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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1930-05-15 · 2 (15.5.1930) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
8 (1930)
Issue
2 (15.5.1930)
Date
1930-05-15
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
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Befreiung der Sirchen-<Synagogen-)Beamten von der Unfalloerficherungspflicht. Der Prenßffche Minister für Wissenschaft, Knnst und Dolwbildung. G l Nr. 2819/29, G II. A. Berlin W8, den 3. April 1930. Nach 8 584 Abs. 1 Ziffer 7 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 2V. Dezember 1928 — RGBl. I S. 405 — sind di« Beamten der evangelischen, katholischen und astkatholischen Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände, sowie der Shnagogengemeinden von der Unfallversicherung frei, wenn ihnen nach Feststellung der obersten Verwaltungsbehörde eine der reichsgesetzlichen Unfallversicherung entsprechend« Versorgung gewährleistet ist. Di« Gewährleistung dieser Versorgung kann ich bei Beamten der Kirchengemeinden usw. nicht schon dann anerkennen, wenn nach kirchlichen Pensionsgesetzen den Beamten für den Fall der dauernden Diemstunfähigkeit Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gesichert find. Denn die der Unfallversicherung entsprechend« Versorgung umfaßt neben der Rente für den Verletzten und sein« hinterbliebenen auch Krankenbehandlung und BerufSfürsorg«. Es kommt hinzu, daß nach den Bestimmungen mancher kirchlichen Penstonsgesetze der Dersorgungsanspruch unter gewissen Voraussetzungen, z. B. bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, fortfällt, während die Unfallrente weiterläuft. Unter diesen Umständen bin ich nur dann in der Lag«, die im 8 554 Abs. 1 Ziff. 7 a.a.O. genannt« Gewährleistung anzuerkennen, wenn di« zuständigen Organe der Kirchengemeinden usw. (bei evangelischen Kirchengemeinden: die Gemeindevertretung) sich beschlußmäßig verpflichten: „dem (Angabe des Standes und Namens des Beamten; bei dauernder Verpflichtung die Angabe: ,d«m jeweiligen Inhaber der .stelle') bei einem Berufsunfall mindestens eine der reichsgesetzlichen Unfallversicherung entsprechend« Versorgung aus eigenen Mitteln zu gewähren, soweit sie nicht von anderer Seit« geleistet wird." Voraussetzung ist ferner, daß di« zuständige kirchlich« Aufsichtsbehörde diesen Beschluß genehmigt. Dem Anträge auf Anerkennung der gewährleisteten Unfall- Versorgung ist ein« beglaubigt« Abschrift des entsprechenden Beschlusses der kirchlichen Organe mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beizufügen. Di« Anträge der Gemeindekirchenrät«, Kirchenvorstände usw. sind an den örtlich zuständigen Regierungspräsidenten (für Berlin: den Polizeipräsidenten) zu senden, der sie mir vorlegen wird. Ich weis« hierbei ergebenst darauf hin, daß die Gewährleistung der reichsgesetzlichen Unfallversorgung erst von dem Lage ab anerkannt werden kann, an dem «in entsprechender Beschluß der kirchlichen Organe ordnungsmäßig gefaßt worden ist. Ich habe kein« Bedenken dagegen, daß die Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände und Synagogengemeinden zu ihrer eigene» Entlastung »eben der meist schon bestehenden Ruhestands- und Hinterbliebenenversicherung «in« die weiteren Leiftnnge» »ns der Unfallversicherung umfassend« ZusatzverficherunH abschließe«. Ich ersuch« ergebenst, di« beteiligten kirchliche» Behörde», Ge» metndekirchenräte, Kirchenvorständ« »sw. bzw. Synagogen»orstände gefälligst zu verständigen, hierbei bitte ich, soweit kirchlich« PenfionSgesetze im Gegensatz zur Reichsversicherungsordnung unter gewissen Voraussetzungen «inen Fortfall des DersorgungSanspruchs (Unfallrente) vorsehen, di« Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände auf di« erheblich« Belastung hinznweisen, di« unter Umständen sich für sie hieraus ergeben kann. Di« Regierungspräsidenten und der Polizeipräfidrnt in Berlin, sowie das Reichsversicherungsamt, erhalten Abschrift. Im Auftrag«: gez. Trendelenburg. 1. An pp. 2. An pp. 3. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin-Eharlottenburg, Kantstr. 158. B ekanntmachungen. Bekanntmachung betr. Angehörigkeit zur Pfklchtkrankenkasse. Wir haben schon in früheren Derwaltungsblättern darauf hingewiesen, daß für Kultusbeamt«, sowett ihr Einkommen di« für die Krankenkassenpflicht bestehende Gehaltsgrenze von 3600,— NM. jährlich nicht übersteigt, die Anmeldung bei einer Pflicht- oder Ersatz» krankenkasse ohne jede Einschränkung erforderlich ist. Sofern die Beamten einer anderen als der zuständigen Ortskrankenkass« angehören, ist zu prüfen, ob diese «in« Ersatzkrankenkass« oder eine Privatversicherung ist. Allein die Ligenschaft einer Lrsatzkass« entbindet den Beamten von der Verpflichtung zur Anmeldung bei der Orts krankenkasse. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeinden. Personalien. Die Abgeordneten des Berbandstages, Rabbiner Dr. hoffmann, Breslau, und Dr. M. Soloweftschik, Berlin, haben ihr Amt nieder» gelcgt. An ihr« Stell« sind Dr. med. Josef Schlesinger, Breslau, und Michael Zolko, Berlin, «ingerückt. Herr Moritz Jacobs, Trier, hat ebenfalls sein Abgeordnetenmandat zur Verfügung gestellt. Direktor Georg Kareski, Berlin, hat sein Amt als Ratsmitglied, Rechtsanwalt Dr. Walter Breslauer sein Amt als stellvertretendes Ratsmitglied und Mitglied des Rechts-Ausschusses niedergelegt. Das stellvertretende Ratsmitglied, Hermann Lehens, Wesel, ist verstorben. Beantwortung Folgen des Austritts. Obwohl wir schon in einer Reih« von Fällen unser« Bescheid« auf Anfragen, die den Austritt betreffen, im Verwaltungsblatt zum Abdruck gebracht haben, gehen uns immer wieder Anftagen über den gleichen Gegenstand zu. Wir lassen daher nachstehend erneut ein« kürzlich erteilt« Auskunft folgen, bitten aber unser« Mstgliedsgemeinden, die früher veröffentlichten Antworten durchzusehen, bevor sie in völlig gleichartigen Fällen «in« Anftag« hierhergelangen lassen. Das Auffind«» dieser Auskünfte wird durch das kürzlich erschienen« Sachregister erleichtert. 1. Lin aus der Gemeind« austretendes Mstglied bleibt bis zum Ablauf des Steuerjahres, mindestens jedoch drei Monate vom Zeitpunkt des Austtitts ab gerechnet, kultussteuerpflichtig. 2. Li» aus der Gemeinde ausgettetenes Mitglied hat irgend, welchen Anspruch auf di« Inanspruchnahme der Gemeindeeinttchtungen nicht. Das gist sowohl für di« Synagoge alS auch für den' Friedhof, sofern nicht etwa statutarisch« oder vertraglich« Bestimmungen «in« ander« Regelung tteffen. von Anfragen. 3. Die Gemeinde ist berechtigt, chrem Kustusbeamten jede amtlich« Dienstleistung an «inen Ausgetretenen, sei «S gegen Lntgest ober ohne Entgelt, zu untersagen. An den Vorstand der Shnagogengemeind« in R. Mitgliedschaft. Herrn Dr. L. in W. lieber di« Mstgliedschast zu einer Synagogengemeind« entscheidet in Preußen regelmäßig der Wohnsch. Ein außerhalb de» Bezirks einer Gemeind« wohnhafter Jude fft, solang« er nicht seinen Austritt erklärt hat, ipso jure Mstglied der betreffenden Gemeind«. Andererseits fft der Wohnsitz auch die Voraussetzung für den Erwerb der Mstgliedschast. Jemand, der innerhalb d«S Bezirks einer Gemeind« keinen Wohnsitz hat, kann nicht chr Mstglied in öffentlich-rechtlichem Sinne werden. Er kann selbstverständlsth freiwillig« Betträg« zahlen, erwirbt jedoch dadurch keinerlei Mttgstedschastsrecht«. t»U4 fit kt* (tfaaWa 3*4«Ct: «erti, Hirsch. i. — N.rl.,- P«Ech»r 8-,»*«*»»«,» jt»ych«r ■«■rintm. eaa*.C|cr{«tta»«tS, ftoiftnfct U8. - Sit«: «fu» Sag«, Salti C& CHBtaMtVtMt« 81

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