Mannheim
Compact Memory

Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-05-30 · 2 (30.5.1929) · p. Seite 30

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
2 (30.5.1929)
Date
1929-05-30
Page
Seite 30 (sequence 30)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3980048-10021618-10021587--437-3980445
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

- 30 - all« wissen, daß AP. 137 R. D-, der die Grundsätze geschaffen hat, auf Grund deren wir öffentlich-rechtlich« Körperschaft fttld, gleichzeitig sagt, daß die ReligionSgesellschasten öffentlichen Rechts daS Steuerrecht haben nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen. Hier ist Nipp Und klar di« Zuständigkeit der LandeSgesetz-, gebung auch für die Zukunft auftechterhalten. Während «S also in allen anderen Fragen grundsätzlich gleichgültig ist, wie der Staat sich dazu stellt, können wir niemals «in wirNicheS Steuerrecht haben, «S sei denn durch «inen Staatsakt, hier nützt uns aber auch «in Akt d«S Staatsministeriums nichts, da an Stell« des Gesetzes nicht «in Derwaltungsakt treten kann. Das Steuerrecht kann aber nur durch LandeSgesetz verliehen werden. Deshalb möchte ich als Ergebnis meiner Ausführungen folgendes sagen: Die Genehmigung der Verfassung d«S L.D. durch «inen Derwaltungsakt ist rechtlich unerhchlich. Und wenn wir sie teuer bezahlen sollen, tun wir besser, darauf zu verzichten, weil wir den Staat dort brauchen, wo uns mit einem Derwaltungsakt nicht genützt ist. Wir muffen zu einem Steuerrecht kommen, daS uns weiter bringt, und für diesen Akt brauchen wir di« Gesetzgebung. Danach ergibt sich für unS di« folgend« Ueberlegung: Da wir doch an den Landtag herantreten müssen, um im Weg« der Gesetzgebung di« Steuerfrag« zu regeln, so ist es vielleicht richtig, die ganz« Genehmigungsftag« darauf abzustellen, mit welchek Stellung des Landtags man dabei rechnen kann. Sie wissen, daß dem Landtag Kftchenverfassungsentwürf« wiederholt vorgelegt worden sind, in denen gewiss« Recht« abhängig gemacht wurden vom Indigenat. Der Landtag hat diese Bestimmungen gestrichen. LS liegt kein vernünftiger Grund vor, anzunehmen, daß der Landtag sich ander« stellen würde, wenn der Preußisch« Landesverband jüdischer Gemeinden «in« Derfassung zur Verhandlung stellt«. Deshalb kommen wir möglicherweise dazu, «inen Weg zu gehen, an den bereits ftüher gedacht war, nämlich den des Initiativantrages an den Landtag mit dem Kernstück des Steuerrechts. Wir würden damit unseren grundsätzlichen Standpunkt nicht aufgeben, daß an sich für di« Anerkennung als Körperschaft öffentlichen Rechts der Landesverband einer staaüichen Genehmigung nicht bedarf. Wir würden um tier Steuerfrag« wlllen, di« unstrittig ist, die Angelegenheit der Gesetzgebung unterbreiten, und auf dies« Weise den Landesverband durch einen Staatsakt in seiner Autorität stärken, ohne im übrigen Konzessionen machen zu müssen, di« wir glauben, nicht vertreten zu können. lBeifall.) Abg. vr. B a d t: Meine Damen und Herren! Ich habe zwar den ersten Teil der Ausführungen des Herrn vr. Freund nicht hören können, weil ich zu meinem großen Bedauern verhindert war, hier zu sein. Aber, da Herr vr. Freund im zweiten Tell seiner Ausführungen nochmals «inen Extrakt des ersten Teils gab, bin ich in der glücklichen Lag«, auch vom ersten Teil sagen zu können: Ich kenn« sein« Ausführungen zwar nicht, aber ich billig« sie restlos, wenn die Quintessenz war: Wir brauchen uns auf keinerlei Verhandlungen «inzulassen, soweit es.sich um bi« Frage handell: Sind wir ein« Körperschaft des öffentlichen Rechts oder nicht. Dies« Tatsache steht durch Artikel 137 RD. eindeutig fest. Es bleibt aber noch die Frag« zu beantworten: Wie kommen wir zum Steuerrecht? Wir kommen dazu nur durch «inen Akt der Landesgesetzgebung, Auch darin stimme ich mit Herrn vr. Freund überein, daß di« einzig« Konzession, die wir machen dürfen, die in Ziffer 1 auf Drucksache 9 angegeben« sein kann. Der Standpunkt der Staatsregierung scheint mir da durchaus beachtlich und verständlich zu sein, daß nämlich nur örtlich« Organisationen als Religjonsgesellschasten anzusehen sind. Wir verlieren durch diese Ikonzession gar nichts, wenn wir dafür das Zustandekommen der landesgesetzlichen Steuergesetzgebung erreichen. Alles ander« aber bitte ich Sie einmütig abzulehnen. Di« Konzession zu 2 aus den Gründen, die Herr vr. Freund schon anführte; Sie wissen ja, welchen Kampf «S kostet«, die Staatsbeihilfen endlich einmal im HauShattSgesetz zu verankern. Sie wissen sicherlich, daß es auch heut« noch schwer ist, di« Summ«, obgleich sie im Etat steht, nun auch wirklich zu erhallen. Von den übrigen Konzessionsvorschlägen, di« ich bitte, in allen Punkten abzulehnen, möchte ich noch «in Wort zu Ziffer 5 sagen. Herr vr. Freund hat hier rechtlich« Ausführungen gemacht, die durchaus beachtlich erscheinen. Der Kernpunkt liegt aber in dem, waS er am Schluffe sagt«. Wir brauchen unS als Segen- Partner Nur den Landesgesetzgeber vorzustellen, und der hat «S bisher strikt abgelehnt, irgendweiche Unterschied« zwischen In- und Ausländern zu machen. Warum sollen wir päpstlicher als der Papst fein? Ja, es wäre falsch, diesen Gegenstand überhaupt erst noch einmal zur Debatte zu stellen. Ganz gleich, wie die Ding«, vom Staate aus gesehen, liegen, wir, als jüdische Körperschaft, müssen unS auf den Standpunkt stellen, den der Preußisch« Landtag bisher immer eingenommen hat. Ich möchte Ihr« Verhandlungen nicht aufhatten und beschränk« mich daher darauf, nochmal« dringend jn bitten, jede Konzession in der Frag« deS IndigenatS abzulehnen. (Beifall.) % * Abg. LandgerichtSrat Lilienthal: Mein« Damen und Herren! In der RechtSftag«, ob der Landesverband, schon deshalb, well er auS Gemeknden besteht, di« öffentlich-rechtlich« KörperschaftSbefugniS haben, «in« öffentlich-rechtlich« Körperschaft ist oder nicht, stimm« ich mtt den Antragstellern darin überein, daß wir «ine öffentlich-rechtlich« Körperschast sind. Es fragt sich nur, und darin liegt di« Schwäche d«S vollsparteilichen Antrags, was unS prakttsch diese theoretisch« Rechtslage nützt. Sie nützt uns praktisch nicht viel. Dean worin wirkt sich denn die Frag« praktisch aus? Erstens im Rechtsverkehr und zwettens im Steuerrecht. Der Finanzdezernent des RatS, Herr Kareski, hat gestern bereits erklärt, wehch« Unbequemlichketten die Zweifelhaftigkeit der RechtSftag« bietet, ob wir üherhaupt «ine juristisch« Persönlichkeit sind, z.B. bei den Anlecheplänen. Wenn di« staatlich« Anerkennung fehtt, müssen wir bei solchen Plänen immer den Umweg über die Aufnahme der Anleihe durch die Gemeinden wählen. Kein Grundbuchrichter würde den Landesverband im Grundbuch eintragen, so lang« dies« Frag« nicht geklärt sst. ES würde schon auS diesem Grund« zur Ausräumung von Unklarheiten in der prakttschen Arbett des Landesverbandes notwendig sein, «in« ausdrücklich« Anerkennung der Tatsache, daß wir «ine öffentlich-rechtlich« Körperschast sind, von der Preußischen StaatSregierung zu verlangen. Ganz unzweiftlhaft aber wirkt sich das Fehlen der RechtSklarhett in der Steuerftag« aus. Darüber besteht wohl kein Zweffel, daß wir ohne «inen StaatSatt kein Steuerrecht haben können. Wenn wft also diese prakttschen Dinge erreichen wollen — und di« Stimmung dafür, daß wft speziell daS dftekte Steuerrecht gegenüber den einzelnen Eemrindemttgliedern brauchen, scheint ja — mit Recht — immer stärker zu werden —, so werden wft um Verhandlungen mtt dem Staatsministerium wegen der Anerkennung nicht herumkommen. Ls ist also richtig, zwar dem ersten Satz der vollsparteilichen Entschließung zuzustimmen, aber den zwetten abzulehnen, daß keine Verhandlungen stattfinden sollen. Was die Bedingungen der Preußischen Regierung betrifft, so ist es nicht erforderlich, sich damit heut« zu beschäftigen. (Sehr richtig.) Wft haben darüber kein« Vorlage des Rats, sondern haben nur di« Ansicht «ineS Vertreters d«S RatS gehört. Ich verzichte deshalb auch meinerseits darauf, im einzelnen auf dies« Forderung der Preußischen Regierung einzugehen. Ich möchte nur sagen, daß mft im ganzen dies« Forderungen unerfreulich zu sein scheinen und nicht in allen Punkten annehmbar. Ob man schließlich, wenn annehmbare Bedingungen vom Preußischen Staat nicht zu erlangen sind, auf di« Anerkennung der Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschast, vielleicht auch auf bas Steuerrecht doch verzichtet, darüber werden wir zu entscheiden haben, wenn «in« entsprechend« Vorlage vorliegt. Es ist aber außerordenttich wünschenswert, daß dft Verhandlungen mit den preußischen Behörden fortgesetzt werden, vor allem auch, um zu versuchen, di« preußischen Stellen von den Forderungen, die sie jetzt gestellt haben, und di« ich unerfteulich find«, abzubringen. Ich bitte also, den zweiten Satz deS volksparteilichen Anftags abzulehnen. Ratsmttglied vr. Freund: Nur zwei Worte, die vielleicht dft folgend« Aussprache erleichtern werden. AuS Zwischenrufen entnehme ich, daß man an einigen Stellen im Zweffel ist, welch« Bedeutung meine Ausführungen gehabt haben. Ich glaub«, klar ausgeführt zu haben, daß der Rat wegen Zeitmangel »icht abschlleßend Stellung zu dieser Angelegenhett nehmen konnte. WaS ich sagte, wurde in «iner Dezernentenbesprechung ausgeführt und stellt unftre vorläufige Meinung dar, deren Aeußerung nur dazu dienen soll. Sie zu informieren. Di« Frag« ist nun, waS soll überhaupt der Verbandstag in der Sache tun. Darüber ist bisher hier wenig gesprochen worden, und das bttte ich in den Kreis Ihrer Ausführungen «inzubeziehen. Wir müssen uns über den modus procedendi klar werden. Wenn wft in irgendwelchen Punkten der StaatSregierung nachgeben, so brauchen wft ein« Verfassungsänderung. Wenn Wert darauf geftgt wird, di« Genehmigung zu beschleunigen, so müssen wft unS überftgen, wie dft Sache Wetter betrieben werden soll. Daß der VerbandStag heut« nicht definitiv dazu Stellung nimmt, ist selbstverständlich. Es muß also der Rat, nachdem er selbst sich schlüssig geworden, «in« Vorlage machen, zu der «in späterer Verbands tag Stellung nimmt. Ich Hab« lediglich die Erwägung vorgeftagen, ob «S vielleicht daS Verfahren abkürzen könnte, wenn Sie es für richtig hatten, mtt Zweidrittelmehrheit den ständigen Ausschuß zu bm>ollmächtigen, mtt dem Rat zusammen bis zum nächsten DerbandStagt irgendwelche Vereinbarungen zu fteffen. (Zuruf: Ausgeschlossen t) DaS ist, wie gesagt, lediglich «in« ausKsProchrne Möglichkeit, mit der Sie anfangen können, was Sie wollen. Wenn Sie Wert daraus legen, daß nur daS Pftnum dazu Stellung nimmt, dann wird «S so kommen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.