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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-12-30 · 4 (30.12.1929) · p. Seite 8

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
4 (30.12.1929)
Date
1929-12-30
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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6mifctrfectgita»g an &aIt»g6caaiU. An den Vorstand der Shnago^gengemeind« in B. j 1. Der von der Synagogen gemeind« angestellt« Religionslehrer untersteht der Aufsicht des Gemeindevorstandes. 2. Ls ist Sach« der Gemeind«, die Frag« zu regeln. Wenn sie im Plan« der Religionsschul« Barmizwoh-Ünterricht einrichtet und den Lehrer mit der Erteilung betraut, so ist dieser, falls nicht ein besonderes Abkommen vorliegt, nicht befugt, «in Sonderhonorar zu verlangen. 3. Wenn der Lehrer nach dem Vertrag« verpflichtet ist, im Rahmen seiner Dienstobliegenheiten nach Anweisung der Gemeind« zu schachten, so ist er, fallchm nicht etwas anderezu gesagt ist, nicht berechtigt, «in« besonder« Entschädigung für diese Funktion zu beanspruchen. Di« Gemeind« kann jedoch ein« Schachtgebühr fordern. . 4. Wenn nach dem Vertrage der Lehrer verpflichtet ist, ohne besonder« Entschädigung im Rahmen seiner Amtsobliegenheiten bei Gemeindemitgliedern gewisse Funktionen vorzunehmen, so steht chm «in Anspruch auf «in Sonderhonorar nicht zu. Fehlt «S an einer derartigen vertraglichen Vereinbarung, so würde er für derartig« Sonderleistungen «in Honorar beanspruchen können. Dasselbe würde von Fall zu Fall zwischen dem Lehrer und dem Gemeindemitglied zu vereinbaren fein. Ist «ine derartig« Vereinbarung nicht getroffen, so würde sich die Forderung des Lehrers im Rahmen des BMgen und Uchlichen zu halten haben. Eine allgemein« Gebührenordnung besteht nicht. Di« Gemeind« wäre jedoch in der Lag«, ein« solch« von sich aus festzusetzen. Der Lehrer würde jedoch, wenn er einen Anspruch auf Gebühren hat, daran nur gebunden sein, wenn sie im Einvernehmen mit ihm aufgestellt wird. Anstrittserklärung und ihre Folgen. An den Vorstand der Shnagogengemeinde in H. Di« in der notariellen Verhandlung abgegeben« Austrittserklärung der Frau S. ist rechtsunwirksam. Di« Erklärung muß nach 8 1 Absatz 1 des Austrittsgesetzes vom 30. November 1920 bei dem für den Wohnsitz des Betreffenden zuständigen Amtsgericht abgegeben oder zumindest in öffentlich beglaubigter Form «ingereicht werden. Wunschgemäß informieren wir Sie des weiteren dahin, daß die Befreiung von der Steuerzahlung und allen sonstigen Leistungen, di« auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Gemeind« beruhen, erst mit dem End« des laufenden Steuerjahres, in Ihrem Fall« also mit dem 31. Dezember 1929, «intritt; würde di« Erklärung erst kurz vor Ablauf des Steuerjahres abgegeben sein, so würde di« Verpflichtung zur SteuerzahKrng erst nach einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der Erklärung aufhören. Di« Frag«, ob die . Gemeind« verpflichtet sei, den für Frau S. neben der Grabstelle ihres Ehemannes freigelassenen Platz auch weiterhin zu reservieren, ist 311 verneinen. Da das Austrittsgesetz von 1920 nichts Gegenteiliges bestimmt, ergibt sich von selbst, daß der Ausgetreten« mit dem Tage des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Austritts, d. h. «inen Monat nach dem Eingang der Erklärung bei dem Amtsgericht, seinen Anspruch verliert. Nachdem mit Frau S. irgendein Vertrag über di« Freihaltung der Grabstelle nicht geschlossen ist, verüerl sie auch das Recht, auf dem Friedhof der Gemeind« bestattet zu werden. Einen Zwang, den auf beide Erabstellen verteilten Stein so zu versetzen, daß er nur die Grabstätte des verstorbenen Ehegatten bedeckt, werden Sie u. E. auf Frau S. nicht ausüben können, da hierzu «ine rechtliche Unterlag« fehlt. Wir können Ihnen lediglich anheim geben, sich hierüber auf gütlichem Weg« auseinanderzusetzen. Erhebung von Gebühren für Be»Atzung der Kultureinrichtungen. — Statutenänderung. Herrn O. in Sch. Wenn in dem Statut sich ein« entsprechende Bestimmung befindet, ist die Gemeinde berechtigt, für di« Inanspruchnahme der Gemeindeeinrichtungen «in« besondere Gebühr 311 erheben. Fehlt es an einer derartigen statutarischen Bestimmung, so ist di« Erhebung der Sondergebühr unzulässig. Di« Aufbringung des erforderlichen Betrages hat dann lediglich durch di« allgemeinen Steuern zu erfolgen. ' Besondere Vorschriften, daß die Statuten den heutigen Gesetzgebungen an gepaßt werde» müssen, bestehe» nicht. Derartiger Vorschrift«» bedarf es aber auch nicht, da eallgemeiner Rechtsgrundsatz ist,!daß jedes Statut sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegen muß und «in« statutarisch« Bestimmung ohne weiteres ungültig wird, wenn sie mit den gellenden Gesetzen in Widerspruch steht. ZugehSrigkett zur Gemeinde. Herrn Dr. L. in D. Grundsätzlich ist jedes Gemeindemitglied steuerpflichtig. Semeindemitglied ist, sofern er nicht, bevor er ft» dem Bezirk den Gemeind« seinen Wohnsitz nahm, aus der Gemeind« seine« früheren Wohnortes ausgetreten war, oder aus der Gemeind«, in der er jetzt seinen Wohnsitz hat. rechtswirksam seinen Austritt erklärt, jeder innerhalb des Bezirks der Gemeinde wohnhaft« Jude. Nach Ihrer Sachdarstellung hat Herr X. in D. seinen Wohnsitz genommen. Er sst somit Gemetndemftglied. Ein Austritt liegt. stwett Ihre« Schreiben zu entnehmen ist, nicht vor. Der Betreffend« ist fomtt steuerpflichtig. Gültigkeit der AuStrittserklärung bei Verlegung des Wohusttzes. An den Vorstand der Shnagogengemeinde in.H. Das betreffend« ehemalige Mitglied der Gemeind« ist durch feinen neuerlichen Zuzug nicht wieder Mttglied geworden, da nach K 4 des Gesetzes vom 30. 11. 1920, betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschäften öffentlichen Recht«, «in Jude, der auS einer Shnagogengemeinde ausgetreten ist, nur dann Mttglied einer airderen Shnagogengemeinde wird, wenn er chrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt. Wahlrecht von Ausländern. Herrn L. in I. Das Gesetz vom 23. 7. 1847 macht in bezug auf das Wahlrecht zwischen Inländern und Auslärrdern keinen Unterschied, vielmehr sind sämtlich« Gemeindemttglieder nach dem Gesetz« wahlberechtigt. Neuerdings ist jedoch «in Ministerialerlaß ergangen, wonach Statutenänderungen, die di« Beschränkung des Ausländerwahkrechts «tthallen, von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden sollen. Sollt« also bis zur nächsten Wahl für Ihr« Gemeind« eine entsprechend« Statutenänderung mtt Genehmigung des Oberpräfidenten vorgenommen werden, so würde dies« maßgebend sein. Solang« «S an einer derartigen Statutenänderung fehll, ist di« Beschränkung der Ausländer in bezug auf das Wahlrecht unzulässig. Aufbringung der Kosten des Religionsunterrichts in der Provinz Hannover. Herrn B. in S. Nach § 11 des Gesetzes vom 5. 2. 1854 ist jedes zahluitgSfähige Mttglied eines Schulverbandes pflichtig, zu den Kosten der jüdischen / Schuleinrichtung beizutragen. Dazu gehört nach § 10 tm Schulordnung auch der Religionsunterricht. 8 12 Abs. 1 bestimmt über di« Ilmlegung der Kosten das Folgend«: „Besteht über den Bettragsfuß schon eine Bestimunmg, so hat es dabei sein Bewenden." Liegen also in Ihrer Gemeind« di« Ding« so, daß früher der Bedarf für den Religionsunterricht als Teil der allgemeinen Steuern von sämtlichen beitragspflichtigen Gemeindemttgliedern gleichmäßig aufgebracht worden ist, so hat «S dabet fein Bewenden. Sämtliche Mttglieder sind gesetzlich verpflichtet, Beiträge zu leisten, andernfalls greift Abs. 2 desselben Paragraphen Platz, der bestimmt: „Ist «in solcher nicht vorhanden oder der vorhanden« nicht angemessen, so ist für jedes sch>llpflichtig« Kind zuirächst «in Schulgeld zu entrichten." Nach 8 13 soll das Schulgeld, sofern nicht ein anderebesonders angeordnet wird, jährlich mindestens «inen Taler für jedes Kind bettagen. Soweit der erforderliche Bedarf durch da- Schulgeld und «Aiftungsfonds nicht g«d«kt ist, fft er mtt den allgemeinen KulluS» fteuern von sämtlichen Gemeindemttgliedern aufzubringen. Rach 8 15 sind Zweifel und Sttettigketten über den Bettag der Kosten und die Art der Unterbringung durch die Behörden zu entscheiden. In Ihrem Fall würde somit der Landrabbiner und di« Regierung itötigenfallS di« Entscheidung zu tteffe» habe». u»r»»«»,rtlich fic ktm ,»s»»t«» SUttii Hirsch, 0rrli>.«tzarl»tt»»b»r, », Phili»»iß«ch» S. — Pinchischer sttischrr t tegati UM - »,« «fr.» Btn, Bctta t»uluix «in«» M.

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