Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 3 (1.8.1929)
- Date
- 1929-08-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3980048-10021618-10021588--462-3980469- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
6 Heranziehung der Reichsvermögensfteuer im laufenden Rechnungsjahr. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. GI Nr. 1400, G II. Berlin W 8, den 2. Juli 1929. Im Verfolg meines Erlasses vom 24. Mai d. I. — <51 1174, <5 II —, betreffend Kirchensteuer 1929. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat im Einverständnis mit mir davon abgesehen, schon in diesem Jahre die Finanzämter mit allgemeinen Weisungen hinsichtlich der Heranziehung der Reichsvermögenssteuer als Maßstab der Kirchensteuer zu versehen. Er hat sich jedoch bereit erklärt, hinsichtlich der vermutlich wenigen Kirchengemeinden, die schon in diesem Jahr« die Reichsvermögenssteuer heranziehen wollen, Einzelanordnungen zu treffen. Ich stelle ergebenst anheim, mir die betreffenden Kirchengemeinden namhaft zu machen. Im Aufträge gez. Trendelenburg. 1. An. 2. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden. Abschrift im Verfolg meines Schreibens vom 24. Mai d. I. — GI 1174, <5II — zur gefälligen Kenntnis. 3. pp. Beantwortung SonntagSarbeit. An den Vor st and der isr. Gem. F. Auf Ihre gefl. Anfrage vom 11. d. M. erwidern wir ergebenst, daß sich für die Beschäftigung von Personal in dem Büro der Jüdischen Gemeind« am Sonntag irgendwelche Schwierigkesten bisher überhaupt nicht ergeben haben, da es sich um das Büro einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt und 8 14 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. 315) die Bestimmung enthält, daß, soweit bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes Angestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, für die Regelung der Beschäftigung dieser Angestellten mangels abweichender Vereinbarungen di« für die Beamten gültigen Dienstvorschriften maßgebend sind. Versicherungspslicht. An den Vorstand der isr. Gem. G. Rach 8 11 Abs. 2 des Angestelllenversicherungsgesehes vom 28. Mai 1924 sind Lehrer an öffentlichen Schulen versicherungsftei, wenn chnen Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenrenten im Mindestbetrage der ihrem Diensteinkommen entsprechenden höhe gewährleistet ist. Ob dieses letzt« Erfordernis als gegeben anzusehen ist, entscheidet die oberst« Verwaltungsbehörde, d. i. das Ministerium. Ist Ihre Schule keine öffentliche, so kann auf Ihren Antrag das Reichsversicherungsamt bestimmen, daß Bersicherungsfteiheit «intritt. Voraussetzung ist auch hier die Gewährleistung der oben angegebenen Anwartschaften. Die Entscheidung darüber, ob diese Gewährleistung vorliegt, liegt auch dann bei dem Ministerium, das ein« ander« Behörde damst betrauen kann. Die Dersicherungspflicht würde ausgeschlossen sein, wenn di« Iahresarbeitsverdienstgrenz«, die zurzeit 8009 RM. bettägt, überschritten ist. Daß dies der Fall ist, ist kaum anzunehmen. Einführung der Reichsdermögenssteuer. An den Vorstand der Shnagogengemeind« K. Auf Ihre Anftag« vom 8. d. M. erwidern wir Ihnen ergebenst, daß die neuen Kirchensteuergeseh« unmittelbar nur für die evangelische und katholisch« Kirche gesten. Mittelbar sind sie insofern auch für di« jüdische Religionsgemeinschaft von Bedeutung, als nunmehr die Aufsichtsbehörde solchen Satzungsänderungen di« Genehmigung erteilen wird, die sich auf Einführung der Reichsvermögenssteuer als Maßstab der Kultussteuer beziehen. Es verstößt aber unseres Erachtens gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkest der Besteuerung, wenn etwa nur di« einen Steuerzahler zur Reichseinkommensteuer, die anderen zur Reichsvermögenssteuer herangezogen werden. Es müßt« vielmehr einheitlich bestimmt werden, daß di« Kultussteuer erhoben wird durch «inen für jedes Rechnungsjahr besonders festzusehenden Zuschlag zur Reichseinkommensteuer mit der Maßgabe, Bekanntgabe der nicht mit Religionsunterricht versorgten SchAer. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. U III A Rr. 842, U II, G I. G II. B e r l i n W 8, den 27. Juni 1929. Ich genehmige, daß den zuständigen Superintendenten (Kirchenpröpsten, Dekanen oder den entsprechenden kirchlichen Stellen), Dechanten (Erzpriestern) und den entsprechenden Vertretern der jüdischen Religionsgesellschasten von den zuständigen Schulräten oder — soweit höher« Lehranstalten in Betracht kommen — von den Direktoren zu Beginn des Schuljahres nach den einzelnen Schulen geordnete Verzeichnisse jener evangelischen, katholischen oder jüdischen Schüler übermittelt werden, die mit regelmäßigem Religionsunterricht nicht versorgt werden oder nicht versorgt werden können. Dabei sind aber diejenigen Schüler wegzulassen, die auf Antrag vom Religionsunterricht befteit sind oder infolge ausdrücklicher Willenserklärung den Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses besuchen. Im Aufträge, gez. (Unterschrift). 1. An . 2. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden zur gefl. Kenntnisnahme. von Anfragen. daß der Zuschlag zur Reichsvermögcnssteuer Anrechnung findet auf den Zuschlag zur Reichseinkommensteuer. Damit vermeiden Sie, daß Steuerzahler, die jetzt schon bei Verwendung der Reichseinkommensteuer in bettächtlichem Maße zu den Gemeindelasten herangezogen werden, eine noch größere Belastung erfahren. Andererseits erreichen Sie, daß gewisse Kreise, die bisher nur wenig oder gar nichts für die Gemeinde geleistet haben, auf Grund ihres Vermögens an den Gemeindelasten beteiligt werden. Wir legen großen Wert darauf, zu erfahren, welch« Satzungsänderung Sie vornehmen werden, und ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erteilt wird. Wir ersuchen Sie daher, uns entsprechende Bescheid« später zu erteilen. Einsicht in die Steuerlisten. Herrn S. L. in B. Auf die Anfrage vom 19. d. M. erwidern wir ergebenst, daß grundsätzlich keine Bedenken bestehen, daß auch die übrigen Vorstandsmitglieder Einsicht in die Einkommensteuerliste der Gemeind« erhalten. Sämtlich« mit der Angelegenheit befaßte Personen sind jedoch zur strengsten Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet und sehen sich den gesetzlich vorgesehenen Folgen aus, wenn sie hiergegen verstoßen. Wiedereintritt in di« Gemeinde. Anden Vor st and der Synagogengemeinde M. Auf die gefl. Zuschrift vom 14. d. M. erwidern wir, daß die aufgeworfene Frage strittig sein kann. Wir sind mit Ihnen der Ansicht, daß man di« Beitragsleistung an die Gemeinde in der Zeit nach dem Austritt und den Beitritt zu einer Log«, die nach chrer Satzung nur Juden als Mitglieder aufnimmt, als konkludent« Handlungen ansehen kann, die im Sinne des aflgemeinen Landrechts als die Erklärung des Willens aufzufassen sind, dem Judentum wieder anzugehören. Es wäre interessant, die Frage, welch« von westgehender grundsätzlicher Bedeutung, durch Entscheidung der Verwaltungsgerichte zu klären. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Veranlagung aufrecht zu «rhasten, den Einspruch abzulehnen und sich, falls der Betreffende die Angelegenheit im Derwaltungsstreit» verfahren zum Austrag zu bringen wünscht, darauf «inzulassen. Steuerforderungen im Konkurs. An den Vorstand der Shnagogengemeind« G. Auf das gefl. Schreiben vom 27. d. M. erwidern wir ergebenst was folgt: , Nach 8 61 Ziffer 3 der Konkursordnung sind die Steuerforderungen der Gemeinden, soweit sie aus dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens herrühren, bevorrechtigt und «ntsprechend anzumelden.