Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 2 (15.5.1930)
- Date
- 1930-05-15
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 der auf di« veranlagt« Einkommensteuer gelegten Zuschläge gleichzettig mit den auf di« Einkommensteuer zu leistenden Voraus» Zahlungen in entst>r«chend«n Rate» erfolgt. Berlin!', den 10. Februar 1930. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Im Auftrag«: gez. Trendelenburg. Zu GI 441 GII. «sthtlinieu für di« Erhebung eine» Kirchgeld«« in de« katholischen Kirche». , gemeinde« nnd tdefamtderbSnde». I. Da« Kirchgeld ist nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen auf 1,— RM. oder da« Etneinhalbfach«, Doppelt«, Zweieinhalbfache oder Dreifach« festzustellen. II. Der KreiS der Kirchgeldpflichtigen ist wie folgt zu bestimmen: L. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeind«, di« bet Beginn des Rechnungsjahre« a) 18 Jahr« alt gewesen find, dj eigene« Einkommen oder eigenes steuerpflichtiges Grund¬ oder sonstige« Vermögen. hatten. Unterhalt bei Tättgkett im Haushalt« oder im Betrieb« desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gitt als eigenes Einkommen, z.B. bei Haus söhnen und Haustöchtern. 2. Don der Entrichtung des Kirchgeldes find befrest: a) Ehefrauen, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehemann leben; d) Personen, die öffentlich« Fürsorge auf Grund der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom IS. Februar 1924 (ReichSgesetzbl. I S. 100) genießen, außer wenn sie Einkommensteuer zu entrichten haben. III. Wenn di« örtlichen Derhättniss« es angezeigt erscheinen lassen, kann 1. das Kirchgeld nach der höh« de« zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommen« oder nach anderen festen Maßstäben, jedoch nicht über den Betrag von 10,— RM. hinaus, gestaffelt werden; 2. die Altersgrenze ander« al« in II, 1a, festgesetzt werden; 3. der KreiS der Kirchgeldpflichtigen auf «inkommensteuerfrei« oder auf überhaupt staatSfteuerfrei« Gemeindemitglieder beschränkt werden; 4. von den Bestimmungen Nr. II Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2a Abstand genommen werden. Fm Kirchensteuerbeschluß ist die höh« des Kirchgeldes (Ziff. I) anzugeben. Wird gemäß Ziff. lll Rr. 1 «in« Staffelung oder werden Ausnahmen der Ziff. III Nr. 2 bis 4 beschlossen, so ist dies im Kirchensteuerbeschluß besonder« anzuführen. Berlin, den 10. Februar 1930. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Im Auftrag«: gez. Lrendelenburg. Einführung von jüdischer Religionslehre als Prüfungsfach. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. All Nr. 17419/29, Ul. M tnon Berlin W8, den 5. April 1930. Ich Hab« mich entschlossen, die jüdisch« Religionslehr« als Haupt» und Nebenfach bei der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 1. April d.I. ab zuzulasseu. Di« Prüfung ist nach der befliegende» Ordnung durchzuführen. Für die Prüfung, die nach 8 4 der Ordnung nur bei den Wissenschaftlichen Prüfungsämtern in Berlin und Breslau erfolgt, sind mir vou den Vorsitzenden der beiden Prüfungsämter geeignete Persönlichkeiten al« Prüfer namhaft zu macheu. Im Auftrag«: gez. Iahuke. Au > 1. di« Herren Vorsitzenden der Wifsenschastlichen Prüfungsämter 1 und diu Provinzialschulkollegien; 2. de» Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin^harlottenburg, Kantstr. 128. Zu 2. Abschrift auf da« Schreiben vom 12. Dezember v.I. zur Kenntnisnahme. S. pp. Abschrift zu UI« 17419/29, UI. Vrduu», der wissenschaftlichen Prüfung in Mischer «eligiou für da» Lehramt an höheren Schule» in Preuße». 8 1- Der Kandidat hat sein« wissenschaftliche Befähigung für das Lchramt an höheren Schule» in der jüdischen Religion im Hauptfach durch «in« schriftlich« Hausarbeit und «in« mündlich« Prüfung, im Nebenfach durch ein« mündlich« Prüfung darzul^gen. 8 2. Für di« Prüfung als Hauptfach wird gefordert: 1. Gründlich« Kenntnis der Glaubens- und Pflichtenlehr« in chrer geschichtlichen Enffaltung und chrem systematischen Zusammenhang, sowie di« Fähigkeit, fi« philosophisch zu erstlfsen, quellenmäßig zu begründen und in Auseinandersetzung mit den wichttgen religiösin und geisttgen Strömungen der verschiedenen Zetten, besonders denen der Gegenwart, darzulegen; Bekanntschaft mtt den wichtigsten Erscheinungen der allgemeinen, namentlich der attorientalischen Religionsgeschichte und der Geschichte der christlichen Kirche; 2. a) Wissenschaftlich begründete Beherrschung des biblischen Hebräisch (Nachweis durch ein« unter Aussicht anzufertigend« schriftlich« Arbeit), Uebersetzung, Erklärung und grammattsch« Analyse eines biblischen Textes, Bildung hebräischer Formen nach deutschem Diktat; d) Kenntnis des biblischen Aramäisch; c) Kenntnis d«S gesamten biblischen Schrifttums im Urtext; wissenschaftlich vertiefte Kenntnis einzelner vom Kandidaten zu wähl«ch«n Bücher; 3. Vertiefte Kenntnis des nachbiblischen, religiösen Schrifttums sowie die Fähigkeit, im Urtext zu leseu und zu erklären. a) nicht zu schwierig« Stellen de« Talmud und Midrasch^ b) di« wichtigsten halachischen, religionsphilosophischen und bibelexegetischen Werk« und religiösen Dichtungen in hebräischer Sprach«; i 4. Vertrautheit mit den wichtigsten Erscheinungen der jüdischen Geschuht« und quellenmäßig« Kenntnis einer Periode nach Wahl des Kandidaten, sowie quellenmäßig'begründet« Einsicht in Wesen und Geschichte des Gottesdienstes. 8 3. Für di« Prüfung im Nebenfach wird gefordert: 1. Gründlich« Kenntnis der Glaubens- und Pflichtenlehre, Verständnis für die Eigenart der jüdischen Religion gegenüber anderen Religionen. 2. Grundzüge der hebräischen Grammattt (Nachweis-durch ein« unter Aufsicht anzufertigend« schriftlich« Arbeit: Uebersetzung, Erklärung und grammatisch« Analyse eines leichteren biblischen Textes), genau« Kenntnis des Pentateuchs sowie Vertrautheit mtt den übrigen Büchern der Bibel, ihrem Urtext, ihrem Inhalt und der Geschichte chrer Zeit; 3. Kenntnis des nachbiblischen, religiösen Schrifttums nebst der Fähigkeit, leichter« hebräisch« Ouellenstellen zu lesen und auszulegen; Verttauthefl mtt den gottesdienstlichen Einrichtungen und chrer Geschichte; i 4. Kenntnis der wichtigsten Tatsachen der jüdischen Geschichte und Ltteratur. 8 4. Di« Prüfung ist bei den Wifsenschastlichen Prüfungsämtern in Berlin oder Breslau abzulegen. Zu Mttgliedern der Wissmschaftlichen Prüfungsämter für Misch« Religionslchr« sind ordentlich« Dozenten der drei cheologisch-akademischen Bildungsanstalten (Rabbinerseminar Berlin, Hochschule für di« Wissenschaft des Judentums Berlin und jüdisch-theologisches Seminar in Breslau) zu bestimmen. Die Prüfung wird unter Anwendung des 8 42 Abs. 4 der staatliche» Prüfungsordnung von je zwei Mttgliedern einer der drei theologischen BildungSauftalten unter Berücksichtigung der Anstalt, an der der Prüfling seine Hauptausbildung erfahre» hat» abgeaommen. 8 S. Im übrige» finde» di« Bestimmungen, besonder« di« de« § 48 der Ordnung der Wchfung für da« Lehramt au höheren Schulen in Preuße, vom 28. Juli 1917, sinngemäße Anwendung.