkammern u, Innungen, Arbettgeber- und Arbeitnehmerverbänd«, Beamten- und Angestellten-Organisationen besonders einzuladen. 5. Sämtlich« Staatsbeamte, die staatlichen Angestellten und Lohnempfänger sowie die Vertretungen der Selbstverwaltungskörper sind durch die Vorstände der Behörden zu den Festakten einzuladen. Es wird von den Staatsbeamten erwartet, daß sie sich an den Festakten beteiligen. 6. Es wird empfohlen, außerhalb der amtlichen DerfasfungSfeier durch Anregung geeigneter Veranstaltungen in der Bevölkerung für «in« mögllchst volkstümlich« Feier des DerfassungstageS Sorg« zu tragen. Hierfür kommen insbesondere auch Spiel- und sportlich« Veranstaltungen aller Art in Betracht, sowett sie nicht bereits nach Rd.-Erld. MfB. v. 22. 4. 1930 — Ill/9 Nr. 752 (nicht veröffentl.) in Aussicht genommen sind. 7. Für den Dienst am Derfassungstag« gellen die Vorschriften über den Sonntagsdienst. Sowett dies« Regelung in einzelnen BerwaltungSzweigen zu Schwierigkeiten führen sollt«, bleibt «S de« betreffenden Fachministern Vorbehalten, die erforderlichen Sonderbestimmungen zu treffen. — MdI. I 311/5 — MBliD. S. 589. Der vorstehende Beschluß wird im Anschluß an Ziffer 15 de» Runderlasses vom 23. Mai 1929 — A 5785. 1 — (Zentralblatt S. 188) hierdurch bekanntgegeben. Berlin, den 15. Juli 1930. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Pollsbildung. In Vertretung gez.: LammerS. Für das Zentralblatt A Nr. 5963. Abschrift übersend« ich ergebenst zur gefl. Kenntnisnahme. In Vertretung gez.: LammerS. An di« evangelischen und katholischen Kirchenbehörden und di« jüdischen Landesverbände. n»»»»t»»«tlich fit »», ftfaaUl Jahalt: 9ta| Bitaiaaa, Bedia-BnatMli, graattMMtr 6tt. 7. — Bttfi»C*atUttaa*at|t gnatErafc» 16& — »ta«: Ufa» Sa«a. Batte <1 ...... ...... .. ... Bert«, Pteavsch« 8a«M»o*aa> Mscher

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