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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1929-02-15 · 1 (15.2.1929) · p. Seite 42

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
7 (1929)
Issue
1 (15.2.1929)
Date
1929-02-15
Page
Seite 42 (sequence 42)
Language
German
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§ 9: Satz 2 fällt fort. AIS Abs. 2 wird «»gefügt: „Sind der Präsident und seine Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der an Lebensjahren Aeilest«, und wenn er ab lehnt, der nächstästest« Abgeordnete di« Leitung." Berichterstatter Dr. Lilienthal: hier kommt zunächst «in« technisch« Aenderung in Frage. Der Satz „An der Sitzung der Ausschüsse kann er mit beratender Stimm« teilnehmen" gehört »ach Ansicht des Ausschusses nicht hierher. Dagegen habe» wir «inen neuen Absatz 2 «ingefügt, um den schon einmal vorgekouunenen Fall zu regeln, daß infolge Behinderung der Präsidenten mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß kein Präsident zur Verfügung steht. Der Präsident: Widerspruch erhebt sich nicht. 89 ist damst angenommen. In 8 11 wird das Wort Beisitzer wieder in „Schriftführer" umgeändert. Zu 8 12 werden folgend« Aenderungen vorgeschlagen: Im Satz 1, nach Abgeordneten wird eingefügt: („Mitglieder oder ständige Gäste)". Absatz 2 soll lauten: „Die Bildung einer Fraktion, chre Bezeichnung, die Namen chres Vorsitzenden, chrer Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich «inzureichen." Der letzte Absatz soll wie folgt geändert werden: „Als ständiger Gast gitt, wer erklärt, sich einer Fraktion als Gast anzuschließen." Berichterstatter Dr. Lilienthal: Wir waren der Ansicht, daß die Mitteilung der Parteigrundsätze überflüssig ist und auch gar nicht zu verlangen ist. Wir schlagen vor, daß lediglich die Bezeichnung der Parteigrundsäh« mitgeteilt zu werden braucht. Des längeren haben wir uns sodann über die vom Präsidium angeregte Frage der Gäste unterhalten, und da ist gerade von dem einzigen Herrn im Ausschuß, der selber Gast in einer Fraktion ist, vorgetragen worden, daß di« Einrichtung der Gäste überflüssig wäre. Nichtsdestoweniger hat der Ausschuß sich auf den Standpunkt gesteift, daß man das Institut der Gäste aufrechterhasten soll. Theoretisch könnte ja die Gefahr bestehen, daß «ine Fraktion aus ipehr Gästen als Mitgliedern besteht. In der Praxis wird dieser Fall aber wohl kaum Vorkommen, und auf der anderen Seit« besteht wohl das Bedürfnis^ daß jemand, der sich «in« Fraktion nicht anschließen will, di« Möglichkest haben muß, an den Aus- ' schußberatungen teilzunehmen. Es bestand ab« der Wunsch, die Formulierung technisch zu ändern, um klarzustellen, waS «in ständiger Gast ist. Wir haben deshalb in Abs. 1 angefügt: „(Mstglieder oder ständige Gäste)" und in Abs. 4 haben wir festgelegt, wer als ständiger Gast zu gellen hat. Die vorgeschlagenen Aenderungen zu § 12 w«d«n ohne Debatte angenommen. Der Präsident: Zu 813 liegen folgend« Abänderungsvorschläge des Ausschusses vor: Abs. 1 soll lauten: „Bei Beginn der Tagung wird d« Aestestenrat gebildet; er besteht aus je einem Mitglied jeder Fraktion, dem Präsidenten und den Vizepräsidenten." In Abs. 2 ist am Schluß anzufügen: „einer der Vizepräsidenten." In Abs. 4 sollen di« Worte „und beschließt" fortfallen. Berichterstatter Dr. L i l i e n t h a l: 813 behändest den Aestestenrat. Eine weitere Begründung der Aenderungen, dir zum Tell rein technischer Natur sind, ist wohl nicht «ford«lich. Der Präsident: Erhebt sich Widerspruch? Das ist nicht d« Fall. 813 ist angenommen. In 8 14 soll die Zahl d« ^.stimmberechtigten Mitglied« von 10 auf 15 erhöht werden. Es ist fern« beantragt, in Abs. 2 den Schluß zu fassen: „namens der Vizepräsidenten." Ich nehme an, daß Sie damit einverstanden sind. Berichterstatter Dr. Lilienthal: Im § 15 werden die Ausschüsse des Derbandstages behandelt, nicht zu verwechseln mit den großen. BerbandsauSschüssen. Gleich zu Anfang des 8 15 soll es heißen „Beginn d« Wahlperiode" statt „Beginn d« Tagung". Dann haben wir «in« Umgruppierung d« Ausschüsse vorgenommen. Wir waren d« Ansicht, daß neun Ausschüsse gegenüber dem praktischen Bedürfnis etwas viel seien. Bei näherer Erörterung hat sich ab« doch herausgestellt, daß «ine Zusammenlegung in stärkerem Maße nicht möglich ist, und wir find schließlich nur dazu gekommen, die Ausschüsse 1 und 2 zusammenzulegen, «S im übrigen aber bei d« bisherigen Einteilung zu belasten, zum Tell all«di»gS mst «in« Aenderung d«S Namens. In Zukunft sollen also folgend« AuSschüste bestelltwerden: 1. Derfassungsftagen und Geschäftsordnung. 2. Rechtswesen, 3. für KultuS, 4. für Unterricht, 5. für Eingaben, 6. für tzauShalt, 7. für Gemeindeangelegenheiten, 8. für Beamtenftagen. Dann soll ein neuer Abs. 2 eingefügt werden: „Die Kultus- und Unterrichtsausschüsse sind getrennt für jede religiöse Richtung zu wählen." Als Abs. 3 bleibt der bisherige Abs. 2 bestehen. D« Präsident: Wird Widerspruch gegen diese Aenderungen erhoben? Das ist nicht der Fall. Wir kommen zu 8 17- Berichterstatter Dr. Lilienthal: Zunächst kommt hi« wird« di« Aenderung, daß die Zusammensetzung d« Ausschüsse nicht zu Beginn der Tagung, sondern zu Beginn d« Wahlperiode erfolgt. (Zuruf B«g«r: Bitte noch einmal die Aenderungen zu 8 15 zu »«lesen, das ist hi« nicht »«standen worden!) Berger: Es handelt sich vor allem um die Ausschüsse für Unterricht und Kultus; ist das geändert worden? Der Präsident: Das ist geändert worden. Ls heißt jetzt: „Die Kultus- und Unterrichtsausschüss« sind getrennt für jede religiöse Richtung zu wählen." Ls handelt sich ja nur um die Ausschüsse des Derbandstages, nicht um die großen Ausschüsse für die Tagung. Wir fahren bei 8 1? fort. Berichterstatt« Dr. Lilienthal: In 8 17 soll Abs. 3 eingefügt werden: „Die Wahl der Mitglieder d« Ausschüsse «folgt durch di« Fraktionen. Die Namen der Mitglieder, der Vorsitzenden und ihrer Stellvertret« flnd dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen." Das entspricht im Effekt der bish«igen Uebung. Der Präsident: Ist jemand gegen di« Aenderungen in 817? Das ist nicht der Fall. 819 soll gestrichen werden, weil er etwas Selbstverständliches sagt. In 8 20 soll folgender Satz angefügt werden: „Auch in anderen Fällen muß eine zweite Beratung erfolgen, wenn sie vor Beginn der B«atung von mindestens Vs all« Mitglieder des Derbandstages beantragt wird." Berichterstatter Dr. L i l i e n t h a l: 8 20 ist der einzige Paragraph, üb« den im Geschäftsordnungsausschuß sehr Erhebliche Meinungsverschiedenheiten vorhanden waren, die mit Stimm- «ntscheidung des' Vorsitzenden überhaupt «st eine Regelung gefunden haben. Bisher war es so» daß «ine zweite Beratung in d« Geschäftsordnung nur für Aenderungen der Verfassung und für den Etat vorgesehen war. Schon der Antrag der Liberalen Fraktion, der Ihnen vorgelegt worden ist, hatte vorgeschlagen, auch für and«« Vorlagen eine zweite Lesung zu «möglichen. Wir haben dabei be» sond«s an die Vorgänge bei Beratung des Iudengesetzes gedacht, wo sich herausgestellt hat, daß unter Umständen auch bei and«en Vorlagen der Wunsch nach zwei Lesungen bestehen kann. Es fragt« sich nun, unter welchen Voraussetzungen diese zweite Lesung verlangt und beschlossen werden kann. Ls bestand Einigkeit im Ausschuß darüb«, daß die Voraussetzung vorsichtig formuliert w«den müsse, damst die Möglichkeit einer zweiten Lesung nicht zu Versuchen der Obstruktion benutzt w«d«n könne, lieber diesen Punkt bestand Einstimmigkeit, und Meinungsverschiedenheiten bestanden nur darüb«, auf welche Weis« das geschehen soll, und wie west man dabei gehen kann. Di« Fragen, die dabei «örtert worden sind, sind folgend«. Di« «ste Frag« war die: Kann die zweste Lesung bis zur Abstimmung verlangt werden? Oder nur vor Beginn d« Beratung? Di« knappe Mehrheit hat sich auf den letzten Standpunkt gestelst, daß die zweit« Lesung vor Beginn d« B«atung v«langt werden muß, und zwar aus folgenden Gründen. Wenn zwei Lesungen stattfinden, spiest sich di« Sach« so ab, daß die erst« Lesung lediglich eine Generald^atte enthüll und «ine Spezialdebatte nur in d« zweiten Lesung stattfindet. Wenn nun d« Antrag auf eine zweit« Lesung womöglich erst am Schluß d« ersten Lesung gestellt wird, so hätte das zur Folge, daß die ganzen Linzelbestimmungen zweimal vollkommen durchberaten werden müßten. Das würde «ine kolossale D«zög«ung uns«« notwendig kurzen Sitzungen bedeuten. Außerdem war die Mehrheit der Ansicht, daß die Frage, ob ein« zwette Lesung notwendig ist oder nicht, ausnahmslos zu Beginn d« ersten B«atung beurtellt werden kann. Die Frag« ist eben die: ist di« Sach« so kompliziert, daß mst ein« Lesung nicht durchzukommen ist, oder ist sie das nicht? Dies« Frage wird vorh« entschieden weiten müssen. And wenn da gewist« Härten entstehen sollten, so muß das im Interesse d«S Schutzes uns«« Sach« mst in den Kauf genommen werden. Wir haben für nufere

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