Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 2 (30.5.1929)
- Date
- 1929-05-30
- Page
- Seite 29 (sequence 29)
- Language
- German
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— 29 — sassung für bta Landesverband ausgenommen worden. DaS Kuftusstiinffterium wünscht« dies« Klarstellung. Jetzt stellt sich di« Staatsregierung auf den entgegengesetzten Standpunkt und schließt sich damit der Auffassung an, die di« Reichsregierung schon früher vertreten hat, daß nämlich als ReligionSgesellfchaft im Sinn« des Artikel 137 der RekchSverfasstrng lediglich örtlich« Religionsgemeinschaften anzusehen sind, nicht aber «in Verband von solchen. Vom Standpunkt d«S Landesverbandes aus möchte ich sagen, daß für uns diese gefordert« Streichung belanglos ist, ob der Satz in der Verfassung steht oder nicht, ist gleichgültig und ohne Rechtsfolgen, denn darüber kann jedenfalls kein Zweifel bestehen, daß der L.D. einen Zusammenschluß von Sffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften darstellt und daher aus ihn Art. 137 Abs. 3 R.D. Anwendung finden muß. Wir können daher diesen Punkt konzedieren, ohne daß sich sachlich damit etwas ändert. Die zweit« Frag« betraf Art. 5 Abs. 1 Hl. a und Abs. 3. Da soll der Hinweis auf die StaatSbechllfen gestrichen werden. Wir haben in Art. S die StaatSbeihllfen zweimal hineingearbeitet. Wir haben einmal gesagt, daß die Aufwendungen des Landesverbandes, soweit st« nicht aus laufenden Einkünften anderer Art oder den Staatsbeihilfen bestritten werden, durch Umlagen der Gemeinden aufzubringen sind und haben ferner festgelegt, daß di« Deckung des Fehlbetrages durch Staatsbeihilfen anzustreben ist. Die Quelle der Widerstände gegen dies« Formulierungen ist daS Finanzminsste» rium. ES möchte nicht haben, daß in der Verfassung d«S Landesverbandes irgendetwas steht, was wie «in« Verpflichtung des Staates zur Leistung von Beihilfen auSsehen könnt«. An sich könnte man auch diese Forderung alS unwesentlich betrachten. Denn «S ist gleichgüllig, ob wir di« Bemühungen um Staatsbeihilfen dem Verband« vor sch reiben, oder ob wir uuS tatsächlich um sie bemühen. Rechtlich ist di« Bestimmung sowohl für uns alS auch für di« Gegenpartei vollkommen bedeutungslos. Aber: „Was dem «inen sin UL, ist dem anderen sin Nachtigall." Gerade weil die Gegenpartei di« Bestimmung trotz ihrer rechtlichen Bedeutungslosigkeit verschwinden sehen will, haben wir moralischen Grund, an ihr festzuhalten. In Art. 5, der das Ilmlagerecht des Landesverbandes regelt, heißt «S: „Uebersteigt dieser Satz di« höh« von 1/i <>/», so bedarf der Beschluß im Rat« und im Verbandstag je einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden." Der Sinn der Forderung der StaatSregierung, auch diesen Satz zu streichen, ist der, daß man «ine Festlegung d«S Landesverbandes auf «in« Maximalgrenze von Vi °f<> für bedenklich hält, weil der Landesverband damit untev Ilmständen nicht biS an di« Grenz« feiner LeistungSfähigkeü gehen wurde. Di« Federung, aus diesen Motiven heraus erklärt, ist unberechtigt, weil st« den klaren Wortlaut und Sinn der Bestimmung verkennt. Denn nirgends ist ein« Maximalgrenz« vorgeschrieben; lediglich «ine qualifiziert« Mehrhett ist vorgesehen für den Fall, daß über «in« gewisse Grenz« hinausgegangen wird. Das von einer derartigen absoluten Maximalgrenze in Wirklichkeit kein« Rede ist, geht schon daraus hervor, daß wir tatsächlich immer über V* <V» hinausgegangen sind und jetzt bei */io halten. Auf der anderen Sette aber sind di« Gründe für di« Einführung der qualifizierten. Mehrhett insbesondere für di« Großgemeinden doch so gewichtig g«-' wesen, daß dies« ihren Beitritt zum Landesverband ausdrücklich davon abhängig machten, daß «in« derartig« Sicherung in di« Berfasiung hineinkommt. Der Grund ist klar. Träger der Lasten des Landesverbandes sind di« Großgemeinden. Di« jüdisch« Gemeind« Groß- Berlin hat über di« Hälft« der Steuern zu zahlen, di« im Landesverband «ingehen. E» kann bei der augenblicklichen Wirtschaftslage den Großgemeinden nicht zugemutet werden, daß sie sich in Verhältnisse hineiubegeben, bei denen sie Gefahr laufen, majorifiert zu werden. Denn der DerbandStag fetzt sich ja nicht zusammen auS Vertretern der Gemeinden, sondern aus in Urwahlen gewählten Dertretern des IudentumS» di« mtt den Gemeinden an sich nichts zu tun haben. Aber auch im Rat haben die Großgemeinden kein« absolut« Wajorttät, die st« gegen irgendwelche unerträglichen RatSbefchkässe schützen könnt«, infolgedessen haben di« Großgemeinden seinerzett dies« qualifizierte Mehrheit geftrdert. Ich habe lediglich diese Gesichtspunkte zu beleuchten, ohne dazu Stellung zu nehmen. LS wird Sach« des Rates und besonders der im Rate vertretenen Großgemeinden fein, ob sie glauben, auf di« bisherigen Kauteleu verzichten zu können. gm Art. 5 Abs. 2 heißt es dann: „Soweit Gemeinden ihre /Steuer» nicht als «inen Prozentsatz der Reichs«inkommensteuer, sonder« »ach einem ander«» Verfahren erheben» bleibt di« Feststellung des an de» Verband zu leistenden Prozentsatzes nach Höhe und BerechruulgSart «ine« besondere» nach Anhörung der beteiligten Gemeinde» zu fassende« DerbandSbeschdrß Vorbehalten." Dies» Absatz soll gestrichen werden. Meine Damen und Herren! Dieser Absatz ist historisch in der Verfassung daraus zu erklären, daß zur I«Ü der Gründung des Landesverbandes in Kurhesien «in Steuerrecht galt, daS ganz unabhängig war von der Reichs^!inkommensteuer. ES war daS bekannt« Klassensystem, das inzwischen aber befestigt wurde. Kurhessen ist jetzt gezwungen, mü denselben Grundlagen zu arbetten wie di« anderen Gebiet«. Damtt ist der einzig« Grund für die seinerzettig« Aufnqhm« dieser Bestimmung gefallen, und es besteht keinerlei Veranlassung, einer Streichung der Bestimmung nicht zuzustimmen. Für daS Wahlrecht soll deutsches Indigenat verlangt werden. Bei den Verhandlungen ist diese Forderung vom Ministerium zunächst in aller Schroffheit und gänzlich uneingeschränkt gestellt worden. ES sollt« gelten für aktives und passives Wahlrecht, für den Rat und den DerbandStag. Wir haben darauf aufmerksam gemacht, daß «ine derartig« Forderung, ohne daß man sich auf politisches Gebiet zu begeben braucht, «ine bare Unmöglichkeit barstellt. Denn man stell« sich vor, daß, so lang« daS Gesetz von 1847 gilt, Wahlen gleichzeitig für di« Gemeinde und den Landesverband vorgenommen würden. Dann würde daS betreffend« Gemeindemitglied sein« Stimm« für die Gemeinde abgeben können, aber nicht für den Landesverband. Diese Unmöglichkeit leuchtet« dem Referenten ohne Wetter«- «in, und er schien geneigt, di« Forderung fallen zu lassen, sowett «S sich um daS attiv« Wahlrecht zum DerbandStag handelt. Er schien Wetter, nachdem auch das pasiiv« Wahlrecht der Ausländer zur Repräsentanten-Dersammkung nicht bestritten wird (so lang« das Gesetz von 1847 gitt, kann es nicht bestritten werden), geneigt zu sein, auch für daS passiv« Wahlrecht zum DerbandStag sein« Forderung fallen zu lassen, so daß übrig blieb nur di« Frag« de» passiven Wahlrechtzum Rat. (Widerspruch und Ruf«: Nur passives?) Ihr Standpuntt ist mir bekannt, und ich steh« grundsätzlich auf dem gleichen. Aber «S hat keinen Zweck, lediglich vom Parteistandpunkt eine Frage zu beurteilen, di« doch auch ander« Gestchtspuntt« hat. Nach dem gegenwärtigen Rechtsstandpunkt, klargestellt durch Beschluß des Kammergerichts, sind di« Vorstände der jüdischen Gemeinden öffentlich« Behörden. ES «gibt sich di« Frag«, ob Mitglied« «in« öffentlichen Behörde Personen sei» können, di« nicht da- Staatsbürgerrecht haben. (Zuruf: DaS Gegentell ist entschieden!) Ich weiß mich in der Beurteilung dies« Frag« «inS mit Prominentesten und Sachkundigsten Ihre- Kreise-, so daß es keinen Zweck hat, darüber zu diskutieren. <Äe kennen di« Besttmmungen über di« Einbürgerung und wissen, daß man im Zweifel sein kann. Ich bin geneigt, di« Frag« zu bejahen, ob nicht jemand einfach durch die Wahl in «in öffentlich-redliches Kirchenamt ohne weiteres eing«bürg«t wird. Es würde somit auch durchaus der Standpuntt zu vertreten sein, daß ein« Naturalisation vorliegt infolge d« Bestellung zum Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Behörde (Widerspnrch und Zuruf: Das wäre «in Geschäft für öffentlich-rechtlich« Gemeinden!) Meine Damen und Herren! Sie werden, wenn Sie objettiv denken . . . (anhaltend« Unruh«), sagen müssen; Man darf dem Staat das Recht nicht bestretten, üb« seinen Int««ss«n zu wachen. Wenn di« Möglichkeit bestcht, daß «in derarttg« schwerwiegender Staatsakt wie die Naturalisation implictt« durch di« Wahl getätigt wttd, können Sie dem Staat nicht das Recht auf Einflußnahme bet dieser Frag« entziehen. Ich habe lediglich juristisch di« Ding« beleuchten wollen. Ich nchm« polttisch dazu kein« Stellung. Sie werden diese Gesichtspuntt« nur mit berücksichtigen müssen. Zu Puntt 6 heißt eS: „Es sollen bestimmte staatlich« AufsichtSbefugnisse dem Staat «ing«äumt werden." In dieser Forderung sehe ich absolut nichts BedenNicheS. Was von uns verlangt wird, steht auch in den Gesehen für bi« evangelische» und katholisch« Kirche. Irgendetwas, was unS beengen könnt«, ist darin nicht enthafte». Ich habe nun zu Punkt 7 zu sprechen, üb«, den Sie in d« Vorlage nichts sehen; und mir erscheint « att d« wichtigste. Ich fragt« den Reserenten des Kultusministeriums, ob di« Herr«» zu der Frag« bereits Stellung genommen haben: Ist die StaatSregierung bereit, in bezug auf das Umlageverfahren «in« Regelung zuzustimmen, derart, daß nicht di« Umlage gegenüb« de» einzelne» Gemeinden «folgt, sondern «in« individuelle Besteuerung «iugeführt wird? Wenn wir überhcrupt jematt den Landesverband finanziell leistungsfähig machen wollen, so müsse« wir in Nachahmung h« Vorbild« anderer Verbände abstrahieren von d« Besteuerung d« Gemeinden und di« individualistische Besteuerung «inführe». Diese Frag« ist ab« staatsrechtlich di« wichtigste und sie ist anderge» lag«t att all« anderen bisher behaadelten. Ich habe an die Spitz« mein« Ausführungen den Satz gestellt, daß wir auf die Aner» k«nnu»g des Landesverbandes durch den Staat v«zichte» könne». Rur in «ine» Puntt find wir nicht in, der Lag«, «ine» solchen Verzicht auszusprechen, nämlich tu der Frag« des Steuerrechts. Sie