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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-08-01 · 3 (1.8.1929) · p. Seite 7

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
3 (1.8.1929)
Date
1929-08-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 Erlaß der HauSzinssteuer. An den Borstand der Synagogengemeind« Ä. Ans die Anfrage vom 28. v.M. erwidern wir ergebenst, daß zwar die Entscheidung des Oberverwaltnngsgerichts dem von dem Vorsitzenden des Grnndstenerausschusses eingenommenen Standpunkte entspricht, daß aber infolge eineauf unsere Deranlasfung vom Landtag gefaßten Beschlusses der Herr Finanzminister durch Erlaß vom 3. März 1827 KD II 1100 angeordnet hat, daß auch di« Dienstwohnungen der hauptamtlichen jüdischen Kultusbeamten aus BilligkettSgründen von der Hauszinsstener freiznstellen sind. Wir empfehlen Ihnen, mit entsprechender Begründung Freistellung zu beantragen. Ermäßigung der Kultusstener. An den Vorstand der Synagogengemeind« L. Nachdem wir Ihr Schreiben vom 10. d. M. erhalten haben, sind wir in der Lage, Ihr« Anfrage vom 29. v. M. zu beantworten^ Unseres Dafürhaltens folgt aus der Fassung des *§ 22 Ihrer Satzung die Berichtigung der Kultussteuer nach Maßgabe der rechtskräftig festgestellten Reichseinkommensteuer. Sie sind also verpflichtet, entsprechend die Kultussteuer zu ermäßigen. Umgekehrt können Sie natürlich von Personen, deren Einkommensteuer erhöht worden ist, eine höhere Kultussteuer nachfordern. — Widerruf des Austritts. An den Vorstand der Synagogengemeinde K. Auf die von Herrn B. unter dem 27. d. M. an uns gerichtete Anfrage erwidern wir ergebenst was folgt: Für den Fall, daß das betreffende Gemeindemitglied durch entsprechend« Erklärung vor dem Amtsgericht aus der Gemeind« ausgetreten ist, würde der Umstand, daß es auch weiterhin regelmäßig am Gottesdienst teilnimmt, als eine Erklärung des Wiedereintritts bzw. als Widerruf der Austrittserklärung anzusehen sein. Der Betteffende würde damit wieder steuerpflichtig geworden sein. Wir empfehlen Ihnen dementsprechend, chn zu veranlagen. Für den Fall, daß er gegen die Veranlagung Einspruch erhebt, würden wir Ihnen Wetter empfehlen, den Einspruch zurückzuweisen und sich auf das Derwaltungsstreitverfahren einzulassen. Wir verkennen nicht, daß die Richtigkeit der oben dargelegten Rechtsauffassung bestritten werden kann. Aber gerade deshalb «rscheint es uns erwünscht, die Frage durch daS Oberverwaltungsgericht klären zu lassen und zu diesem Behuf« den von uns empfohlenen W«A «inzuschlagen. Was die Rechtsfolgen des Austritts aus der Synagogengemeinde betrifft, so verweisen wir auf den Artikel in Nr. 4 des Derwaltungsblattes, Jahrgang 2. Ihr« Frage betr. des Friedhofs beantworten wir dahin, daß die Behauptung, es gäbe kein« konfessionellen Friedhöfe mehr, wenn sie in dieser Allgemeinheit aufgesteltt sein soltt«, nicht zutreffend ist. Andererseits gibt es, wenn nicht Vereinbarungen bestehen, aus denen sich etwas anderes ergibt, keine Möglichkeit, di« bürgerlich« Gemeinde, falls sie Eigentümer des Friedhofs geworden ist, zu zwingen, diesen an die jüdisch« Gemeinde abzutreten. Es bleibt Ihnen nur der Weg der Verhandlungen mit der Stadt. Wkedereintrttt. An den Vorstand der Synagogengemeind« W. Auf die Anfrage vom 20. d. M. erwidern wir ergebenst, daß die Frage des Wiedereintritts eines aus 'der Synagogengemeind« Ausgeschiedenen gesetzlich nicht geregest ist und besondere Formalitäten demzufolge dafür auch nicht vorgeschrieben sind. Der Fall wäre demnach so zu handhaben, daß der Betreffend« dem Vorstand der Gemeinde gegenüber schriftlich oder zu Protokoll seinen Willen erklärt, der Gemeind« wieder anzugehören, und er dann unter den gleichen Bedingungen steuerpflichtig wird, als wenn er zu dem gleichen Zeitpunkt neu zugezogen wäre. Gemeindemitgliedschaft. An den Vorstand der Synagogengemeind« B. Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 15. H.M. setzen wir Sie ergebenst davon in Kenntnis, daß der Herr Regierungspräsident in Hannover in der aufgeworfenen Frag« sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß dem § 35 des hannoverschen Gesetzes vom 30. Sept. 1842 di« gleich« Bedeutung zukommt wie dem 8 35 des preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1847. Danach gehört auch im Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover «in im Bezirk einer Synagogengemeind« wohnhafter Jude ohne weiteres einer Gemeinde als Mitglied an, solange er nicht nach Maßgabe des Austritts» gesetzes vom 30. 11. 1820 durch gerichtlich« Erklärung aus dieser ausgetteten ist. Er würde des wetterea auch nicht in der Lag« sein, h freiwillig di« Mitgliedschaft in einer Gemeind« zu erwerben, innerhalb deren er keinen Wohnsitz hat. Auf Ihren Fall angewendet würde sich «rgeben, daß der betreffend« Jude, falls er in Hannover - keinen Wohnsitz hat, nicht fteiwilliges Mitglied dieser Gemeinde werden kann. Wahlrecht. Am den Vorstand der Synagogengemeind« B. Auf hie Anftage vom 3. d.M. erwidern wir ergebenst, was folgt: Falls' nicht Ihr Statut etwas Gegentelliges bestimmt, ist für die von Ihnen aufgeworfen« Frage 8 41 des Gesetzes vom 22. Inli 1847 maßgebend, welcher bestimmt, daß zu den Repräsentantenwahlen aktiv wahlberechtigt sind „sämtlich« männlich« volljährigen unbescholtenen Mttglieder der Synagogengemeind«, welche sich selbständig ernähren und mtt Entrichtung der Abgaben für die Synagogengemeind« der letzten drei Jahre nicht im Rückstand geblieben sind." Danach würde erstens Volljährigkeit erforderlich sein und zwettens das Wahlrecht auf Männer beschränkt sein. In einer Reihe von Gemeinden ist mit Genehmigung des Ministeriums durch Statutenänderung das Wahlrecht auch der Frauen «ingeführt worden. Wir nehmen an, daß bei Ihnen dies nicht der Fall ist. Wiedereintritt. An den Vorstand der Synagogengemeind« N. Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 27. v. M. möchten wir Ihnen zur Frag« der Benutzung der Gemeindeeinrichtungen durch Personen, die aus der Gemeinde ausgetreten sind, ergänzend das Folgend« mttteilen: Nach dem auch jetzt noch maßgebenden Allgemeinen preußischen Landrecht erfolgt der Eintritt ttner Person in «ine ReligionS» ___ gemeinschaft durch entsprechende ausdrücklich« Erklärung oder durch konkludent« Handlungen. Als «in« derartig« konkludent« Handlung kann u. D. die Inanspruchnahme der Gemeindeinstttutionen durch einen aus der Gemeind« Ausgetretenen angesehen werden. Er gibt damit zu erkennen, daß er den Wlllen hat, der Gemeinde Wetter bzw. wieder anzugehören. Er würde damtt wieder als Gemeindemitglied anzuschen und steuerpflichtig sein. Wir verkennen nicht, daß dies« Rechtsauffaffung bestritten werden kann. Wir glauben jedoch, daß sie prakttfch vertreten werden sollt« und empfchlen, vorkommendenfalls die Betreffenden zur Gemeindesteuer wieder zu veranlagen, «inen etwaigen Einspruch zurückzuweisen und sich auf den AuStrag der Sach« im Derwaltuygsstreitverfahren «inzulassen. Mit Rücksicht auf di« grundsätzlich« Bedeutung der Frage, bitten wir Sie, un8 davon zu verständigen, sobald ein Fall der gedachten Art bei Ihnen prattisch wird. Ehrenvorsitzender. Herrn G. B. Auf die Anftage vom 8. d. M. erwidern wir ergebenst, daß das Gesetz die Stelle eines Ehrenvorsitzenden nicht kennt. Wenn auch Ihr Statut darüber nichts bestimmt, würden di« Recht« und Pflichten einer derartigen Stellezwischen der Gemeinde bzw. dem Gemeindevorstand und dem Betreffenden zu vereinbaren' sein. GemeiudemUgsiedschaft. ~ Herrn Lehrer L. in T. Auf die Anftage vom 5. d. M. erwidern wft ergebenst, daß der Betreffend«, wenn er in K. seinen Wohnsitz hat, so lange er aus der Gemeind« nicht ausgetreten ist, verpflichtet ist, an sie Steuern 311 zahlen. Diese Verpflichtung wird dadurch nicht berührt, daß di« Gemeinde chn bisher nicht veranlagt hat. Sie ist jederzeit in der Lag«, di«S nachzuholen. Eine Mitgliedschaft" in einer Gemeind«, innerhalb deren er keinen Wohnsitz hat, ist unzulässig. Wenn er der Gemeind« freiwillig «inen Bettrag zu kommen lassen will, steht dem selbstverständlich nichts im Weg«.

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