Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 7 (1929)
- Issue
- 1 (15.2.1929)
- Date
- 1929-02-15
- Page
- Seite 52 (sequence 52)
- Language
- German
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Indengesetz ju erledig««. Ich weiß nicht, ob an diesen Punkt sofort heranqegangen werden kann. Wir haben aber noch di« Wahle» vorzunehmen zu Vorlage Nummer I. (Wahl von Ersatzmännern de« RateS.) (Der Vorsitzende verliest di« Namen der vorgeschlagenen Herren.) Gemäß Artikel 21, letzter Absatz der Verfassung wird di« Wahl der noch fehlenden Vertreter für Natsmitglieber wie folgt vorgenommen: Für Lehrer Stern-Berlin: Lehrer Goldschmidt-Dortmund. Für Lehrer I. B. L«vy»Frankfurta.M.: Lehrer Reinhardt-Köln. Für Rabbiner Dr. Dogelstein-BreSlau: Rabbiner Dr. Galliner- Berlin. Für Iustizrat Plonsker-Berlin: Iustizrat Dr. Lhodziesner-Berilin. Für Ministerialdirektor Dr. Badt-Berlin: Lehrer Steinhardt» Magdeburg. Für Moritz A. Loeb-Berlin: Rabbiner Dr. Loewenthal-Berlin. Dr. Sandler beantragt Unterbrechung der Sitzung, damit di« Fraktionen sich schlüssig werden können über di« Borschläge der Unterhändler. (Die Versammlung stimmt dem zu, und es tritt «in« Paus« ein.) Der Präsident (Nach der Pause): Mein« Damen und Herren! Bevor der Schlußakt steigt, haben wir noch einig« Rückstände von vorhin zu erledigen. Ich bitte noch einmal di« Vorlage betreffend den Wohlfahrtsausschuß zur Hand zu nehmen, damit wir da nichts vergessen. GS liegt hier vor «in von allen Fraktionen d«S Hanfes Unterzeichneter Anttag, daß der Wohlfahrtsausschuß aus S Mitgliedern bestehen soll, und zwar 3 Mitgliedern des Rate- und 6 Mitgliedern des Derbandstages. Er hat daS Recht der Zuwahl von Sachverständigen mit beratender Stimm«. Ich nehme an, da es sich um «inen von allen Fraktionen «inqebrachten Antrag handell, da- Bedenken dagegen nicht bestehen. Ich stell« das fest. ES wird also der 8 3 in der Satzung des Wohlfahrtsausschusses entsprechend geändert. Gs bleibt noch übrig «in Anttag der Konservativen bezüglich der Wahlordnung. Der Anttag liegt Ihnen vor. Gr lautet: „Wir empfehlen dem Rat, die Abänderung der vorliegenden Wahlordnung (abgesehen von der beschlossenen Aenderung zu 8 7) noch in folgenden Punkten zu ändern: Zu 8 8. Für den Wahlkreis sind S Ratsmitglieder und 9 Ersatzmänner zu wählen. Entsprechend wären 88 11 ffdahin zu ändern, daß nicht von einem KreiSwahlleiter, sondern von einem Wahlletter gesprochen wird, und daß nur ein Wahltteis in Frag« kommt." Ich bitte den Herrn Berichterstatter zu Punkt 7 der Tagesordnung das Wort zu nehmen. Dr. Sandler: Mein« Damen und Herren! Ich habe Ihnen die erfreulich« Mitteilung zu machen, daß eS unS gelungen ist, in den interfraktionellen Besprechungen mit Zustimmung der Fraktionen d«S Hauses «in« Faffung des Iudengesehes festzustellen, di« dem Rat übergeben werden soll mit der Bitte, mit dem Halberstädter Verband baldigst in Verhandlungen'einzutteten, um möglichst binnen zwei Monaten diesen Entwurf der Staatsreqierung «inreichen zu können. ES haben all« Fraktionen, di« an der Feststellung d«S Textes mstgearbeitet haben, «inen Teil ihrer Wünsch«, di« sie bisher vertteten haben, zurückgestellt. Es sind von allen Seiten erfreulicherweise Opfer gebracht worden, kamst dieser Entwurf zustande komme; wir glauben, daß «S zum Wohl« der preußischen Iudenheit wäre, wenn dieser Entwurf Gesetz würde! ES ist «in ModuS vivendi gefunden worden für all« Richtungen im preußischen Judentum, und ich glaube daher, wir können mit dem Ergebnis unserer Arbest zufrieden sein. Dieser Erfolg ist vielleicht «in Omen für unser« zukünftig« Arbeit, denn die Fraktionen haben gezeigt, daß sie schließlich doch in der Lage sind, sich irgendwo auf mittlerer Linie zu einigen und im Interrsie dieser Einigung Konzessionen zu machen. Die Herren Vertreter der Fraktionen, die an den Besprechungen teilgenommen haben, bitten Sie, diesen Entwurf anzunehmen. Der 8 11 erhall folgend« Fassung: „1. Der AuSttitt bewirft, sofern gleichzeitiger Uebertrstt zu einer öffentlich-rechtlichen Personalgemeind« erfolgt, daß der A»Sttetend« mit Ablauf deS bei der AuSttsttserklärun g laufenden GteuerquartalS zu Leistungen, di« auf der persönllchen Zugehörigkeit zur Shnagogengemeinde beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. 2. Erfolgt der AuSttitt ohne gleichzeittgen Uebertrttt zu einer öffentlich-rechtlichen Personalgemeind«, so wirb der Aus» ttetend« mit Ablauf d«S auf den Austritt folgende» Kalenderjahres von seine» Verpflichtungen gegenüber der Shnagogengemeind«, der er bisher angehört hat, befrest. Nach Ablauf dieser Frist ist er verpflichtet, an «inen von ihm zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Landesverband innerhalb Preußens denjenigen Bettag als Beitrag zu entrichten, den er nach dem jeweillgen Umlagebeschluß der Gemeinde, aus der er ausgetteten ist, an dies« zu entrichten hätte. Hat der Ausgetreten« nicht binnen vier Wochen nach erfolgtem Austritt dem Preußischen Lande-verband gegenüber di« Erklärung abgegeben, daß er einem anderen Landesverband« oder einer bestimmten Gemeind«, wie oben bezeichnet, sein« Beiträge zahlen will, so ist er verpflichtet, nach Ablauf der Steuerpflicht gegrnübtr der Gemeind«, der er bisher angehört hat, sie an den Preußischen Landesverband zu zahlen. Der AuSgetteten« ist berechttgt, dem Landesverband« gegenüber zu bestimmen, daß sein« Beittäg« lediglich für bestimmt«, im Haushalt vorgesehene Zweck« Verwendung finden dürfen. Die Verpflichtung zur Zahlung an den Landesverband ruht, wenn der AuStretend« zugleich einer Bereinigung beitritt, die ihr« Zulassung alS Personalgemeind« beanttagt hat oder innerhalb eineS Monat« beantragt; di« Verpflichtung ttitt rückwirkend wieder «in, wenn der Anttag abgelehnt ist. 3. Der AuSgetteten« hat jedoch in jedem Falle zu folgenden Lasten der Shnagogengemeinde, aus der er auSgetteten ist, für die dabei bemerfte länger« Zeit (usw. usw. wie 8 11, Abs. 2, d«S früheren Entwurfs)." AlS Abf. 4 ist folgender Absatz anzufügen: „Die Leistungen gemäß Abs. 3 sind auf die Leistungen d«S Beitragspflichtigen an den Landesverband anzurechnen." II. In 8 12, Abs. 4. wird hinter den Worten „zur Gemein» verttetung" «ingefügt: „und zum Gemeindevorstand." III. Der 8 14, Abs. 1, lautet am Schluss« wie folgt: „... und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, und wenn sie durch die räumlich« Begrenzung de«.-Bezirks di« Erfüllung der Aufgaben einer Gemeind« möglich macht. (Personalgemeind«.)" >V. Hinter § 20 ist unter entsprechender Umbezifferung der folgenden Bestimmungen «in neuer 8 21 einzufügen, und zwar hinter den Worten „HI. Gemeinde-Verbände". „1. Jede öffentlich-rechtlich« Shnagogengemeinde in Preußen muß «inem als öffentlich-rechtlich anerkannten Verband« (Landesverband von Synagogengemeinden) angehören. 2. Der AuSttitt aus dem Landesverband ist zulässig, wenn gleichzeittg der Uebertrttt zu «inem anderen Landesverband oder di« Gründung eines neuen Landesverbandes gemäß 8 21 geschieht. 3. Außerdem kann der AuSttitt aus «inem anerkannten Landesverband ohne Ueberttitt... usw. erfolgen auf Grund einer Urabstimmung der wahlberechttgten Gemeindemitglieder bei Stimmenmehrheit der Wahlberechttgten, und zwar mtt der Wirkung, daß die Beitragspflicht mll Ablauf von drei Jahren erlischt." V. A) 8 24 deS früheren Entwurfs wird gestrichen. 8) Der Rat wird ermächtigt, den Entwurf einzureichen, falls binnen weiterer zwei Monat« ein« Einigung zwischen den beiden Verbänden nicht zustande gekommen sein sollte. Der Präsident: Mein« Herren! Ich glaub«, wir brauchen in «in« Einzelabstimmung nicht einzutteten. Ich frag« Sie, ob Sie «n»bloc»Annahme wünschen? (Zustimmung.) Wer ist gegen die Annahme de- Entwurfes? — Gegen «in« Stimm« ist der Entwurf angenommen. Wir müssen nunmehr die Borlage 10 de« RateS etwas ändern. Der Rat hat in der Sitzung vom 26. Februar beschlossen, „die Verhandlungen zunächst weiterzuführen". Wir müssen jetzt beschließen, den Rat zu ersuchen, dem abgeänderten Entwurf beizutteten und über den abgeänderten Entwurf mll dem Halberstädter Verband in Verhandlungen einzutteten. Falls binnen zwei Monaten ein« Einigung zwischen beiden Verbänden nicht «rziell ist, soll der Entwurf in der jetzigen Form der Regierung «ingereicht werden. Einverstanden? (Zustimmung.) PräsDent de« RateS, Wolfs: Und wenn «in« Einigung anders erziell wird, anders alS dieser Entwurf? Dann muß er eigenüich noch einmal vorgelegt werden. Di« Frage ist, ob Sie dann den Ständigen Ausschuß «rmächttgen wollen, die Angelegenhett zu erledigen. Dafür scheint mtt aber di« Frage zu wichtig zu sei». Der Präsident: Was di« Ausführungen d«S Herrn KammergerichtSrats Wolff betrifft, so ist wohl kein Zweifel, daß di« Vorlage dann noch einmal au di« Versammlung gehen muß. Dann wollt« Herr Dr. Breslauer »och «inen Punft erledtgen.