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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-12-30 · 4 (30.12.1929) · p. Seite 6

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
4 (30.12.1929)
Date
1929-12-30
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 Entscheidungen von Gerichten Md Verwaltungsbehörden Besteuerungsrecht der Synagogengemeinde« auf Grund des Art. 137 Abf. 6 der Reichsverfassung. gm Namen de- Volkes! In der Verwaltungsstreitsache des Vorstandes der jüdischen Gemeind« in W., Beklagten und Berufungsklägers, wider den W. W. in W., Kläger und Berufungsbeklagten, hat das Preußisch« Oberverwaltungsgericht, Achter Senat, in seiner Sitzung vom 16- April 1928 unter Mitwirkung des Senatspräfidenten K. als Vorsitzenden und der Oberverwaltungsgerichtsrät« M-, M-, M. und B. für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in Schleswig vom 11. Oktober 1928 wird zurückgewiesen. Di« Kosten des Verfahrens werden unter Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf 45.64 RM. dem Bekkrgten auferlegt. Von Rechts wegen. Gründe. Der Diplomingenieur W. W. in W. wurde von der jüdischen Gemeinde in W. für das Rechnungsjahr 1927 zu einer Synagogen» abgab« in Höhe von 126.— RM. herangezogen. Auf seinen Einspruch hin, der di« Herabsetzung der Steuer auf 17.36 RM. beansprucht«, wurde di« Steuer auf 63.— RM. ermäßigt mit Rücksicht darauf, daß der Pflichtig« in gemischter Eh« lebt. Mit der Klag« im Verwaltungsstreitverfahren beantragte W. weiter« Herabsetzung der Steuer auf 17.36 RM. Der Bezirksaus schuß setzt« die Veranlagung in Höh« von 45.64 RM. außer Kraft und legt« die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auf. Gegen diese Entscheidung, auf deren Gründe Bezug genommen wird, richtet sich di« vom Beklagten eingelegt« Berufung, mit der beantragt wird, unter Aufhebung des Urteils des Bezirksausschusses die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Jur Begründung der Berufung wird folgendes geltend gemacht: Der Bezirksausschuß habe den Artikel 137 Abs. 6 der Reichsverfassung nicht richtig ausgelegt. Ls 'werde hierdurch zwar den Religionsgefellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes seien, das Recht gegeben, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben; damit sei aber nicht gesagt, daß die Synagogengemeinden verpflichtet seien, die Einschätzung ihrer Gemeindemitglieder nur auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten vorzunehmen. Der Sinn der Vorschrift sei jedenfalls der, den Religionsgefellschasten «in verfassungsmäßig gewährleistetes Besteuerungsrecht zu geben, ohne chnen die chnen nach Landesrecht zustehenden Besteuerungsbefugniss« zu nehmen. Wegen der weiterhin zur Rechtfertigung dieses Standpunktes vorgetragenen Rechtsausführungen des Beklagten wird auf sein« Schriftsätze vom 1. November 1928, 11. April 1929 und 15. April 1929 verwiesen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er macht geltend, daß die Auslegung, di« der Bezirksausschuß dem Artikel 137 der Reichsverfasfung gegeben habe, richtig sei. Nach § 20 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 (Reichsgesetzblatt l Seit« 203) könnten Kirchensteuern nur in Zuschlägen zu den Reichssteuern, im vorliegenden Falle also in der Form von Zuschlägen zur Einkommensteuer, erhoben werden. Eine Besteuerung auf Grund einer Einschätzung nach den bürgerlichen Steuerliften oder durch «in Organ der jüdischen Gemeind« entbehre der rechtlichen Grundlage. Di« Berufung konnte im Ergebnis keinen Erfolg haben. Der Bezirksausschuß geht davon aus, daß nach Arttkel 137 Abs. 6 der Reichsverfassung di« Synagogengemeinden zwar berechtigt seien, Steuern zu erheben, aber nur auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten. Er stützt sich für dies« Auffassung, wonach die kirchlich« Steuerveranlagung nur in der Form von Zuschlägen zur Reichseinkommensteuer bzw. in Prozentsätzen derselben erfolgen könne, auf Anschütz (Die Verfassung des Deutschen Reiches 5. Aufl. Anm. Ivb zu Artikel 137, Seite 367). Da im vorliegenden Fall« di« Veranlagung nicht auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten vorgenommen ist, sondern auf Grund einer selbständigen Einschätzung des Einkommens durch «in Organ der Shnagogeugemeiud«, so ist sie nach der Auffaffung des Bezirksausschusses rechtÄndrig und unwirksam. Ob di« vorerwähnten Ausführungen bei Aaschütz tatsächlich in dem Sinn« zu verstehen sind, wie sie der Dorderrichter deutet, mag dahingestellt bleibe». Jedenfalls kann der Ansicht d«S Vorderrichters, auch wenn st« von Anschütz geteill würde, nicht beigepflichtet werden. Artikel 137 Abs. 6 der -Reichsverfasfung lautet: „Die Religionsgefellschaften, welch« Körperschaften d«S öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." Nach der Stellung, die diese Vorschrift in per Reichsverfasfung innehat — sie findet sich in dem „Grundrechte und Grundpflühten der Deutschen" überschriebenen zweiten Hauptteil« —, sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte unterliegt es keinem Zweifel, daß sie nicht in das bestehend« Landesrecht eingreifen, sondern den Re» ligionsgesellschasten nur «in Besteuerungsrecht als sogenanntes Grundrecht gegenüber etwaigen Eingriffen der Landes- oder Reichsgesetzgebung gewährleisten wollte. Di« Vorschrift war ursprünglich in dem Regierungsentwurf« nicht «nthallen. Bei den Ausschußberatungen über den Entwurf erklärt« der Vertreter der Reichsregierung, Exzellenz von tzarnack, ein Besteuerungsrecht der Kirche gehöre nicht in die Reichsverfasfung (verfassunggebende Deutsch« Nationalversammlung, Attenstück Nr. 391, Seit« 192). Demgegenüber wurde aus der Mitte des Ausschusses die Einfügung einer das Besteuerungsrecht gewährleistenden Vorschrift in di« Verfassung beantragt (a.a. O. Seite 175/176). Der Abgeordnete Dr. Düringer erklärte, das Besteuerungsrecht sei für die Existenz der Kirche notwendig, weil immerhin «ine gewiss« Gefahr bestände, daß ihr «in« Regierung einmal dieses "Recht entziehen könnt«. Gr sagt« wörtlich: „Wenn wir aber unsere alten Rechte in der Verfassung garantiert wissen wollen, so gehört auch dieses Recht hinein" (a.a. O. Seit« 194). Wie der Abgeordnete Gröber betont«, sollte di« Regelung des Besteuerungsrechtes im einzelnen selbstverständlich von der landesgesetzlichen Regelung abhängen (a.a.O. Seit« 515). Nach alledem kann kein« Rede davon sein, daß jene Vorschrift etwa bezweckt hätte, die den öffentlichen Religionsgesellschaften nach Landesrecht zustehenden Besteuerungsrecht« irgendwie zu schmälern. Auch aus dem Vergleich« mit Artikel 138 Abs. 2 geht hervor, daß di« Reichsverfassung lediglich di« Sicherung der Rechtslage der Religionsgefellschaften im Auge hatte. Eine gegenteilig« Auffassung läßt sich auch nicht, wie der Kläger meint, aus § 20 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 27. April 1926 (Reichsgesetzblatt l, Seite 203) — übereinstimmend mit § 18 der früheren Fassung — Herletten. Das Finanzausgleichsgesetz hatte mit der Regelung der kirchlichen Steuerbefugnisse an sich nichts zu tun, diese sollt« vielmehr nach wie vor Landessache bleiben. Durch di« Vorschrift des 8 18 (§ 20) wollte man nur verhindern, daß die Landesgesetzgebung nochmals besonders in Bewegung gesetzt werden müsse (vgl. Markull, Kommentar zum Finanzausgleichsgesetz, Anm. II zu 8 18, Seite 278 ff.). Demnach sind durch Artikel 137 Abs. 6 der Reichsverfasfung di« den Kirchen oder anderen öffentlichen Religionsgefellschaften nach Landesrecht zustehenden Besteuerungsrechte nicht berührt wottxn. Auf diesem Standpunkte steht auch die Preußisch« LandeSgesetzgebung. DieS gehk z-B. hervor aus % 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend Verjährung und Nachforderung von Steuern für Shnagogengemeinden vom 9. April 1923 (Gesetzsammlung Seit« 88), wonach di« Besteuerung auch in anderer Weife als in der Form von Zuschlägen zu Reichs- oder Staatssteuern erfolgen kann, sowie aus dem Gesetze vom 31. Juli 1923 (Gesetzsammlung Seite 421), das in Ansehung der Shnagogengemeinden im ehemaligen Kurhessen ausdrücklich bestimmt, daß di« Erhebung der Abgabe fortan in der Form von Zuschlägen zur Reichseinkommensteuer zu erfolgen hat. Bis zum Inkrafttreten des letztgenannten Gesetzes konnten also di« Abgaben nach altem Recht« in der Form einer Klassensteuer erhoben werden. Daß Shnagogenabgaben nur in der Form von Zuschlägen zur Reichsettrkommensteuer umzulegen seien, ist allgemein durch die Preußisch« Landesgesetzg^bung nicht bestimmt worden. Im vorliegenden Fall« fußt das Besteuerungsrecht der Shnagogengemeind« auf 8 15 des Gesetzes betteffend di« Verhältnisse der Juden im Herzogtum Holstein vom 14. Juli 1863 (Gesetz» und Ministerialblatt für di« Herzogtümer Holstein und Lauenburg vom Jahr« 1863, Seite 167). Hiernach wird di« näher« Regelung über di« Aufbringung der Gemeindeabgaben — so werden die Synagogen steuern bezeichnet — den Satzungen der Shnagogengemeind« (Gemeinderegulativen), die regierungsfettiger Bestätigung bedürfen, überlassen. Di« Satzungen der jüdischen Gemeind« in W. vom 6. Oktober 1912, mtt Aenderung vom 25. Oktober 1920, die aufstchtsbehördlich ge-

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