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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1930-07-01 · 3 (1.7.1930) · p. Seite 26

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
8 (1930)
Issue
3 (1.7.1930)
Date
1930-07-01
Page
Seite 26 (sequence 26)
Language
German
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Dem Art. 20 bei Wahlordnung für den Rai soll folgender Abs. 2 hinzu gefügt werben: „3>ie Wahl der Mitglieder zu Art. 21 Nr. 2 der Derfassung und eineersten und zweiten Ersatzmanneg für jedes Mitglied erfoht in der ersten Sitzung des BerbandstageS in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit/' Die Aufnahme dieser Bestimmung in die Wahl» ordnung ist aus folgenden Gründen notwendig. Im Art. 21 Rr. 2 der Verfassung ist, wie erwähnt, vorgesehen, daß sechs Rabbiner dem Rat angehören, die von dem Derbandstag zu wählen find. ES ist dann später ein Zusatz zur Derfassung angenommen worden, der vorsah, daß auch für die Rabbiner Ersatzmänner ju wählen find. Für beide Kategorien, für die ordentlichen Ratsmitglieder und für die Ersatzmänner ist dann weiter vorgesehen, daß daS Nähere über die Wahl die Wahlordnung bestimmt. LS war also notwendig, dag Wahlverfahren sowohl für die ordentlichen Mitglieder wie für die Ersatzmänner in der Wahlordnung unterzubringen, und diesem Erfordernis entspricht der Vorschlag, den ich Ihnen verles«! werde: „Die Wahl.erfolgt in der ersten Sitzung de- PerbanbStageS nach der Neukonstituierung desselben, und zwar in getrennten Mahlgängen in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit." Mehr zu sagen ist absichtlich unterlassen worden, insbesondere ist nicht etwa vorgesehen ein DorschlagSrecht bestimmter Gremien, also für die Rabbiner im Amt etwa des Rabbinerverbandes oder für die Dozenten an den Lehranstalten der betreffenden Hochschulen oder für die Lehrer der Lehrerverbände, sondern eS ist vollkommen in daS Ermessen des Derbandstages gestellt» auf welcher Grundlage er zu seiner Entschließung kommt. Auf der anderen Seite ist es als ausgeschlossen angesehen worden, etwa hier nach einem Proporz oder sonstwie zu wählen, so daß die Bestimmung lediglich läutet: es erfolgt die Wahl im getrennten Wahlgang und mit einfacher Stimmenmchrheit. Es ist dann gleichfalls einem Wunsche des DerbanbStqqes entsprechend von dem Rat bei der Berfasfunasäuderung auch die Schaffung eines Wahlprüfungsgerichts in Erwägung gezogen worden. ES liegen ja auch in dieser Hinsicht dem heutigen Derbandstag bestimmte Vorschläge der Fraktionen vor. — Auch diese Angelegenheit ist eingehend monatelang behandelt worden. Line besondere Kommission ist eingesetzt worden, die die Frage deS WahlprüfungSqerichts geprüft und einen Entwurf gefertigt hat, und wir haben schließlich am Sonnabend noch einmal eingehend in der Ratssitzung die ganze Frage, und zwar funditus, aufgerollt. Dabei haben sich folgende grundsätzlich tzh^wichtige Erwägungen herauSqestellt, die zu einem weittragenden Beschluß geführt haben, auf Grund dessen ich Ihnen namens des Rates die Mitteilung zu unterbresten habe, daß wir die Vorlage, betreffend daS WahlprüfungSqericht, gänzlich zurückziehen, soweit es sich um die Funktion des Wahlprüfunqs» gerichts für die Gemeinden handeü. (Sehr gut!) LS war ein Wahlprüfunqsgericht vorgesehen, daS zwei Funktionen haben sollte, einmal die der Prüfunasinstanz für die Wahlen des Verbandes und zweitendie gleiche für die Wahlen in de« einzelnen Gemeinden. Ich brauche Ihnen die rechtlichen Bedenken, die schon vorher Vorgelegen haben, nicht mchr vorzutraqen, well sie durch die Vorlage überholt sind. Aber was den Rat in letzter Stunde noch zu der Entscheidung gebracht hat, die ich Ihnen vorqetragen habe, llt daS Folgende gewesen. Einmal ergab sich die Frage: Welche Kompetenz soll daS WahlprüfungSqericht haben? Sollen die Gemeinden den Entscheidungen dieses WahlprüfungSgerichtS ipso jure unterworfen sein oder nicht? Die Frage aufwerfen, hieß sie verneinen. Denn es ist ausgeschlossen, daß angesichts bet verfassungsmäßig gewährleisteten Autonomie der Gemeinden durch einen DerbandSbeschluß etwa eine Regelung herbeigeführt werden könnte, durch die die Gemeinden ohne oder gar wider ihren Willen der Zuständigkeit deS WahlprüfungSgerichtS unterworfen werden könnten. (Zuruf: Warum denn?) Ich glaube, daß daS deutlich war, fönst muß ich wiederholen: eS ist ausgeschlossen, daß eine Gemeinde, die autonom fit. gezwungen werden kann, die Grundlage ihrer gesamten Arbeit, die Wahlen, einer Entscheidung deS Landesverbandes zu unterwerfen. DaS sind zwei Dinge, die fich nicht vertragen. Es wäre nur möglich, ein WahlprüfungSqericht tättg werden zu lassen, wenn eine Gemeinde sich ihm ausdrücklich und freiwillig unterwirft. Die zweite Frage, die sich ergab, war, ob, die Zustimmung der Gemeinden vorausgesetzt, dieser Weg rechtlich überhaupt gangbar und ob er zweckmäßig sei. ES ist uns zweifelhaft geworden, ob er rechtlich gangbar ist und noch zweifelhafter, ob er zweckmäßig ist. Was die Gangbarkett anbetrifft, so haben wir folgende Erwägungen angestellt. Unbeschadet aller Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Art. 137 und insbesondere des Umfangs der Selbstverwaltung, die in. diese« Artikel den Religionsgesell, schäfte» gewährleistet ist, muß man. angesichts der Tatsache, daß die preußische StaatSregierung bis zu« heutigen Tage das Gesetz von 1847, bis es aufgehoben ist, noch für gültig erklärt, sich da» Folgende sagen: Rach der bisherigen Gesetzgebung untersteht die gesamte Geschäftsführung der Gemeinden der Aufsicht der Regierung, und es ist nicht strittig gewesen, daß zu dieser AufstchtSbefugniS auch gegebenenfalls die Nachvrüfunq der Wahlen gehört. Ich brauche nur an den eklatantesten Fall zu erinnern, daß bei den letzten Berliner Wahlen die staattiche Aufsichtsstelle als PrüfungSinftanz angerufen und schließlich sogar daS Ministerium mtt der Entscheidung befaßt worden ist. Wenn die Dinge so liegen, so muß eS mindestens zweifelhaft fein, ob selbst, wenn eine Gemeinde beschließen würde, sich dem WahlprüfunqSgericht des Landesverbandes . zu unterwerfen, dieser Beschluß irgend welche rechtliche Bedeutung haben würbe. Es würde doch nach wie vor die Zuständiokett der Regierung gegeben sein, und man erwäge nun die folgende Möglichkeit: Eine Gemeinde ruft die Entscheidung des WahlprüfungSgerichtS an, und diese Entscheidung fällt negativ au«. ES werden daraufhin Neuwahlen ausgeschrieben, und eS wird eine neue Repräsentanten- Versammlung gewählt, und dieser wird die rechtliche Legitimation bestritten, weil eS an der Leqtttmatton deS WahlprüfungSgerichtS zur Kassierung der ersten Wahlen fehlt. ES würde dann die Rechts» gülliqkett aller Beschlüsse, die diese Repräsentantenversammlunq faßt, in Frage gestellt sein, und man könnte eS erleben, daß nach dem Zusammentritt der neuen Versammlung ein Gemeindemitglied die Steuerzahlung verweigert, die Angelegenheit an daS OberverwaltunaSgericht bringt und durch dieses festqesteltt wich, daß daS WahlprüfungSgericht eine rechtliche Legitimation nicht besitzt, daß die Kassierung der Wahl, die Beseittgung der geschaffenen Mandate wider den Willen der Gewähtten unzulässig und ungülttg war, die gegenwärttge Repräsentantenversammlung der Leqittmatton entbehrt, der gesamten Tätigkeit der Gemeinde die Rechtsgrundlage fehlt. Angesichts dieser schweren Bedenken sind wir zu der Ansicht gekommen, daß allein dieser Amstand bereits uns zwingen mußte, jedenfalls vorläufig, daS heißt bevor etwa durch ein Iudengefeh andere Voraussetzungen geschaffen sind, von einer derartigen Regelung abzusehen. Don diesem rechtlichen Moment abgesehen, war die Frage der Zweckmäßigkeit Gegenstand der Prüfung. Dabei ergab sich, daß eS auf keinen Fall erwünscht sein könne, daß in erheblichem Maße Wahlen angefochte« werden. Bisher gehörte es nun zu den ganz sellenen Ausnahmen, daß eine Anfechtung erfolgte, und man hat den Grund dafür darin gesehen, daß, solange die Betreffenden an die Regierung gehen müssen, eine gewisse innere Scheu sie abhaüen wird, ohne .zwingenden Grund Wahlanfechtungen vorzunchmen. Wenn ein WahlprüfunqSgericht deS Landesverbandes vorhanden ist, wird diele Scheu Wegfällen und mancher wird der Ansicht sein, baß diese» WahlprüfungSgericht doch nicht nur auf dem Papier stehen soll; man wird ihm auch Beschäftigung geben wollen. Da eS in der Natur der Dinge liegt, daß bei einer Wahl immer einer unterliegt, also einem daS Ergebnis jedenfalls nicht paßt, so werden immer Leute vorhanden sein, die den Wunsch haben, eine Wahl anzufechten, und wenn zu keinem anderen Zweck, alS um zunächst einmal monatelang daS Inkrafttreten der neuen Verhältnisse hinaus,«schieben. Wir sind der Ansicht gewesen, daß die» ein im höchsten Grade unerwünschter Zustand wäre. All diese Gründe haben dazu geführt, daß wir die Vorlage, sowett eS die Wahlprüfung der einzelnen Gemeinden anlanqt, alS zurzett inopportun zurückziehen. Wir find aber andererseits der Ansicht, daß wir für den Landesverband eine Regelung finden müssen. In der vorläufigen Wahlordnung war der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Berlin alS vorläufiger Geschäftsführer, als WahlprüfungSinstanz, vorgesehen. E» muß also eine andere Stelle vorgesehen werden. Daß eS nicht zweckmäßig ist, den Rat über sich selbst zu Gericht sitzen zu lassen, liegt auf der Hand. Infolgedessen scheint eS zweckmäßig, daß daS WahlprüfungSgericht an die Stelle tritt. Infowett glauben wir, auch im Augenblick noch an dem WahlprüfunqSgericht festhatten zu solle«. Aus der neuen Konstruktion de» WahlprüfunoSgerichtS ergeben sich Veränderungen der Ihnen vorgelegten Satzung für die» Recht im einzelnen. Da eS sich hier um reine ZweckmäßiqkeitSfraqen und um nichts Prinzipielles handelt, auf der anderen Sette die Angelegenheit drängt, weil bereits die kommenden Wahlen gegebenenfalls unter die Kompetenz diese» WahlprüfungSgerichtS fallen und die Möglichkeit, einen Derbanbsbefchluß noch einmal herbeizuführen für diese Wahl, nicht vorhanden ist, so richtet der Rat an Sie die Bitte, den Antrag anzunchmen, daß das WahlprüfungSqericht eingerichtet wirb mtt der Kompetenz der Prüfung der Wahlen des Verbände«, sowohl de» DerbandStaqeS als auch der Ratswahlen, daß im übrige» aber der Rat ermächttgt wird, die Wahlordnung, fowett sie diese Teilfuuktion betrifft; endgültig von.sich auS festzusetzen» well wir ") heute mtt den redaftionellen Aenderungen der Vorlage den Der- / baudstag »nicht befassen wollen. j ii>ir iaTr&lfflfeeü

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