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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-05-30 · 2 (30.5.1929) · p. Seite 31

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
2 (30.5.1929)
Date
1929-05-30
Page
Seite 31 (sequence 31)
Language
German
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— 81 — daß tm günstigsten Falle im nächsten Jahre zu einer Vorlage des 4kate» Beschluß gefaßt wird. Präsident Stern: lieber dies« Anregung brauchen wir unwohl nicht lang« zu unterhalten, denn daß «ine Fraktion da» Risiko der Verfassungsänderung dem Ständigen Ausschuß übergibt, scheint mir ziemlich ausgeschlossen, zumal wir «in« Gesamtrevision nach dem konservativen Antrag haben sollen. Abg. ObermagistratSrat Neumann: Herr vr. Freund hat mir etwas vorweggenommen. Ich wollt« zunächst einmal unser« Mitwirkung bei der ganzen Angelegenheit mehr betonen. In einer so wichtigen Frage, wo unS «in« Vorlage offenbar nur zur Kenntnisnahme gegeben ist, muß doch von unS auch etwa» geschehen. In irgendeiner Weise müssen wir die Möglichkeit haben, hier mitzuwirken. Di« Vertröstung, daß der Rat in weiser Vorsorge daS Richtige treffen wird, kann den DeibandStag, dessen Mitwirkung bei allen diesen Angelegenheiten erforderlich ist, nicht befriedigen. ES muß in der Lat auch innerhalb der Periode, die jetzt kommt, schon von un» aus ein« Mitwirkung in irgendeiner Weis« ermöglicht werden, mtndestenS durch «in« Verhandlung mit irgendeinem Ausschuß, der für di« nächst« Tagung di« Vorbereitung trifft. — Mein« Herren! DaS, waS uns hier vorliegt, ist von außerordentlicher Wichtigkeit. Wenn auch «in« groß« Anzahl Juristen in unserer Mitte sind, die vielleicht di« Ding« kat' «xochen schon kennen, so bin ich doch sehr zweifelhaft, ob die Ding«, di« hier in Betracht kommen, von allen Derbandstagsteilnehmern schon in ihrer ganzen AuSdehung und Bedeutung erkannt werden können. Di« Frag« der Genehmigung ist viel wichtiger als sie hier erörtert worden ist. Sie ist zunächst von unendlicher Wichtigkest deshalb, well wir auch bei unserer DerfassungSfrage nicht abweichen wollen von den Rechte» und Pflichten anderer Gemeinschaften. WaS denen recht ist, muß un» blllig sein. Wir müssen «in« Verfassung genehmigt bekommen, wenn di« anderen sie haben, und dürfen auf «in Recht in dieser Beziehung nicht verzichten. Wenn un» heut« «in« Resolution vorgelegt wird, in der wir der Regierung Mitteilen, ,ch»ir brauchen dich nicht, aber bitte gib unS deine Genehmigung!", so Haft« ich diesen Weg nicht für den richtigen. Ich Hatto es nicht für erforderlich, daß wir öffentlich in dieser Beziehung «in» solch« lediglich theoretisch« Erklärung abgeben, daß wir von dem Standpunkt auSgehen, daß wir der Genehmigung nicht bedürften, sondern schon von selbst «in öffentlich-rechtlicher Verband sind. Wir scheu, daß die Regierung jetzt «inen Standpunkt vertritt, der ander» ist als der früher von ihr vertreten« Standpunkt. Sie wechselt also mll chren Ansichten. Für «inen Gesetzgeber, der aus der Verfassung >twas machen will, läßt sich mtt Artikel 137, letzter Absatz, jcherzett alle» erreichen. Soweit di« LandeSgesetzgchung mitwirtt, muß «in besonderes LandeSgesetz erfolgen. Es kommt dann auf den guten Willen der Ausleger an» di« heut« so denken und später ander». Wir müssen die Genehmigung auch aus einem anderen Grund« haben. Wir wiffen, daß die Verhältnisse in unserem Staat« sich jederzett ändern können, daß irgendein« andere Regierung ganz ander« Gesinnungen haben kann als die jetzige. Da müffen wir auf jchen Fall die Geuehmigung haben. Wir dürfen auf sie nicht verzichten, selbst wenn von uns noch gewiss« Opfer gefordert werden. Es wird von uns verlangt, daß wir hineinschreiben.- Der Preußisch« Landesverband ist kein« ReligionSgesellschaft! Ich will die Rechtslag« nicht erörtern, aber «twaS anderes sagen. Ich Hab« das dringende Bedürfnis, daß das Wort „ReligionSgesellschaft" in irgendeiner Weis« in di« Verfassung hineinkommt, wenn nicht an dieser Stell«, so an einer anderen. Wir könnten in der Einleitung sagen: Die in der Anlage bezeichneten jüdischen Religionsgesell, schäften geben sich diese oder jene Verfassung. Lediglich für Religionsgesellschaften gibt der Gesetzgeber nämlich die Recht«, die wir brauchen. Di« einzelnen Fragen hat Herr vr. Freund schon im wesentlichen erörtert. Don Bedeutung wäre nur noch di« Frage des Indigenats- Wird den evangelischen und katholischen Gemeinschaften di« Berechtigung von Staats wegen gewährt, so muß sie auch uns gewährt werden. Zugunsten der Regierung will ich nur sagen, daß di« Frag« der Ausländer in anderen Religionsgesellfchasten nicht von der Bedeutung ist wie bet un». well bei den, andern diejenigen Kreis«, di« nicht indigenat sind, verhältnismäßig klein sind. Immerhin würde für unS doch «ine ander« Beurteilung vom Staat« stattfinden, gegen di« wir aukämpfen müssen. Nun ist «in Anttag vr. horovitz eingegangen: „Der Rat wird aufgefordert, «in« Gesamtrevtston der D«fassung d«S Landesverbandes vorzuberetten." Ich bin dafür, daß wir einen Anttag annehmen, der lautet, daß dies« Vorlage einem .Ausschuß von un« in Verbindung mtt dem Rat zur vetteren Erörterung unserer Vorschläge an di« nächst« Tagung übergeben werden soll. Auf keinen Fall bin ich dafür, daß dem Rat bi« Möglichkett gegeben wttd, diese Frag« von großer Wichttgkett allein zu erörtern und uns dann «in« Vorlage zu bringen. Abg. Vr. B a d t: Rur in zwei Puntten möchte ich den Ausführungen von vr. Lllienchal entgegen treten. Im ersten werden wtt «ns nicht, im zwetten wahrscheinlich sehr schnell einigen. Er meint«, di« Frage, ob wtt uns selbst alS Körpersthaft öffentlichen Recht» deklarieren oder nicht, sei rein akademisch, solang« dtt Anerkennung des Staates fehlt. Mtt scheint das nicht richtig zu sein. ' Ich kann dafür «in Beispiel auS den Erfahrungen der letzten Monat« geben. AIS da» Arbeitsschutzgesetz im Reichstag beraten wurde» hat der Landesverband «in« Eingabe gemacht und um Berücksichtigung der Sabbatruh« im Gesetz gebeten. Bei den Verhandlungen der Dertteter des Landesverbandes mtt den Regierungs, stellen kam zur Sprache, daß solch« Ausnahmebestimmungen Zöllenfall» Aussicht auf Bewilligung hätten, wenn man sie «inschränft« auf die Korporationen de» öffentlichen Recht». Wäre der Anttag also in dieser Form durchgegangen, so hätte da» Büro de» Landesverbandes, wenn es am Sonntag arbeiten will, von dieser Ausnahmebesttmmung Gebrauch machen können, falls der Landesverband «in« Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Wenn einige Polizeibehörden ihn etwa al» ein« solch« Körperschaft nicht hätten anerkennen wollen, so wäre letzten Endes durch di« Derwattungs- * gericht« «in« Entscheidung herbeigeführt worden. E» ist also nicht st», daß «S praktisch bedeutungslos ist, ob sich «in Verband al» Körperschaft öffentlichen Rechts deklariert. Nun zum zwetten Puntt. Zu meiner großen Freud« hat vr. Lllienthal für sein« Fraktion erklärt, daß sie dem ersten Teil unsere» AnttageS zustimm«. Dem zwetten Teil des Anttag«» will er nicht zustimmen, W«U, wie er sagt«, ja doch Verhandlungen geführt werden müßten. Nun hat aber vr. Lllienthal wohl die vier letzten'Worte übersehen. Danach handelt es sich nämlich nicht um Verhandlungen schlechthin, sondern nur um Verhandlungen über 'diese Anerkennung, und di« werden doch auch von Ihnen nicht mehr gewünscht. Um das ganz deullich zu machen, schlag« ich folgend« verändert« Fassung für den zwetten Satz unseres AnttageS vor: „Verhandlungen mtt dem Ministerium zur Erlangung dieser Anerkennung kommen hiernach ebensowenig in Bettacht, wtt etwa ein Eingehen auf irgendwelche Bedingungen oder Forderungen." — Ein letztes Wort zu den Ausführungen von vr. Neumann. Er meint«, wir soltten doch nicht unseren RechtSstandpuntt so scharf betonen; dtt StaatSregttrung Hab« schon einmal ihren Standpuntt gewechsett, und er »«spreche sich keinen Erfolg davon, daß wir jetzt mtt solchem Nachdruck unser« Meinung kundgeben. Gerade diese» Argument spricht m. E. für uns«« Auffassung. Gerade well früh« di« StaatSregierung «inen ganz anderen Standpuntt v«ttät, wollen wtt doch jetzt mit allem Nachdruck d« Oeffentlichkeit sagen, daß wtt uns««n Standpuntt nicht geändert haben, der früher auch von d« Staatsregierung getellt wurde. Wenn vr. Neumann sagt«, der letzt« Absatz des BerfasfungsartikelS 137 öffne der Derwaltungswillkür Tür und Tor, so ist auch dtts« Auf-— fassung nicht richtig. Der letzt« Absatz lautet: „Soweit dtt Durchführung dies« Bestimmungen «in« wettere Regelung erfordert, liegt dies« d« Landesgesetzgebung ob." Run sind in Artikel 137 ganz genau zwei Fältt unterfchieden. Im Absatz S heißt «S in den Sätzen 2 und 3: „Anderen Religionsgesellschasten sind auf ihren Anttag gttiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihr« Derfaffung und di« Zahl ihr« Mitglied« die Gewähr der Dauer bjeteu." IU6« dtt Frage, ob diese Sewähr d« Dauer geboten ist, kann man natürlich im Einzelfall« sehr v«schi«dener Meinung sein; infolge» deffen sind hier Wetter« Bestimmungen möglich, DerwaltungSbestimmungen usw., nicht aber beim Satz 3, der lautet: „Schließen sich «ehr«« derartig« öffentlich-rechtlich« Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so i st auch dies« D«band «ine öffentlichrechllich« Körperschaft." Hi« ist also gar kein Raum mehr für Erwägungen; hi« ist nur zu ftagen: Sind dtt Synagogen gemeinden, dtt t» Verband zufammengeschlossen sind, Körperschaften öffentlichen RechtS? Diese Frage ist noch nie in Zweifel gezog«n worden, also ist auch d« D«band «ine öffentlicfKrechtlich« Körperschaft, Wtt sollten hier einmal den Mut zur eigenen Courage hoben und «klären: Rach unser« Auffaffung ist hier gar kein Raum mehr für «inen Staatsakt. Wir sollten es ruhig darauf ankommen lassen, ob diese Auffassung bestritten wttd und stillten dann btt Verwaltung»- und ordentlichen Gericht« entscheiden lassen. Da ich glaub«, nun auch das Bedenken von vr. Lllienthal auSg«ä««t zu haben, bitte ich nochmal», auch di« Liberatt Frattion, für diesen Antrag zu stimmen. Abg. RechtsanwaÜ vr. Wiener: Wtt sind d« Auffaffung, daß d« erst« Satz d« vorgeschlagenen Resolution kein« wesentllch« Btt»eutung hat. Es ist nach unserem Dafürhalten von kein« Wttkung, ob d« Landesverband selbst dtt Auffaffung hat, wenigstens nicht für di« StaatSregttrung. Dtt StaatSregierung mich von, ihre» Standpuntt a«S «st di« Feststellung treffen, ob die Voraussetzungen

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