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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-05-30 · 2 (30.5.1929) · p. Seite 28

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
2 (30.5.1929)
Date
1929-05-30
Page
Seite 28 (sequence 28)
Language
German
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— 28 - historisch wertvollen Gegenständen in der Detzfasfung vorgesehen werden. Da die Mittellungen des Ministeriums erst nach der letzten Sitzung des Rats gemacht worden find, konnte dieser dazu kein« Stellung nehmen. Wir möchten jedoch nicht unterlassen, dem Derbandstag« von dem Stand« der Angelegenhell Kenntnis zu geben. Ich frag«, ob außer dieser Erklärung vom Rat noch das Wort gewünscht wird? Ratsmllglied Prof. Türk: Mit Rücksicht darauf, daß unser Dezernent Herr Or Freund nicht anwesend ist, und daß ein« ausführliche Darlegung den Damen und Herren gemacht wurde, glaub« ich, daß im Augenblick von Sellen des Rats weiter nichts hierzu zu sagen ist. Di« Mittellungen über den Stand der Verhandlungen sind abgegeben worden. Wir unsererseits können Weller« Erklärungen im Augenblick nicht abgeben. Präsident Stern: Ich habe das Gefühl, daß diese Sach« in ideellem Zusammenhang« zu dem Anträge über die Rechtspersönlichkeit steht. (Zustimmung.) Dann möchte ich das gleich mit zur Diskussion stellen. (Zuruf: Da steht ja auch: Resolution zu Punkt 9.) Ich werde sie verlesen: „1. Der Derbandstag gibt mit Nachdruck sein« Rechtsauffassung dahin kund, daß nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Artikels 137 der Reichsverfassung der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden bereits die Recht« einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, ohne daß es eines besonderen Aktes behördlicher Anerkennung bedarf. 2. Verhandlungen mit dem Ministerium kommen hiernach ebensowenig in Betracht, wie etwa ein Eingehen auf irgendwelche Bedingungen oder Forderungen zur Erlangung dieser Anerkennung." Die Resolution ist von der jüdischen Dolkspartei unterbreitet. Das Wort hierzu hat Herr Abg. Epstein: Mein« Damen und Herren! Das Reich hat immer auf dem Standpunkt gestanden, der unserer Resolution zugrunde gelegt ist. Di« Preußifch« Regierung hat zuerst «in Staatsgesetz verlangt, ist dann aber, wie wir aus dem Bescheid, der uns hier gegeben worden ist, ersehen können, von diesem Standpunkt wieder abgekommen und glaubt, daß durch «inen Derwallungsakt die Anerkennung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden ausgesprochen werden könnt«. Es bestehen, wie wir hören, aber noch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministerien darüber, wie der Derwaltungsakt zur Auswirkung gebracht werden soll«. Wir sind der Ansicht, daß der Art. 137 Ws. 5 der Reichsverfassung irgendeinen Zweifel gar nicht zuläßt. Da heißt es: „Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtlich« Religionsgesellschaften zu einem Verband« zusammen, so ist auch dieser Verband ein« öffentlich-rechtlich« Körperschaft." Für die Mitwirkung der Behörden ist also kein Raum. Di« Tatsache der Zusammenschlusses schafft die öffentlich-rechtliche Körperschaft. Verhandlungen darüber kann es gar nicht geben. Wir haben hier gelesen, daß Verhandlungen stattgefunden haben, in denen gewiss« Zugeständnisse in einzelnen Punkten gemacht worden sind. Meiner Ansicht nach sollt« man diese Verhandlungen nicht führen, sondern, wenn die Regierung sich nicht auf den gesetzlichen Staill>punkt stellt, wenn sie nicht Art. 137 der Reichsverfassung anerkennt, dann sollte man darauf hinarbeiten, daß Klage beim Staatsgerichtshof erhoben wird. Ich bin davon überzeugt, daß dies« Klag« Erfolg haben wird. Wenn ich aber noch mit zwei Worten auf di« Beanstandungen selbst «ingehen soll, so ist für uns bei weitem di« wichtigste diejenige, die hier im Bericht unter Nr. 5 angegeben ist. Da heißt es: „Für das Wahlrecht soll deutsches Indigenat verlangt werden." Das steht im Widerspruch zu unseren Beschlüssen. Im Laufe der Verhandlungen ist diese Forderung dahin eingeschränkt worden, daß sie nur für di« Wählbarkeit in den Rat aufrechterhallen würde. Ich kann ohne weiteres für uns erklären, daß wir auf di« ganz« Rechtspersönlichkeit des Landesverbandes verzichten würden, wenn «in« solche Forderung mll Recht aufrechterhallen werden könnt«. Wir müßten ja dann auch unser« Verfassung mit Zweidrittel-Mehrheit ändern. Aber es scheint mir so, als wenn der Herr Dezernent bei der Regierung mit der 80 jährigen Praxis der Preußischen Regierung überhaupt nicht vertraut sei. Bisher ist nämlich noch niemals «in« solch« Bestimmung Rechtens gewesen. Das Iudengesetz kennt keinen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Juden. Wir haben 1914 «in« Entscheidung erwirkt, in der di« preußisch« Regierung, noch bevor «S sich um «ine republikanisch« Regierung handell«, erklärt hat, daß jede Unterscheidung zwischcnr Juden und Juden unzulässig sei und de« Gesetz widerspreche, und ich möchte vor allem darauf Hinweisen, daß die Forderung, di« hier gegen di« Juden gestellt wird, bei der evangelischen und katholischen Kirche nicht gestellt worden ist. Das lassen wir uns nicht gefallen. (Sehr richtig!) In den anderen Bundesstaaten, außer Preußen, ist auch niemals eine solche Forderung gestellt worden. Und damit möchte ich das beschließen, was zur Sach« zu sagen wäre, wenn überhaupt Raum für Verhandlungen wäre. Ich bitte Sie, di« Resolution, di« der Herr Vorsitzende eben verlesen hat, möglichst einstimmig anzunehmen, damit wir unseren Vertretern bei der Regierung den Rücken stärken. Es wäre mir sehr interessant, zu erfahren, wie denn der Herr Sachverständig« bei der Regierung über diese Dinge denkt, und waS er getan hat, um «in« Auftastung durchzusehen, di«, nehme ich an, unser aller Meinung ist. Ratsmitglied Or. Freund: Meine Damen und Herren! Sie haben aus dem Schlubpasfus unserer Vorlage entnommen, daß der Rat mll Rücksicht auf den Umstand, daß die Verhandlungen erst in letzter Zeit stattgefunden haben, noch kein« Stellung zu den einzelnen Forderungen der Regierung genommen hat. Ich bin infolgedessen nicht in der Lag«. Ihnen hier mitzuteilen, wie der Rat über dies« Ding« denkt. Immerhin hat innerhalb des Dezernenten- Kollegiums «in« eingehend« Aussprache stattgefunden. Und wie wir vorläufig zu den Dingen stehen, möchte ich nunmehr zu den einzelnen Punkten vortragen. Ich kann anknüpfen an das, was der Herr Vorredner eben berells erwähnt hat, nämlich an die Frage, wie weit überhaupt wir auf die Genehmigung durch die Staatsregierung angewiesen sind. Es ist hierzu «ine Resolution «ingebracht, und ich möchte von mir aus erklären, daß ich, was die Rechtsauffassung anlangt, restlos auf dem Boden der Resolution steh«. Ich kann darauf Hinweisen, daß dies« Frag« für uns nicht neu ist, sondern in dem Referat be» rellS eingehend behandelt wurde, das ich auf der Gründungstagung am 25. Juni 1922 die Ehre hatte, zu erstatten. Ich Hab« damals, mll Rücksicht auf die Erfahrungen der Vergangenheit, gesagt: Wir stehen auf dem Standpunkt, daß nach Art. 137 Abs. 3 der Reichsverfasfung «in Zusammenschluß öffentlich-rechtlicher ReligionSgesellschasten ipso iure «inen öffentlich-rechtlichen Verband ergibt. Denn e« heißt lediglich: „Schließen sich mehrere Religionsgemeinden zu einem Verbände zusammen, so ist auch dieser Verband «in« Körperschaft des öffentlichen Rechts." „So ist" ist «in« Rechtstatsach«, di« nicht erst geschaffen zu werden braucht durch irgendeinen Akt der Anerkennung oder Genehmigung. Ich darf hinzufügen, daß wir uns mit dieser Austastung immer mit dem Reichsminstteriun» des Innern in Uebereinstimmung befanden. Auf der Gründungstagung Hab« ich daher gesagt: Wir werden an die preußisch« StaatSregierung herantreten mit dem Antrag« auf Genehmigung. Wenn wir sie bekommen, werden wir dies dankbar, wenn auch alsSuperfluum annehmen. Sollt« sie aber ausbleiben, so wird uns! das nicht hindern, auf Grund der Reichsverfastung die Recht« einer Körperschaft b«S' öffentlichen Rechts für uns in Anspruch zu nehmen und so unseren Weg zu gehen. So haben wir auch gehandelt, und wir sind dabei nicht schlecht gefahren. Wiewohl «in« Reih« von Erlassen deS Reichsministeriums des Innern Verbände wie den unsrigen als öffentlichrechtliche Körperschaften anerkennen, sind wir an die preußisch« Regierung mit dem Antrag« auf Genehmigung herangetreten, und wir konnten dies um so unbedenklicher tun, als auf der Gründungstagung der Vertreter des Preußischen Kultusministeriums erklär« hatte, daß er in der Verfassung des Landesverbandes irgendwelche wesentlichen Bedenken gegen ihr« staatlich« Genehmigung nicht sehe, und daß er für seine Person glaub« erklären zu können, daß, bevor das Jahr zur Rüst« geh«, der Landesverband die Anerkennung der Staatsregieurng haben würde. Dies« Versicherung ist nicht erfüllt worden. Der Stand der Dinge im Augenblick geht aus der Vorlage hervor. Ls ergibt sich nun die Frage: Wie stellen wir uns zu den einzelnen Wünschen, Li« di« Staatsregierung nunmehr als Voraussetzungen für die Genehmigung des Landesverbandes und seiner Verfassung geäußert hat. Ich sagte Staatsministerium, weil das Kultusministerium, daS Innenministerium und daS Justizministerium in gemeinsamer Beratung zu der Angelegenheit Stellung genommen haben, und weil das, was uns das federführend« Kultus- Ministerium mtttetlt, der Standpunkt der drei Ministerien und damit d«S Staatsministeriums in toto ist. In Art. 1 Ws. 1 der Verfassung heißt es: „Der Preußisch« Landesverband jüdischer Gemeinden ist ein« ReligionSgesellfchaft." Die StaatSregierung verlangt Streichung dieses Absatzes mll der Begründung, daß nach Auftastung der Staatsregierung «in« Religionsgesellfchast im Sinne von Art. 137 R.D. lediglich «in« öffentlich-rechtliche lokal« Synagogengemeinde ist, nicht aber «in Verband von solchen. Ls ist bezeichnend, was ich auch dem Sachbearbeiter d«S Kultusministeriums «ntgegengehallen Hab«, daß daS Kultusministerium selbst in dieser Frag« seinen Standpunkt fundamental t geändert hat. Gerade auf Grund der Erfahrungen, di« wir bei unseren Verhandlungen mll dem Kultusministerium über di« Genehmigung der Berfaffung für den Reichsverband gemacht hatten, ist von mir di« fraglich« Bestimmung in den Entwurf der Per-

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