Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 3 (1.8.1929)
- Date
- 1929-08-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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LinheitsgebetbuchK wurde in seinen Einzelheiten durchgesprochen und die Frag« seiner musikalischen Ausgestaltmrg eingehend beraten. Lin Mitglied des Ausschusses wurde mit der Ausarbeitung eines Planes für di« Arbeiten der musikalischen Kommission beauftragt. — Weiterhin wurde gefolgert, daß die zukünftigen Rabbiner nach vollendetem Studium «in Bikariatsjahr in mittleren Gemeinden ab» legen sollen, damit sie von älteren und erfahrenen Kollegen in die praktischen Erfordernisse chres künftigen Berufs «ingeführt werden. Auf Einladung des bevölkerungspolitischen Ausschusses des Preußischen LandeS»«rband«s jüdischer Gemeinden fand am 24. Februar d.I. unter Vorsitz von Frau Siddh Wronskh «in« bevölkerungspolitisch« Konferenz statt, an der Vertreter sämtlicher Mischen Organisationen und der preußischen Groß-Gemeinden sowie «ine Anzahl von sachverständigen Einzelpersönlichkeiten teilnahmen. Als Ziel der Konferenz wurde von der Vorsitzenden «ine eingehend« Besprechung und KÜrung der bevöllerungspolitischen Fragen in einem Kreise von Fachleuten hingestellt, um auf dies« Weise Mittel und Weg« zu finden, der Gefahr zu steuern, in der sich die jüdisch« Gesamtheit zurzeit befindet. An «inen grundlegenden Dortrag von Dr. Felix A. Theilhaber schloß sich «ine eingehende Aussprach« an, deren Ergebnis die Annahme einer alle bevölkerungspolitischen Aufgaben und Ziel« umfassenden Entschließung war. Im übrigen verweisen wir auf daS inzwischen erschienene Sonderheft der Zeitschrift für jüdisch« Wohlfahrtspflege. „Jüdische Bevölkerungspolitik", in dem di« Niederschrift der Konferenz zum Abdruck gelangt ist. Zweimal tagte in der BerichtSzeft der Subventions-Ausschuß, der jedeSmal «in« groß« Tagesordnung zu bewältigen hatte. LS lagen dem Ausschuß «ine groß« Anzahl von Gesuchen vor. teils von Shnagogengemeinden, di« Beihilfen zur Instandsetzung von Synagogen und Friedhöfen, teils von KultuSbeamten oder deren Hinterbliebenen, die Unterstützungen erbeten hatten. Einem großen Teil der eingehenden Anträge konnte im Sinne der Antragsteller stattgegeben werden. Auch die Bewilligung eines Zuschusses für di« Durchfichrung eines FortbildungSkurfuS, den «in« Arbettsgemeinfchast jüdischer Lehrer «ingebracht hatte, wurde beschlossen. — Es fand sodann «ine länger« Aussprache über di« Erhöhung der Ruhegehäller an Kultusbeamte a. D. und Hinterbliebene statt. Obwohl sich all« Mttglieder des Ausschusies darüber einig waren, daß di« zurzeit festgesetzten Beträge an und für sich unzulänglich sind, mußt« man mit Rücksicht auf die geringen zur Verfügung stehenden Mittel von einer Erhöhung im laufenden Rechnungsjahr absehen. Gesetze und Verordnungen. Gesetz über das Flaggen durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Vom 17. März 1928. Einziger Artikel. 1. Die Beflaggung der Dienstgebäud«, der zum öffentlichen Gebrauch« bestimmten Gebäude und sonstigen Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbänd« sowie der öffentlichen Straßen und Plätze als solcher gehört als Angelegenheit der Landeshoheit zu den örtlichen Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung. Das gleich« gilt für di« Gebäude der nicht vom Staate allein -untere halten«» öffentlichen Schulen. Auch das Flaggen durch di« übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes untersiegt der Besttmmung durch das Staatsministerium. 2. Für die Religionsgesellschasten besteht keine Verpflichtung zur Beflaggung. Unberührt bleibt ihr Recht, selbständig darüber zu besttmitten, ob und wann ihre eigenen Flaggen entweder allein oder neben anderen vom Staatsministerium zugelassenen Flaggen zu zeigen sind. Für Schulgebäude, an denen Religionsgesellschaften teilhaben, verbleibt es bei der Bestimmung des Abs. 1 Sah 2. DaS vorstehend«, vom Landtag« besessen« Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Recht« des Staatsrats sind gewahrt. Auszug aus dem Gesetz zur Aenderuug des Kirchensteuer» und Um« lagerechtS der katholische» Kirche vom S. Mai 1929. Artikel l. Das Gesetz, betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, vom 14. Juli 1905 (Gesetzsamml. S- 281) wird wie folgt geändert: 8 1. 1. Die katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbände können neben der Einkommensteuer außer den Realsteuern auch die Reichsvermögenssteuer als Maßstab der Umlegung der Kirchensteuer benutzen. 2. Zuschläge zur Einkommensteuer und zu den Realsteuern sind auf Zuschläge zur Reichsvermögenssteuer anzurechne«. 3. Bei Gesellschaften einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommandttgesellschast ist auch ein ihrem Antell am Gesellschafts. v«rmög«n entsprechender Bruchteil der von der Gesellschaft zu entrichtenden Reichsvermögenssteuer der Berechnung der Kirchensteuerzuschläge zugrunde zu legen. 4. 8 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (Gesetzsamml. S. 281) findet auf die Heranziehung der Reichsvermögenssteuer sinngemäß Anwendung. 8 2. Die Tarifsätze des § 55 des Einkommensteuergesetzes vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. l S. 189) können für die Benutzung als Maßstab der Kirchensteuer auf Antrag der Bischöflichen Behörde durch Verordnung des für kirchlich« Angelegenheiten zuständigen Ministers und des Finanzministers geändert werden. 8 3. .Wenn die Kirchengemeinden von ihrer Befugnis zur Heranziehung der Realsteuern Gebrauch machen, so können sie die Heranziehung aller oder einzelner dieser Steuern auch mst einem höheren oder niedrigeren Hundertsatz als dem der Zuschläge zur Einkommensteuer beschließen. 8 4. Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände können neben Zuschlägen zu staatlichen Steuern «in gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld als Kirchensteuer erheben. 8 5. 1. 8 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (Gesehsamml. S. 281) wird aufgehoben*). 2. Die Geistlichen und Kirchenbeamten sind berechtigt, ihr« Kirchensteuerschulden mit Gehaltsforderungen, die ihnen gegen di« Kirchengemeinde zustehen, aufzurechnen. v«tr. >irchenstn»lrtr«ih«it der Geistlichen und Äkchendeamten. Ministerialerlas e. Der Preußifch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Dollsbildung. G l Nr. 053 © II. Berlin W8, den 23. März 1929. Betrifft Kirchensteuererhebung 1929. Wie bereits in meinen Erlassen vom 23. Januar und 29. März 1928 — © I 35 © II — und © I 645 — «erwähnt worden ist, schweben seit einem Jahre Verhandlungen über di« Aenderung des zurzeit geltenden Kirchensteuerrechts. Entsprechend« Gesetzentwürfe sind am 22.März d.I. vom Landtage in zweüer Lesung angenommen worden. Es ist damit zu rechnen, daß sie demnächst verabschiü»et werden. Um jedoch «ine Störung der Wirtschaft der Kirchengemeinden und -Verbände zu vermeiden, werden di« Umlagebeschlüsse für das Rechnungsjahr 1929 schon vor der Verabschiedung der Gesetzentwürfe zu fassen sein. Sie müssen von der zurzeit geltenden Gesetzgebung ausgehen, können aber berests jetzt der vermutlich kommenden Rechtslage Rechnung tragen. Grnndsätzlich sind daher auf die Airchensteuererhebung des Rechnungsjahres 1929 die Richtlinien für di« Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1928 in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden vom 29. März 1928 sinngemäß anzuwenden. Auch kann es bei den bisher ergangenen Richtlinien betreffend die Erhebung eines Kirchgeldes verbleiben. Es fft jedoch folgendes zu beachten: I. Bei der Erhebung der Kirchensteuer nach dem Maßstabe der Einkommensteuer erfolgt di« Feststellung der Lohnsteuerbeträg« nunmehr auf Grund der nach der Verordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 31. März 1928 «inzureichenden Unterlagen (Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnsteuerüberweifungsblätter ufw.). II. DaS Oberverwaltungsgericht hat im Gegensatz zu der in den früheren Richtlinien vertretenen RechtSansicht und zu der Verwaltungspraxis der letzten sieben Jahr« in drei Urteilen den 8 10