Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 8 (1930)
- Issue
- 2 (15.5.1930)
- Date
- 1930-05-15
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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«rgtfxnft, auch für das Rechnungsjahr 1930 mir wieder Nachweisungen Über di« Kirchensteuer i» vierteljährlichen Zwischenräumen «inzureichen. Im Auftrag«: gez. Lrendelenburg. 1. PP. . 2. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin-Gharlattenburg, Kantstr. 158. 3. pp- Zu SI »41 SU- Richtlinien für bi« Kirchensteuererhebuug in den katholische« Kirchengemcinden nnd Gefamtverbänbe». I. Als Matzstab der Umlegung der Kirchensteuer dient stets die Linskommensteuer (s. unten II); daneben können di« Lrundvermögen- und di« Gewerbesteuer (s. unten III) sowie die Reichsvermögensteuer (f. unten IV) als weitere Maßstabsteuern herangezogen und auch «in gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld nach den beiliegenden befonderen Richtlinien erhoben werden. II. 1. Die Erhebung der Kirchensteuer nach dem Matzstab der Einkommensteuer erfolgt durch Erhebung von Zuschlägen a) zu den im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß §§ 70, 73, 74 d«S Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 einbehaltenen und nach § 77 vorschriftsmäßig abgeführten oder verwendeten Lohnsteuerbeträgen; d) zu der im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer für das vorangegangen« Kalenderjahr oder für diejenigen vom Kalenderjahr abweichenden Steuerabschnitt«, di« in diesem Kalenderjahr geendet haben. 2. Die Feststellung der Lohnsteuerbeträg« (Ziff. 1a) erfolgt auf Grund der jeweils den Finanzämtern von den Arbeitgebern und den Steuerpflichttgen einzureichenden Steuerabzugsbeleg«. In Ermangelung solcher Beleg« kann die kirchlich« Deranlagungsbehörd« für dies« Feststellung jede zuverlässig« Unterlag«, z.B. freiwillig« Auskunft des Steuerpflichtigen »der des Arbeitgebers oder eigen« Errechnung, benntzen. In vielen Fällen wird di« vorjährig« Kirchensteuerveranstigung «inen Anhaft bieten. Reichen diese Feststellungsmöglichkeiten nicht aus, so wird nur «in« vorläufige Veranlagung möglich sein, hierbei ist der Steuerpflichtig« daraus hinzuweifen, daß di« vorläufig« Veranlagung endgültig wird, wenn der Pflichtig« nicht binnen der Einspruchsfrist von vier Wochen Einspruch erhebt. Wird Einspruch erhoben, so ist unter Aufhebung der vorläufigen Veranlagung «in« endgültig« Veranlagung vorzunehmen. 3. Liegt bei «inem der Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegenden Pflichtigen <1b) im Zeitpunkt« seiner kirchlichen Veranlagung das Ergebnis der Einkommenfteuerveranlagung ausnahmsweis« noch nicht vor, so kann «in« vorläufig« Veranlagung nach dem Maßstabsatz erfolgen, der feiner kirchlichen Besteuerung im Vorjahr« zugrunde gelegt war. Ist auch dieser im Linzelfalle nicht bekannt, so kann die Kirchengemeind« der vorläufigen Veranlagung einen durch Schätzung zu ermittelnden Matzstabsatz zugründe legen. Sobald di« Einkommenfteuerveranlagung vorliegt, erfolgt di« endgültig« Kirchensteuerveranlagung unter Verrechnung der geleisteten Zahlungen, hierauf ist der Steuerpflichtige hinzuweisen. 4. Wenn bei der Veranlagung auf Grund einer Maßstabsteuer <Z-B. der Lohnsteuer) mit einer stmteren Veranlagung desselben Kirchensteuerpflichtigen auch noch nach anderen Maßstabsteuern (z. D. nach der veranlagten Einkommensteuer, «ach den Realsteuern usw.) zu rechnen ist, so ist im Steuerbescheid dessen Ergänzung ausdrücklich vorzubehaften. In «inem solchen Fall« unterbleibt der Hinweis aus Re. 2 Satz 5 dieser Ziffer. III. Bei der Erhebung von Zuschlägen zu den Realfteuern (Grundvermögensteuer und Gewerbesteuer) ist folgendes zu beachten: . 1. Die Realsteuern brauchen nicht mit demselben Hundert sah wie di« Linkommensteuer herangezoge« zu werden. Wie ihr« gänzlich« Freilassung, so ist auch ihre geringer«, ebenso aber auch chr« Häher« Heranziehung zulässig. Jedoch dürfe» Zuschläge zu den Realftaurn, di« das Dreifach« der Zuschlag« zur Einkommensteuer überschreiten, nur in ganz besonderen Ausuahmefälleu genehmigt werden. 2 Es ist zulässig, neben der Linkommensteuer nur «in« der beiden varbezeichn«ten Steuerart«» herauzuzteheu, insbesondere nur di« Geuudvermogeusteuer oder auch uur di« Grundvermögensteuer von Grundstücken, die dauernd land» oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch«» Zwecken zu diene» bestimmt sind. 3. Ls fft ferner zulässig, die Gruudvermögensteuer mit «inem höheren Hundertsatz heranzuziehen als di« Gewerbesteuer'. Desgleichen fapn di« Grund Vermögenssteuer von Grundstücken, di« dauernd landober forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen b«. stimmt sind, mit «inem höheren hundert sah herangezogen werden, als die Grundvermögenssteuer von den übrigen Grundstücken. 4. Wird die Gewerbesteuer herangezogen, so find Zuschläge zu erheben von den Steuergrundbeträgen nach dem Gewerbeertrag uud nach dem Gewerbekapital. Ist gemäß Beschluß der politischen Gemeind« an die Stell« des Gewerbekapitals di« Lohnfumm« getreten, so können Zuschläge erhoben werden zu den Steuergrundbeträgen vom Gewerbeertrag und von der Lohnsumm«. IV. Di« Erhebung der Kirchensteuern nach dem Maßstab« der Vermögenfteuer (Reichsvermögensteuer) erfolgt durch Erhebung von Zuschlägen zu der im Dermögensteuerbescheid festgesetzten Steuer für daS vorangegangen« Kalenderjahr. Soll bei der Veranlagung zur Kirchensteuer 1930 der mit der Vermögensteuer für 1829 zu entrichtend« außerordenttiche Zuschlag zu dieser von 8 v. H. (vergl. 8 9 d«S Gesetzes vom 29. Juni 1929 — ReichSgesetzbl. 1929 II S. 443 — und § 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1929 — ReichSgesetzbl. l S. 246 —) außer Betracht bleiben, so ist dies im Kirchensteuerbeschluß auszusprechen. Die von dem einzelnen Pflichtigen zu entrichtenden Kirchensteuerzuschläge zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern sind auf seinen Kirchensteuerzuschlag zur Vermögensteuer anzurechnen. Die Anrechnung ist gegenseitig. V. Di« Berücksichtigung der Beranlagungs- und Er - hebungSkosten soll durch Einstellung in die Ausgaben des haushaftsplanes erfolgen. Dem alsdann nach dem Haushaltsplan sich ergebenden, durch di« Kirchensteuer zu deckenden Fehlbetrag« sich im Kirchensteuerbeschluß die erfahrungsgemäß oder voraussichtlich zu «rwartenden Ausfälle mit einem in Reichsmark anzugebenden Betrag zuzuschlagen. Hieraus ergibt sich der Kuchensteuerbedarf, von dem bei der Festsetzung der zu erhebenden Zuschlagsätze sowie eines etwaigen Kirchgeldes auszugehen ist. Stets ist durch äußerste Sparsamkeit im kirchengememdlichen Haushalt (sowie durch Beschränkung des Zuschlags für Ausfälle auf das unbedingt notwendige Maß) darauf Bedacht zu nehmen, daß der Hundertsatz der Umlage so niedrig als möglich gehalten wird. VI. Der Kirchensteuerbeschluß mutz die aus Nr. VIA Abs. 4 der Aussührungsanweisung *) vom 24. März 1906 (Min. Bl. f. d. i. Derw. S. 121) ersichtlichen Angaben enthalten. ^Bei der Feststellung des Einkommensteuersolls ist von dem Soll auszugehen, das sich aus der Veranlagung der vorjährigen Kirchensteuer ergibt. Alsdann ist zu prüfen, ob und um wieviel das dem neuen Kirchensteuerbeschluß zugrunde zu legende Linkommensteuersoll das sich aus der Veranlagung des Vorjahres ergebende Soll übersteigen oder hinter ihm Zurückbleiben wird. Wird ein Kirchgeld erhoben, so ist di« geschätzte Zahl der Kirchgeldpflichtigen und der erwartete Ertrag anzugeben. , Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Linkommensteuer erhoben wird, ist der Maßstab schlechthin als Linkommensteuer zu bezeichnen; nähere Bestimmungen, wie z.B. Bezugnahme auf diese Richtlinien, sind nicht erforderlich. VII. Im Kirchensteuerbeschluß oder im Begleitbericht des Kirchenvorstandes sind folgend« Angaben zu machen: 1. Ls ist die Höhe desjenigen Linkommensteuersolls, das fich aus der Veranlagung der vorjährigen Kirchensteuer ergibt, mitzuteilen und zu bescheinigen. 2. Ls ist anzugeben, ob und welch« Ueberschüss« die Kirchensteuererträg« im vergangenen Rechnungsjahr« über den Kirchensteuerbedarf ergeben haben und wie sie verwendet werden. 3. Falls die im Kirchensteuerbeschluß veranschlagten Ausfälle mehr als 25 v. h. des Kirchensteuerbedarfs betragen, ist die Notwendigkeft eines so hohen Zuschlags für Ausfälle eingchend zu begründen. VIII. Goweft die Einziehung der Kirchensteuer durch di« Finanzämter erfolgt, empfiehft es ßch, zu bestimme», daß di« Hebung ■da»«, 2. Zw» K«4aaat<ia|c. & Dn kn Wale««. 6. Di« hnMien»«»»«» Hat* 7. Sta l amuuaa(a0c: t- »it attanx« man u> hjUtiüi «iigenfttuaMrag. 4. Sn j£«J ftakfnKra aa» ihr Eodketta«. 6. Sn $n«tatf«t