Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 4 (30.12.1929)
- Date
- 1929-12-30
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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7 nehmigt find, treffen im § 13 di« nähere Bestimmung Ober die Amlage der Gemeindeabgabe, hiernach sind die Gemeindeansgaben, soweit sie nicht durch Einnahmen auS dem Gemeindevermögen gedeckt werden, .church eine über sämtliche Gemeindemitglied« nach Geschäftsbetrieb und Einkommen zu verteilende Umlage zu bestreiten. Sobald der jährliche Voranschlag festgesetzt ist, findet zur Perteilung des danach durch Gemeindesteuer aufzubringenden Betrages eine Einschätzung sämtlicher Gemeindemitglieder durch eine Linschätzungskommission statt". In dem Paragraphen wird dann weiter bestimmt, wie diese Kommission gebildet wird, wann fie beschlußfähig und wie das Abstimmungsverhältnis ist. Das Ergebnis der Einschätzung hat die Kommission jedem Steuerpflichtigen mittels ein« zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel des Einspruchs enthaltenden verschlossenen Zuschrift bekanntzumachen. Gegen diese Einschätzung steht der Einspruch offen, der binnen ein« Frist von vier Wochen bei dem Vorsitzenden d« Einschätzungskommission zu «- heben ist. Ls ist dann weiter gesagt, wer über den Einspruch beschließt und welche Rechtsmittel gegen den Beschluß gegeben sind. Nähere Bestimmungen darüber, wie die Steuer im einzelnen zu bemessen und nach welchem Maßstab« sie auf die Gemeindemitglieder zu verteilen ist, fehlen in der Satzung gänzlich. Unklar bleibt auch, in welchem Verhältnisse ,,b« Geschäftsbetrieb" gegenüber dem Einkommen d« SteueiPflichtigen herangezogen werden soll. Fern« bleibt zweifelhaft, was überhaupt unt« „Geschäftsbetrieb" zu verstehen ist, insbesondere ob etwa auch der Umfang des Geschäftsbetriebes, gleichviel welch« Ertrag erzielt wird, be- Beantwortung Trennung des Schul- und Kultnsamtes. An den Vorstand der israelitischen Gemeinde B. Die Grundsätze, die für eine Trennung des Schul- und Kultus» amtes maßgebend sind, enthält der Ministerialerlaß vom 7. 3. 1887. Ob ein« Synagogengemeinde aus d« Trennung Nachteile erwachsen, ist eine Frage, die nicht allgemein, sondern nur nach Lage des einzelnen Falles zu beantworten ist. Es find durchaus Fälle denkbar, in denen im Falle ber Trennung der beiden Aemt« der Synagogengemeinde die Auftechterhaltung ihres Kultus wesentlich erschwert wird. Ob dies bei Ihnen d« Fall sein würde, ob die Aufwendungen, die sie im Falle d« Trennung beider Aemt« für Unterricht und Kultus zusammen machen müßten, größ« würden als biSh«, find Fragen, die Sie prüfen müssen. Die B«handlungen wären zunächst zwischen Ihnen und dem Ob«bürgermeist« zu B. zu führen, der sein«seits an die Regierung zu M. zu b«ichten hätte. V«pflichtnng der ReligionSgesrllschaften znm Flaggen. Herrn Iustizrat K. in B. Wir teilen Ihre Rechtsauffassung nicht. Zunächst ist davon auszugehen, daß eine Verordnung ein Gesetz nicht aufheben kann. Dies« Grundsatz würde zu gelten haben, falls wirklich «in Widerspruch zwischen beiden Publikationen vorläge. Das ist ab« nicht d« Fall, vielmehr erklärt die Verordnung vom 29. Juli 1929 in der Einleitung ja ausdrücklich, daß sie in Ausführung des Gesetzes vom 17. März 1929 «geht. Dementsprechend läßt 8 8 ausdrücklich das Recht d« ReligionSgesellschasten, wie eS in dem Gesetz sestgelegt ist, unberührt. ES bleibt also dabei, daß für die ReligionSgesellschasten eine Verpflichtung zum Flaggen nicht besteht. Anschuß d« Kommune zur Unterhaltung des jüdischen Friedhofes. An den Vorstand der Synagogengemeinde in tz. An sich besteht eine gesetzliche Verpflichtung d« bürgerlichen Gemeinden zur Gewährung ein« Beihüfe an die Synagogengemeinden zwecks Unterhaltung eines Friedhofes, wie fie in bezug auf den Religionsunterricht besteht, nicht. AuS Ihrem Schreiben ist nicht «sichtlich, wofür der Betrag von 000,000 RM. im Haushaltsplan d« Stadt h. bestimmt ist. Don vornherein dürste anzunehmen fein, daß eS sich um Aufwendungen für «inen von der Stadt eingerichteten und unterhaltenen Friedhof handelt. Sollte dies nicht d« Fall sein, sollten vielmehr für die christlichen Bekenntnisse besond«e von diesen Unterhaltene, konfessionelle Friedhöfe vorhanden sein und die bürg«liche Gemeinde für diese Friedhöfe Subventionen gewähren, so würde die Shnagogengemeinde berechtigt sein, nach 8 4 d« Städteordnung eine derartige Bechils« auch für ihren Friedhof zu beanspruchen. Ein Anspruch gegen die Stadt käme wett« in Frage für solche Beerdigungen, die die Synagogengemetnde im Unvermögensfalle unentgeltlich vornimmt. rücksichttgt werden soll. Da nicht bestimmt ist, daß sich die Besteuerung an di« staatllche Besteuerung anschließen soll, laßt sich die Höhe d« Steu« im Linzelfall« nach objektiven Besteuerungsmerkmalen nicht b«echnen, sondern lediglich schätzen. Nach alledem ist die Bemessung der Abgabe völlig in das Belieben d« Einschätzungskommission gestellt, die bei d« Einschätzung an keinerlei Rechtsnormen gebunden ist. Nach der feststehenden Rechtsprechung des OberverwaltungsgerichtS müssen jedoch die Statuten ein« Synagogengemeinde Normen über die objektive Steuerpflicht enthalten, well sonst der Wllllür Tür und Tor geöffnet ist. Ermangeln fie derartig« Normen, so sind sie insoweit, ungültig (Urtell vom 17. März 1905, Entscheidungen des OberverwaltungsgerichtS, Band 47, Seite 214). Mithin durste auf Grund des § 13 der Satzungen, die d« Gültigkeit entbehren, die H«anziehung des Klägers zu der Synagogenabgabe nicht erfolgen. Aus diesem Grunde war das Vorderurteil, wenn auch seine Begründung nicht zutrifst, auftechtzu«hallen. Die Berufung des Beklagten mußte somtt zurückgewiesen werden. D« Wert des Streitgegenstandes war auf 45.64 RM. zu bemeflen. Die Kostenentscheidung beruht auf 8 103 des LandesverwaltungSgesetzes. Urkundlich unt« dem Siegel des 'Preußischen Oberverwaltungsgerichts und ber verordnet«»» Unterschrift. (L. S.) gez.: Unt«schrist. von Anfragen. Gründe zur AmtSenthebnng eines Repräsentanten. Herrn H. in R. Die Möglichkett, ein zum Repräsentanten gewähltes Gemeindemttglied seines Amtes vor dessen Ablauf zu entkleiden, besteht nicht. ES würde des Amtes nur »«lustig gehen, wenn eine derjenigen Bedingungen in Fortfall kommt, die Voraussetzung für die Wählbarkett find, beispielsweise die Unbeschottenhett. Sollt« also aus Grund d« Verletzung des Steu«geheimnisses oder von Beleidigungen dem betteffenden Mttglied d« Prozeß gemacht uird es mtt Strafen belegt worden sein, die chm den Eharatter der Unbeschottenhett nehmen, so würde eS mtt dem Fortfall dieser Vorbedingung seiner Wählbarkett seines Amtes verlustig gehen. Denkbar wäre auch, daß dje Geschäftsordnung d« Repräsentantenv«sammlung den Ausschluß eines Mitgliedes von der Teilnahme an den Sitzungen unt« bestimmten Bedingungen vorsieht. Soltten diese Voraussetzungen vorliegen, so würden auch die vorgesehenen Rechtsfolgen «intreten. Maßnahmen gegen Störung des Gottesdienstes. An den Vorstand der Synagogengemeinde in G. Da Ihre Frage, in welch« Weise Sie gegen Störungen des Gottesdienstes Vorgehen können, von grundsätzlich« Bedeutung roar, wurde sie auf die Tagesordnung des Rechtsausschusses gesetzt, der in sein« Sitzung vom 9. Juni das folgende Votum abgegeben hat: D« Rechtsausschuß ist d« Ansicht, daß von Fall zu Fall entschieden v»«den muß, ob von den gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch gemacht werden kann. Wenn die Gemeinde es für nöttg hält, kann sie in ihr Statut eine Bestimmung aufnehmen, wonach ein Gemeindemitglied, das den Gottesdienst empfindlich stört, von chm ausgeschlossen werden kann. — Ergänzend bemerken tptt hierzu, daß wir keinen Anlaß zu neuen gesetzlichen Maßnahmen sehen, daß wtt vielmehr d« Ansicht sind, daß die bestehenden Vorschriften Mr Bestrafung grober Störungen — und nur gegen solche werden Sch ja Vorgehen wollen — völlig ausreichen. AeranziehUUd« ReichSdermögen-ften« znr Knltusstenerveranlagung. An den Vorstand der Synagogengemeinde in R. ES besteht gesetzlich kein Hindernis, auch die DermögenSsteu« znm Maßstab für die KultnSsten« zu machen. Nachdem neuerdings die bekannte Regelung in den Kirchensteuer g« setzen getroffen worden ist, ist auch nicht damtt zu rechnen, daß ein« entsprechenden Regelung seitens d« Synagogen gemeinden von d« Aufsichtsbehörde Schwierigkeiten gemacht w«den. Eine entsprechende Aenderung d« Statuten ist jedoch unerläßlich» da nach 8 58 des Gesetzes vom 23. IM 1847 die Regelung des Steuerwesens jeder einzelnen Gemeind« im Statut erfolgen mnß. Rach Lage d« Dinge ist n. D. nicht zu besorgen, daß eine derartig« Aendemng einen besonderen Zettaustvand erfordern wird.