Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 3 (1.8.1929)
- Date
- 1929-08-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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6 Abs- 3 b«§ Kttcheusteuergesetzes bctrtffcnb das Derhällntt zwischen den Zuschlägen zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern als nach wie vpr zu Recht bestehend behandelt und festgestellt, daß die jetzig« Praxis nur nach erfolgter Gesetzesänderung aufrecht erhalten werden könne. Dies« Aenderung ist in den neuen Gesetzentwürfen vorgesehen. Jedoch wird voraussichtlich durch Berwaltungsanottmung vorgeschrieben werden, daß Zuschläge zu den Realsteuern das Dreifach« der Zuschläge zur Einkommensteuer in der Regel nicht überschreiten dürfen. Schon jetzt können Umlagebeschlüss«, nach denen di« Realsteuern mit mehr als dem Einfachen, aber höchstens dem Dreifachen des Hundertsatzes der Zuschläge zur Einkommensteuer belastet werden sollen, von den Kirchengemeinden gefaßt und den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Ueber die staatsaufsichtliche Genehmigung ergeht in Kürz« besonder« Weisung. Umlagebeschlüss«, die «in« höher« Belastung der Realsteuern vorsehen, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden. Por der Genehmigung ist unter Beifügung einer eingehenden Stellungnahme der Kirchenbehörd« an mich zu berichten. HI. Zn den dem Landtage zurzeit vorliegenden Gesetzentwürfen ist ferner di« Zulässigkeit der Zwangsbeitreibunq eines gleichmäßigen oder gestaffelten Kirchgeldes vorgesehen. Um diese für den Fall des Zustandekommens der Gesetz« zu ermöglichen, werden schon jetzt die Beschlüsse über Erhebung von Kirchgeld zur staatlichen Genehmigung vorzulegen sein. In den öffentlichen Bekanntmachungen und den Benachrichtigungen der einzelnen Kirchgeldpflichtigen wird auf di« nach Inkrafttreten der neuen Gesetze sich ergebend« Möglichkeit der Zwangsbeitreibung hinzuweisen seilt. An die bischöflichen Behörden ergeht das ergebene Ersuchen, die ihnen unterstellten Kirchengemeinden mit Weisung zu versehen. Don den «vangelischen Kirchenbehörden sind gleichartig« Weisungen für ihren Geschäftsbereich zu erwarten. Ich ersuche sie ergebenst, mir hierüber Mittellung zu machen. Den Herrn ReichSmknister der Finanzen habe ich um Weisung an di« Finanzämter ersucht. Im Auftrag« gez. Trendelenburg. 3>w»tf4«i sind Mt erwähnten ««setze verabschiedet. Der >u»r»g au» dem Gesetz ist aus Seite 4 abgtdrucht. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G I Nr. 1174, G II. Berlin W8, den 24. Mai 1929. Betrifft Kirchensteuer 1929. Die in meinem Erlaß vom 23. März 1929 — G l 653 G II — erwähnten Gesetzentwürfe sind nunmehr vom Landtage verabschiedet und unter dem 3. Mai 1929 .zu der Preußischen Gesetzsammlung (S. 35) verkündet worden. Obgleich der Erlaß vom 23. März 1929 den Bedürfnissen der Kirchengemeinden und Gesamtverbände im allgemeinen Rechnung trägt, ist noch folgendes ju ergänzen: I. In den neuen Gesetzen ist zugelassen, daß di« Kirchengemeinden, wenn sie von ihrer Befugnis zur Heranziehung der Realsteuern Gebrauch machen, die Heranziehung aller oder einzelner dieser Steuern auch mit einem höheren oder niedrigeren Hundertsatz« alS dem der Zuschläge zur Einkommensteuer beschließen können. Hierdurch ist die Vorschrift des 8 10 Abs. 3, Satz 1 der Kirchensteuergesetz« beseitigt und der bereits bisher geübten DerwaltungSpraxis «ine zweifettfreie gesetzlich« Grundlage gegeben worden. Indessen bleibt nach wie por auf Innehaltung «ineS angemessenen Berhäftnisses zwischen der Heranziehung der Einkommensteuer und der der Realsteuern zu achten. Insbesondere dürfen Zuschläge zu den Realsteuern, die das Dreifach« der Zuschläge zur Einkommensteuer übersteigen, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden. Bor der staatsaufsichtlichen Genehmigung derartiger Beschlüsse ist unter Beifügung einer eingehenden Stellungnahme der Kirchenbehörde an mich zu berichten. Diese Gesetzesänderung erlangt rückwirkend« Kraft schon vom 1. Aprll 1928 an. Im Rechtsmittelverfahren getroffen«, rechtskräftig« Entscheidungen von Einzeffällen bleiben jedoch hiervon unberührt. . II. Das Kirchgeld (Nr. I Abs. 3 der Richtlinien vom 29. März 1928) erlangt durch die neuen Gesetz« di« RechtSnatur der Kirchensteuer und wird demgemäß beitreibbar. Lin freiwilliges Kirchgeld wird nicht mehr zugelassen. Das Kirchgeld ist nunmehr in die Umlagebeschlüss« mtt aufzunehmen und bedarf der staatsaufsichtlichen Genehmigung. Wird «in gestaffeltes Kirchgeld erhoben, so darf der Höchstsatz d«S Kirchgeldes 10.— RM. nicht übersteigen. In den öffentlichen Bekanntmachungen und in den Benachrichttgungen der einzelnen Kirchgeldpflichtigen ist auf di« Möglichkeft der Zwangsbeitreibung hinzuweisen. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat sich in seinem Erlasse vom 24. Aprll 1929 — S. 2270-1150 — damit einverstanden erklärt, daß auf Antrag di« Finanzämter bei der Verwaltung einschließlich Erhebung des Kirchgeldes 1929 bei den Steuerpflichtigen mUwirken, die bereits auf Grund anderer Steuermaßstäb«, z.B. der Beranlagten-Linkommensteuer oder der Lohnsteuer unter Mitwirkung der Finanzämter zur Kirchensteuer herangezogen werden. In diesen Fällen wird das Kirchgeld durch die Finanzämter auch zwangsweise beigetrieben. Sonst findet das Derwaltungszwangsverfahren nach 8 20 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (GS. S. 281) bzw. Art. II § 2 der Gesetz« vom 14. Juli 1905 (GS- S. 277) und vom 22. März 1906 (GS. S. 41. 46) statt. Im übrigen verbleibt es wegen deS Kirchgeldes bei den bisherigen Richtlinien. - III. Di« Kirchengemeinden und Gemeindeverbänd« können neben der Einkommensteuer außer den Realsteuern nunmehr auch Zuschläge zur Reichsvermögenssteuer beschließen. Jedoch sind die Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern auf di« Zuschläge zur Reichsvermögenssteuer anzurechnen. Die Anrechnung ist gegenseitig. Ist der Zuschlag zur Einkommensteuer niedriger att der Zuschlag zur Vermögenssteuer, so kommt der Zuschlag zur Vermögenssteuer nur mit dem überschießenden Betrage zur Hebung. Ist der Zuschlag zur Einkommensteuer höher, so kann er nur bis zur höh« des Zuschlages zur Vermögenssteuer auf diese angerechnet werden. In beiden Fällen ist daS Ergebnis, daß nur der jeweilig höher« Betrag gezahft wird. Ist etwa «in und derselbe Steuerpflichttg« sowohl zu Zuschlägen zur Reichsvermögenssteuer wie zu Zuschlägen zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern kirchlich veranlagt, st» stehen zur gegen» fettigen Anrechnung auf der einen Seite di« Summ« der Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Reaffteuern, auf der anderen Sette der Zuschlag zur Reichsvermögenssteuer einander gegenüber; auch in diesem Fall« hat der Steuerpflichtige nur den höheren Bettag zu enttichten, also entweder die Summe der Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern oder den Zuschlag zur Vermögenssteuer. Teilhaber einer offenen handettgesellschast oder Kommandtt» gesellsthaft werden mtt ihrem Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht besonders zur Reichsvermögenssteuer veranlagt, vielmehr wird nur die Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft insgesamt mit ihrem Vermögen veranlagt. (§ 2 c des Dermögenssteuergesetzes vom 10. August 1925 — RGBl. I S. 233 —). Dom Standpunkt des Kirchensteuerrechts ist aber, da die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften kein« juristischen Personen sind, jeder Teilhaber mit Bezug auf einen seinem Anteil am Ge» sellschastsvermögen entsprechenden Bruchtell der auf die Gesellschaft veranlagten Vermögenssteuer für steuerpflichttg zu erachten. Da hierüber' insbesondere wegen der Vorschrift des § 46 dös Reichs» bewertungSgesetzes vom 10. August 1925 —-RGBl. I S. 214 — Zweifel bestehen können, ist in den neuen Gesetzen bestimmt, daß bei Gesellschaftern einer offenen Handettgesellschast oder Kommanditgesellschaft auch «in ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechender Bruchteil der von der Gesellschaft zu entrichtenden Reichsvermögenssteuer der Berechnung der Kirchensteuerzuschläge zugrunde zu legen ist. Für den Fall des mehrfachen Wohnsitzes ist auch für di« Verteilung der nach dem Maßstab« der Reichsvermögenssteuer veranlagten Kirchensteuer auf di« beteiligten Kirchengemeinden die sinngemäß« Anwendung des § 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (GS- G. 281) vorgesehen. Nach Lag« der Derhältniff« wird für das Rechnungsjahr 1929 die Reichsvermögenssteuer 1928 att Grundlage der Kirchensteuer zu gellen haben. Da der Herr Reichsfinanzminister in seinem Erlass« vom 24. Aprll 1929 — S. 2270—1150 — hinsichtlich der Heranziehung der Reichsvermögenssteuer di« Finanzämter noch nicht mit Weisungen versehen konnte, wird es sich empfehlen, daß di« Kttchengemeinden und -Verbände sich vor Beschlüssen über die Heranziehung der Reichsvermögenssteuer erst mit dem zuständigen Finanzamt« in Verbindung setzen. > IV. Die btther noch bestehend« Kirchensteuerfrecheit der Geistlichen und Kirchenbeamten ist mtt Wirkung vom 1. Aprll 1929 aufgehoben worden. Jedoch haben di« Geistlichen und Kirchenbeamten daS Recht, ihr« Kirchensteuerschuld mit Gehallsforderungen, die ihnen gegen die Kttchengemeinde zustehen, aufzurechnen. An die Bischöflichen Behörden ergeht das ergeben« Ersuchen, die ihnen unterstellten Attchengemeinden mtt Weisung zu v«schen. Don den evangelischen Kirchenbehörden sind gleichartig« Weisungen für ihren Geschäftsbereich zu erwarten. Ich ersuche sie ergll»enst, mtt hierüber Mitteilung zu machen. Im Auftrag« Trendelenburg. «