Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 4 (30.12.1929)
- Date
- 1929-12-30
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Ministerialerlasse Betrifft für 1929. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G I Nr. 1571, A. Berlin W8, den 5. August 1929. Beifolgend übersend« ich zur gefälligen Kenntnisnahme ergebenst Abschrift eine- Schreibendes Herrn Reichsministers der Finanzen vom 8. Juli 1828 — S 2233 — 1780 — betreffend Einreichung von Belegen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn für da- Kalender» fahr 1828. Im Auftrag« gez. Stalmann. An Li« kirchlichen Behörden. Abschrift an den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin-Eharlottenburg und pp. Abschrift zu Gl Nr. 1571, «. Der Reichsminister der Finanzen. S 2238-1730. Berlin W8. den 8. Juli 1829. Nach Maßgabe der für daS Kalenderjahr 1828 allgemein «in» geforderten Steuerabzugsbelege war es den Kirchen möglich, di« Lohnempfänger nach den im Kalenderjahr 1828 tatsächllch «inbehaltenen Lohnsteuerbeträgen zur Kirchensteuer heranzuziehen. Zur Frag« der Einforderung von SteuergbzugSbelegen für daS Kalenderjahr 1828 kann ich «ine endgültige Stellungnahme für di« nächste Zeit noch nicht in Aussicht stellen. Di« Frag« wird wesentlich beeinflußt von der noch ausstehenden Gestaltung d«S Finanzausgleichs. Ich darf in dieser Beziehung einerseits auf di« in der Sitzung vom 17. Oktober 1827 eingehend erörterten Schwierigkeiten verweisen, di« auS der vielfachen und den verschiedensten Zwecken dienenden Verwendung der Steuerabzugsbelege herrühren, bitte andererseits aber auch versichert zu sein, daß ich in dieser Frage alle« tun werden waS zur Berücksichtigung der verschiedenen Belange möglich ist. In Vertretung gez. Popitz. An den Herrn ' Preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Bollsbildung in Berlin. Erlaß von Gerichtskosten. Der Preußische Iustizminister.. I» 1153/29. Berlin W8, den 26. November 1926. Betrifft den Erlaß von Gerichtskosten. Ans die Eingabe vom 15. 10. 1929. Im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister erklär« ich mich bereit, Anträge auf Erlaß von Gerichtsgebühren im Gnadenweg« in dem in der Eingabe bezeichneten Umfang zu berücksichtigen. Als Voraussetzung für die Niederschlagung von Gerichtsqebühren bedarf «S jedoch in jedem Einzelfall des Nachweise-, daß di« in Betracht kommend« Svnagogengemeind« eine Körperschaft d«S öffentlichen Rechts ist und daß die in 8 8. Abs. 1. Nr. 4 des Preußischen GerichtSkostengesetzeS für die Besteiung der Kirchen vorgesehenen weiteren Voraussetzungen vorliegen. Im Auftrag« gez. (Unterschrift). An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden. Schulbesuch an staatlich nicht anerkannten Feiertagen im Freistaat Sachsen. Erlaß des Sächs. Ministerium« für BolkWiWung vom 21. 8. 192»; «Ng.: 90/61. Di« Verordnung über den Schulbesuch an staatlich nicht anerkannten Feiertagen und die Berücksichtigung der Empfindungen Andersdenkender in den öffentlichen Schulen vom 8. März 1823 — DOBl. G. 42 — ist mehrfach abqeändert oder ergänzt und dadurch unübersichtlich geworben. Sie wird daher nebst der Abänderungsverordnung vorn 14. April 1825 — VOBl. S. 25 — und den Verordnungen über Besteiung vom Schulbesuch am FrühjahrSbußtag ufw. vom 14. Januar 1924 — DOBl. S. 14 — und 28. Fchruar 1925 — DOBl. G. 15 — sowie der Verordnung Wer Befreiung der Kinder von Angehörigen der „Adventisten vom siebenten Lage" vom Schulbesuch an Sonnabenden vom 19. April 1924 — DOBl. G. 59 — aufgehoben und — hinsichtlich der Israeliten unter Anpassung an di« Regelung in anderen deutschen Ländern — durch folgende Bestimmungen ersetzt: I. Lehrer oder Schüler dürfen den Unterricht an staatlich nicht anerkannten Feierlagen nicht unentschuldigt »«säumen. ES ist ihnen auf ihren Antrag zum Zweck« der Teilnahme an religiösen Feiertag-Handlungen Unt«. richtSbestetung nach folgenden Grundsätzen zu erteilen: 1. den Mitgliedern der evangelisch-lutherischen Landeskirche für den Frühjahrsbußtag, 2. den Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche für das Fronleichnamsfest (am Donnerstag nach Trinitatis), für das Fest Pet« und Paul (am 28. Juni), für daS Fest Mariä Himmelfahrt (am 15. August), für daS Fest Allerheüigen (am 1. Novemb«) und für daS Fest Mariä Empfängnis (am 8. Dezember), 3. den Mitgliedern der israelitischen Religions-Gesellschaft für däS Passahfest, das Wochenstst, di« beiden Neujahrsfesttag« (im September und Oktober), für das D«söhnuagSf«st (8 Tage nach dem Neujahrsfest) und das Laubhüttenfest, 4. den Mitgliedern der israelttischen Religions-Gesellschaft und den „Adventisten vom siebenten Tage" für di« Sonnabend« — Sabbat« —. Di« Unterrichtsbefreiung ist in dem Ausmaße zu erteilen, dazur Verrichtung d« religiösen Pflichten erford«lich ist. Wird di« Besteiung zum Besuch« d«S Gottesdienstes «beten, so ist sie für di« Tageshälft«, in der « stattfindet, auszusprechen. Sie wird den Schülern auf schriftlichen Antrag ihrer Erziehungspflichtigen vom Klassenlehr«, den Lehrern von der für die Urlaubserteilung sonst zuständigen Stelle gewährt. D« Antrag kann «inheftlich für das ganz« Schuljahr oder von Fall zu Fall gestellt werden. Voraussetzung für di« Besteiung der Schüler vom Unterricht an den Sonnabenden (oben Zifstr 4) ist außerdem: a) daß di« Erziehungspflichtigen durch Privatunterricht oder in and«« Weise für «inen Ersatzunterricht sorgen, welch« der Genehmigung und Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde unt«li«gt, d) daß di« Erziehung-Pflichtigen sich damit «inverstanden «klaren, daß di« Schul« keinerlei D«antwortung für die aus dieser Schulversäumnis für di« Kind« etwa entstehenden Folgen übernimmt. W«d«n die Voraussetzungen unter a und b nicht ob« nicht mehr «füllt, so ist die Befredtng zu versagen oder zurückzuziehen. II. Iftaelitische Lehrer und Schüler, di« an den Sonnabenden — Sabbaten — unb den hohen israelitischen Festtagen am Unter» richt teilnehmen, sind an diesen Tagen auf Antrag, der für di« Schüler von ihren Erziehungspflichtigen schriftlich zu stellen ist, vom Schreiben, Zeichnen und Handarbeiten in der Schule zu besteien. HI. Unter allen Umständen ist beim Unterricht in öffentlichen Schulen darauf Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verlehl werden (Artikel 148 Absatz 2 der Reichs» v«faffung). '' _ Vorstehender Erlaß ist der Arbeitsgemeinschaft der Mischen Landesverbände des Deutschen Reiches am 22. Oktober 1929 unter Nr. I 3100/16.10. zur Kenntnisnahme übersandt worden. Betrifft Ladenschluß am 24. Dezember. Der Preußisch« Minist« für Wissenschaft, Kunst und DollSbildung. Gl Nr. 2825 Gll. Berlin W8, den 18. Dezemb« 1928. D« H«r Reichsarbeitsminister hat darauf aufm«ksam gemacht, daß di« DurchMrung des Gesetzes über den Ladenschluß am 24. Dezemb« vom 13. Dezember 1828 (RGBl. I S. 218) wesentlich «. leichtert werden würde, wenn Lohnzahlungen und Ausschüttungen anläßlich d«S WeihnachtSfesteS möglichst schon vor dem 24. Dezemb« vorgeuommen und di« Weihnachtseinkäuf« rechtzeitig erledigt würden. Ich würde es begrüßen, wen« auch die Kstche ihren Einfluß in dies« Richtung gellend machen würde. Im Auftrag« gez.: Trendelenburg. An den Preußischen Landesverband Misch« Gemeinden Abschrift zur gefl. Kenntnisnahme und mtt dem Ersuchen um entsprechend« weil«« Veranlassung.