Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 3 (1.7.1930)
- Date
- 1930-07-01
- Page
- Seite 42 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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Zu Art. 28 liegt der Antrag der Jüdischen DolkSpartei unter Nr. 13 -der Tagesordnung vor, «inen dritten Ausschuß für den Unterricht «inzusetzen. — Wer dafür ist, den bitte ich, di« Hand zu erheben. — DaS ist zweifellos di« Minderheit, so daß di« Frage unentschieden bleibt, ob dieser Antrag verfassungsändernd ist oder nicht. (Dr. Freund: Ls ist für den Rat wichtig, zu wissen, ob daS richtig war, was Sie festgestellt haben. Ls kann ja sein, daß sich Herren der Abstimmung enthalten haben.) Also ich lasse noch einmal abstimmen. Wer für den Antrag ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Wer ist dagegen? — Das ist zweifellos di« Mehrheit. — Also der Antrag ist bei einigen Stimmenthaltungen abgelehnt. Jetzt kommt der Antrag zu Art. 27. Der ist verfassungsändernd. Bisher heißt es: „Jeder Ausschuß zählt neun Mitglieder." Es wird beantragt, den Wohlfahrtsausschuß auf 12 Mitglieder zu erhöhen. — Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Das ist keine Zweidrittelmehrheit. — Der Antrag ist abgelehnt. Zu Art. 30 beantragt der Rat, die Worte „nach den durch Derbandsbeschluß (Art. 9) festzustellenden Grundsätzen" zu streichen. Wer dafür ist, den bitte ich, die Hand zu erheben. — Das ist die verfassungsändernd« Mehrheit. — Die Streichung ist beschlossen. Weiter schlägt der Rat vor, Art. 4 dahin zu interpretieren, daß der Austritt aus dem Landesverband nur von drei zu drei Geschäftsjahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Beitritts ab, erfolgen kann und mindestens ein Jahr vorher dem Rat schriftlich erklärt werden muß. Abg. R.-A. Dr. Kollenscher: Ich bitte, nicht den Begriff Interpretation neu «inzuführen. Wir machen entweder «ine Verfassungsänderung oder nicht. Was soll es heißen, daß wir hier einen einstimmigen Beschluß auf Interpretation fassen sollten? (Zuruf: Dann nehmen wir das doch an!) Präsident Stern: Wir brauchen nur hinter den Worten „der Austritt kann von drei zu drei Geschäftsjahren erfolgen" einzufügen, „gerechnet vom Zeitpunkt des Beitritts ab". Abg. R.-A. Horovitz: Ich bin im Zweifel, ob wir einen Beschluß in einer reinen Rechtsfrage hier fassen können. Wie di« Gericht« den jetzt bestehenden Art. 4 auslegen, können wir nicht vorausbestimmen. Wir können auch nicht di« Rechte unserer Mitglieder durch eine solche Auslegung festlegen. Wenn der Rat das so auslegen will, wenn einmal Streit entstehen sollte, so ist chm das natürlich freigestellt. Aber der Derbandsbeschluß, der hier gefaßt würde dadurch, daß wir das erklären, würde di« Rechtslage in nichts beeinflussen. Unsere Verfassung können wir in dem Falle nicht ändern, denn die Mitglieder sind eventuell schon vorher eingetreten; ihr« Rechte können dadurch nicht geändert werden. Ratsmitgl. Dr. Freund: Die Ausführungen des Herrn Vorredners stehen der Annahme dieses Antrages in keiner Weise entgegen. Auf keinen Fall kann die Annahme etwas schaden. Im übrigen schafft sie Klarheit für kommend« Fälle und gibt dem Rat die Direktive, wie er interpretieren soll. Ls bestände natürlich die Möglichkeit, daß, wenn ein Fall akut wird, in dem die Gemeind« chren Beitritt auf Grund der alten Verfassung erklärt hatte, eine Entscheidung des Gerichts entstände, die dieser Interpretation sich anschließt. Das würde aber auch der Fall sein, wenn wir das an» nehmen. Abg. R.-A. Dr. Kollenscher: Di« Rechtsauffassung des Herrn Horovitz ist nicht haltbar. Darauf, daß di« Satzung nicht geändert wird, hat das Mitglied kein wohlerworbenes Recht. Ich bin mit der Aenderung selbst einverstanden, habe nur der Form der authentischen Interpretation widersprochen. Abg. Dr. Seligsohn: Mir erscheint der Antrag selbstverständlich. Sonst bitte ich, mir eine andere mögliche Art der Auslegung mitzutellen. Don irgendwann ab muß man die drei Jahre rechnen; von welch anLerem Zeitpunkt ab könnte dies« Frist sonst berechnet werden? Ratsmitgl. Dr. Freund: Bon dem Zeitpunkt der Austrittserklärung ab. Abg. R--A. Dr. Kollenscher: Ich nehme an, daß damit die Linzelabstimmungen zu Lnd« sind und wir jetzt zur Gesamtabstimmung kommen. Präsident Stern: Nein, wir wollen erst diese Sache erledigen. Ist jemand gegen di« Abänderung der Verfassung im Sinn« der Interpretation? — Das ist nicht der Fall. Also das ist angenommen. Abg. R.-A. Dr. Kollenscher: Nun bitte ich, di« Gesamtabstimmung über die Verfassungsänderungen auszusetzen bis zur Beschlußfassung über die Wahlordnung des Derbandstages. Ich glaub«, daß mein« Freunde chre Zustimmung zu den Verfassungsänderungen davon abhängig machen werden. Präsident Stern: Sind di« Anträge zur Wahlordnung fertig? (Wird verneint.) Dann wollen wir einen Augenblick aussetzen und können inzwischen den Bericht de» YaushaltSauSschusses über di« Abänderungen «ntgegennehmen. Ratsmitgl. Dr. Freund: Ich möchte, wenn da» auch nicht von großer praktischer Bedeutung ist, Sie doch auf folgende» Ergebnis Ihrer bisherigen Abstimmung aufmerksam machen. Sie haben bei Art. 21 den Antrag unter Ziff. 8 abgelehnt und haben dann die Ziff. 9 angenommen. Ich möchte nur darauf Hinweisen, daß Antrag 9 nur «in Lventuaüntrag gewesen ist, der nur ausgleichen sollte, was in Ziff. 8 vorgesehen ist. Sie haben nun Ziff. 8 nicht angenommen, wohl aber den Eventualantrag. Das schwebt also nun in der Lust. Dort, wo der Passus primär stehen sollt«, haben Sie ihn gestrichen, bei den einzelnen Gemeinden haben Sie ihn aber ausgenommen. Präsident Stern: Dann müssen wir das berichtigen. Herr Dr. Freund weist darauf hin, daß Antrag 9 sinnlos ist ohne Antrag 8. Antrag 8 ist abgelehnt und wird, wie ich annehme, abgelehnt bleiben. (Dr. Freund: Das ist eine andere Frage!) Es ist zweifellos, daß, wenn Antrag 8 abgelehnt ist, Antrag 9 fallen muß. Ich werd« deshalb noch einmal über 8 abstimmen lassen, und wenn dann Antrag 8 abgelehnt ist, fällt auch 9. Ratsmitgl. Dr. Freund: Der Art. 21 Abs. 1 lautete bisher: „Der Rat besteht aus insgesamt 35 Mitgliedern, die sich zusammensehen aus Vertretern von dem Verband angeschlossenen Gemeinden, die in der Weise gewählt werden, daß in der Regel auf je 20000 Seelen «in Vertreter entfällt" usw. Dann heißt es: „Die Wahlen haben sich, soweit es sich am Wahlbezirke handelt, die mehrere Gemeinden umfassen, auch auf die Wahl von zwei Ersatzmännern zu erstrecken." Da ist eingefügt: .die im Fall« des Ausscheidens oder der Verhinderung eines ordentlichen Mstgliedes in der Reihenfolge ihrer Wahl «inzuberufen sind." DaS heißt also, die Ersatzmänner sind sowohl Vertreter wie Ersatzleute. Und jetzt ist unter 9 gesagt, daß Gemeinden, die «inen eigenen Wahllxzirk bilden, zwar nicht verpflichtet sind, Ersatzmänner zu bestellen, daß aber, sobald sie es tun, die Ersatzleute die gleichen Funktionen haben, wie die in kombinierten Wahlkreisen gewählten, also sowohl Vertreter als auch Ersatzleute sind. Präsident Stern: Ich verstehe aber nicht, weshalb man daS nicht beim erstenmal machen kann und beim zweitenmal nicht. Ratsmitgl. Dr. Freund: Dann allerdings, wenn hier Zweifel bestehen, muß ich auf folgendes aufmerksam machen. Der Antrag, den Sie ablehnen wolllen, entspricht der bisherigen Praxis. Es ist niemals bisher in der Praxis zweifelhaft gewesen, daß diejenigen, die aus einem kombinierten Wahlbezirk hervorgehen, Vertreter und Ersatzmänner sind. Es konnte vielleicht zweifelhaft sein, ob sie als Stellvertreter fungieren dürfen; daß sie Ersatzmänner sind, steht in der Verfassung. Der Zweck ist gerade gewesen, im Laufe der Session eine Neuwahl zu verhüten. Wenn Sie also den Passus streichen, so ändern Sie praktisch gar nichts! Der Rat wird genau wie bisher verpflichtet sein, in Interpretation der Verfassung zu sagen: Das sind Ersatzmänner, wenn einer wegfällt, rückt der andere an die Stelle. Ziff. 9 haben wir nur der Deutlichkeit wegen ausgenommen. Wir haben sagen wollen: Obgleich es in Berlin anders gehandhabt worden ist, sollen di« Ding« nicht ander» sein. Also ich würde verstanden haben, wenn Sie die 9 gestrichen hätten, um alles beim alten zu lassen; 8 zu streichen ist aber sinnlos, well dies« Streichung nichts bedeutet. Denn trotz der Streichung wird es so gemacht werden müssen, weil die Verfassung ausdrücklich besagt, daß es sich um einen ersten und zweiten Ersatzmann handelt, und nie haben wir Ersatzmann anders interpretiert als den, der den ersetzt, der wegfällt. Präsident Stern: Also haben Sie die Bedenken gegen die Abstimmung? Ich Hab« keine Bedenken. Abg. R.-A. Horovitz: Mein« Bedenken liegen auf anderem Gebiet. Wir haben den Abänderungsantrag gestellt, daß nicht zwei Ersatzmänner, sondern neun Ersatzmänner nötig sind, und zwar deshalb, weil wir bei der Wahlordnung beantragt haben, all« nicht großen Gemeinden in «inen Wahlkreis zusammenzufassen. Ich bitte festzustellen, daß über diese Frag« nachher im Zusammenhang mit der Wahlordnung eventuell nochmals gesprochen wird; sonst müßt« jetzt darüber abgestimmt werden. (Präsident: ES muß jetzt darüber abgestimmt werden!) Wenn bei der Wahlordnung unset Antrag angenommen wü-d«, wäre es möglich, daß es im Art. 21 Ziff. 2 hieß«: für «inen Wahlbezirk werden zwei Ersatzmänner gewählt, und für neun Hauptvertreter können nicht zwei Ersatzmänner gewähll werden. (Dr. Freund: Das steht ja schon jetzt in der Verfassung; nur der Zusatz ist neu!) Wir reden aneinander vorbei. Ich sagte: wenn man «inen gemeinsamen Wahlkreis schafft, um die DerhällniSwahl möglich zu machen, so ist «» natürlich nötig, daß die DerfassungSbestimmung geändert wird, daß für diesen Wahlkreis zwei Ersatzmänner da sind.