Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 2 (30.5.1929)
- Date
- 1929-05-30
- Page
- Seite 42 (sequence 42)
- Language
- German
- Belongs to
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— 42 — schließen will, der die Pflege der Gemeindeinteressen ganz Deutschlands übernimmt. In Artikel 5 der Verfassung des Preußischen Landesverbandes Hecht es: daß all« Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden müssen. Wenn wir uns aber dem Reichsverband anschließen, so unterwerfen wir uns damit den Umlagebeschlüssen, di« der Reichsverband fassen wird, d. h. wir übernehmen damit finanzielle Berpflichtungen, di« nicht von Jahr zu Jahr von unseren zuständigen Körperschaften beschlossen und auf den haushall gebracht werden, sondern di« von einer außerhalb von uns selbst stehenden Instanz uns auferlegt werden. Wir haben dann nicht mehr di« Möglichkeit, jedes Jahr zu beschließen, ob wir das bewilligen wollen oder nicht, sondern sind an die Umlagebefchlüss« gebunden. Einer solchen Bindung dürfen wir uns nach § 5 unserer Satzung nicht unterwerfen, wenn nicht die qualifiziert« Mehrheit dafür vorhanden ist. Weiter gibt es im Preußischen Landesverband nur ein« Form der Willensäußerung, das ist der Berbandsbeschluß. Es gibt außerdem noch Resolutionen, di« nur ein« deklaratorisch« Bedeutung haben; aber für positiv« Handlungen gibt es nur den Weg des Verbands» beschlusses, und der besteht nach unseren Satzungen darin, daß Rat und Derbandstag übereinstimmende Beschlüsse fassen. Hier aber soll eine neu« Form von Willensäußerungen «ingeführt werden. Es soll festgelegt werden, daß unser Rat Delegiert« in den Rat des Reichsverbandes entsendet, und daß der Derbandstag Delegierte in den Derbandstag d«S Reichsverbandes entsendet. Das ist «ine Form der Willensäußerung, die unseren Satzungen fremd ist. Das sind nicht übereinstimmende Beschlüsse beider Körperschaften. Diese Beschlüsse sollen auch in einer durch unsere Satzungen nicht gestatteten Form zustande kommen. Nach unseren Satzungen kann die Beschlußfassung nur erfolgen in den Formen des Artikel- 19, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen also, während die Wahlen zum Derbandstag erfolgen sollen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, ein System, das in unseren Satzungen keinerlei Stütze findet. Ferner möchte ich darauf Hinweisen, daß auch das System der Kultusausschüss« im Reichsverband sich mit dem System der Kultusausschüss« im Preußischen Landesverband nicht deckt. Im Preußischen Landesverband gibt es ein« Meinungsäußerung in Fragen des Kultus- und Unterrichts für den Perband überhaupt nicht, sondern nur Aeußerungen der beiden Kuttusausschüss«. Die können möglicherweise einmal übereinstimmen, aber der Preußische Landesverband als Ganzes hat kein Recht, im Namen des gesamten Verbandes in Angelegenheiten des Kultus und Unterrichts zu reden. Hier aber im Reichsverband soll es Beschlüsse auf dem Gebiet« des Kultus und Unterrichts geben. Er hat die Möglichkeit, auch in solchen Angelegenheiten im Namen der gesamten deutschen Iudenheit zu sprechen, wobei allerdings den einzelnen, Kultusausschüssen ein Widerspruchsrecht «ingeräumt ist, aber doch eben nur «in Widerspruchsrecht. Das ist etwas anderes als im Preußischen Landesverband. Hier sehe ich «inen Widerspruch zwischen den beiden Satzungen, weil auf dies« Weis« der Preußisch« Landesverband durch seine Mitwirkung im Reichsverband di« hinter ihm stehenden kultuellen Gemeinden festlegen kann auf «ine Me» thode, die ihm nach denk Statut des Preußischen Landesverbandes' nicht gestattet ist. Weiter haben wir in unseren Körperschaften eine Amtsdauer von vier Jahren, in den Reichsverba ad sollen wir Delegierte entsenden auf die Dauer von sechs Jahren, das heißt, wir sollen «ine Vertretung der Preußischen Iudenheit im Reichs» verband schaffen für eine Zeit» die über unser« eigen« Amtsdauer hinausreicht. Das geht nicht. Es hat niemand das Recht» über seine eigen« Amtsdauer hinaus Vorsorge zu treffen. (Zurufe.) Wenn der Reichsverband überhaupt «in« Dertretung der deutschen Iudenheit ist, dann ist er auch «in« Dertretung der preußischen Juden. Wenn er beides nicht ist, dann brauchen wir ihn nicht. Aus diesen Gründen halten wir bei dem Entwurf eine Verfassungsänderung in zahlreichen Punkten für gegeben. Der Präsident hat schon darauf hingewiesen, daß diese Frag« letzten Endes nicht von uns zu entscheiden ist, sondern von den Behörden. Ich möchte den Stier etwas herzhafter bei den Hörnern packen. Es ist doch letzten Endes «ine Frag« der Entscheidung durch di« Gericht«. Genau wie im Reich, wenn ein verfassungsänderndes Gesetz verkündet wird, das ohne verfassungsändernd« Mehrheft zustande gekommen ist, jeder Richter di« Möglichkeit hat, zu sagen, das Gesetz ist nicht güftig. (Zuruf: Falsch!) Doch, noch hat er das Recht. Ein« Aenderung wird erstrebt. Genau so wird auch hier der Richter entscheiden können, ob der Reichsverband rechtsgültig zustande gekommen ist oder nicht. Dies« Frag« könnt« praktisch werden, wenn von irgendeiner Stelle di« Beiträge nicht gezahtt werden. Ja, «S bestände sogar für Gemeinden, di« dem Preußischen Landesverband angeschlossen sind, die Möglichkeit, di« Beiträge für den Landesverband zu verweigern mit der Begründung, daß der Preußische Landesverband diese Befträge verfassungswidrig verwenden wolle zu Zahlungen an den Reichsverbaud, der verfassungsmäßig gar nicht existier«. Ich möchte deshalb an Sie all« di« dringeude Bitte richten, daß Sie bei der Prüfung dieser Frage nicht nach polftischen, sondern nach rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden. Darüber hinaus «ine weiter« Bitte: Wenn ein« zweite Lesung auch nur bei verfassungsändernden Gesetzen notwendig ist, so kann doch ihre Zulässigkeit in anderen Fällen von dieser Versammlung, di« doch souverän ist, beschlossen werden. (Widerspruch.) Wenn St« überhaupt mit der Möglichkeit rechnen, daß eine verfaffungsändernd« Mehrheit in diesem Haus« zustandekommt, so sollten Sie schon aus Vorsicht dies« zweft« Lesung abhatten, um nachher sagen zu können, daß den Dorschristen für verfassungsändernd« Beschlüsse entsprochen worden ist. (Zuruf: Aber nicht für Sabotage!) Di« Worte meines Freundes Berger vorhin sind so aufgefaßt worden, als sei Obstruktion und Sabotage beabsichtigt. Davon kann keine Rede sein. Mit ausdrücklicher Zustimmung meines Freundes Berger kann ich erklären, daß keineswegs eine solche Absicht besteht. Wohl aber habe ich den Wunsch, daß, wenn diese Sache beschlossen wird, wenigstens di« von uns beantragten Abänderungen berücksichttgt werden. Dabei muß ich hinzufügen: Wenn wir uns auch an den hier stattfindenden Abstimmungen beteiligen, so soll damit nicht gesagt sein, daß wir damit unsere Einwendungen gegen die verfassungsändernd« Wirkung der Beschlüsse aufgeben. Abg. vr. Breslauer: Vorhin hat der Vorsitzende, um di« Zeit bis 16 Uhr auszufüllen, diesen Punkt vorweg genommen. Da die Aussprache sich weiter hinzieht, bitte ich nun dies« Debatte abzubrechen und die einzelnen Abstimmungen zum Haushaltsplan vorzunehmen. Präsident Stern: So wollte ich ohnehin Vorgehen, da der Saal sich jetzt gefüllt hat. Wir haben zunächst noch die Vorlage 6, die Nachbewilligung für den Haushalt 1828/29. „Der Rechnungsabschluß für das Jahr 1927/28 ergab einen größeren Kassenbestand, als erwartet wurde. Andererseits hat sich herausgesteltt, daß di« in den Haushaltsplan für 1928/29 in Kapitel l Titel 2 eingestellten Beträge (Beihilfen für Kultusbeamte im Ruhestand und Beamtenwitwen, ferner Beihilfen für Flüchtlings», Ruhestandsrabbiner und Rabbinerwitwen 85000 Reichsmark) sowie in Kapitel ll Ziffer 1 (Wohlfahrtspflege, Allgemeines 125000 RM.) zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht ausreichten. Der Rat hat daher in seiner Sitzung vom 4. November 1928 beschlossen, Kapitel l Titel 2 des Haushaltsplans 1928/29 um 30000 RM-, und in seiner Sitzung vom 16. Dezember 1928 Kapitel II Ziffer 1 um 10000 RM. zu erhöhen. Es wird beanttagt, diesen Beschlüssen des Rates beizutreten." Danach sind wir verpflichtet, für ein« Reih« von Beträgen die Indemnftät zu erbitten. Wer ist gegen die Vorlage 6, also gegen die Nachbewilligung, den bitte ich die Hand zu erheben. — Das ist nicht der Fall, dann ist di« Vorlage 6 angenommen und die Nachbewilligung genehmigt. Hierzu würde an sich di« Resolution des Haushaltsausschusses gehören, die uns vorgelegt worden ist. Sie müßte in folgender Form zur Abstimmung gebracht werden: „Der Derbandstag hat von dem ihm vorgelegten Rechnungsabschluß für das Jahr 1927/28 Kenntnis genommen. Er bedauert, daß bei zahlreichen Positionen von dem beschlossenen Voranschlag wesentlich abgewichen worden ist. Sein« Beanstandungen hat er im einzelnen dem Finanzdezernenten des Rates unterbreftet. Grundsätzlich hat der Rechnungsabschluß dem Derbandstag Veranlassung zu der Forderung gegeben, daß di« in dem Haushaltsplan für die einzelnen Positionen vorgesehenen Beträge keinesfalls aus dem Grund« überschritten werden dürfen, weil Restbeträge aus früheren Rechnungsjahren bei Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht verausgabt worden sind, oder weil aus anderen Positionen Beträge «ingespart worden sind. Dies« Forderung gilt nur für die Positionen, die unabhängig sind von den Staatsbeihilfen. Den Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist mehrmals im Lauf« des Jahres möglichst in regelmäßigen Abständen über di« Einnahmen und Ausgaben, insbesondere etwaige Abänderungen gegen den genehmigten Etat SBericht zu erstatten. Der Derbandstag beantragt ferner, daß der Haushaltsausschuß als ständiger Ausschuß im Sinne der Geschäftsordnung angesehen wird." Das «ine ist «ine Resolution, das ander« ist ein Anttag, der letzt« sogar ein verfassungsändernder, wenn der Haushaltsausschuß «in ständiger Ausschuß werden soll. Es handett sich nicht um die Ausschüsse des Derbandstages', sondern der HsushaltsftuTschuß will offenbar wie Unterrichtsausschuß, RechtSausfchuß ufw. «in ständiger Ausschuß sein im Sinne des § 28. Das ist «ine Verfassungsänderung.