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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-12-24 · 3 (24.12.1928) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
3 (24.12.1928)
Date
1928-12-24
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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5 »Atz «»achs««» AIä»gh1e8M»ch«e», «l» ihnen nicht ^tzatz K«cht j*- fcwfc «im» «nten*. ArgräbniSPlatz z» benntze». Dtwch - fr M Gesäßes v»m 30.11.1W Wr, »tn Viatri# «»* de» RÄtsionSgrfeHchaften öffentlich« Recht» (Gesetzfammlnng IVA Sette IIS). G daS Gefttz vo« 1870, infbefonbtrt dje angeführt« Bestinnmtng, die i» Gesetz vom IS» 1L. ISIS noch ausdrücklich aufrechterhalt«» war, beseitigt: Danach beftchen öffenllich-re^Üch«Berpflichtnuge» für «ine« AnSgettetenen. znm Unterhast de» Friedhoj«» beizutragen, nicht.- Wieweit derartige Verpflichtungen privattechtkicher Natur als gegeben an zu sehen sind, richtet sich nach den abgeschlossene» Verträgen. . . > .r - ' Stenerriickftanh nntz Wahlrecht. ■; An den Vorstand der Shn--Gem. L. Auf die Anfrage vo« 12. d. M. erwidern wir ergebenst, was folgt: Als „mit der Entrichtung von Steuern im Rückstand«" kann Kur derjenige bezeichnet werden, welcher zu den Stenern veranlagt ist und trotzdem st« nicht entrichtet hat. Wer überhaupt zu de« Steuern nicht veranlagt ist, kann auch nicht mit ihnen im Rückstand« sein. Gemeindemitglieder dieser Art ftnd demzufolge, wenn im übrigen die Voraussetzungen zutreffen, als wahlberechtigt anzusehen. Grenze» tz«S Synagoge» bezirks. An den Vorstand der Syn^Gem, B. Auf die gefl. Anfrage vom 18. d. M. erwidern wir ergebenst, was folgt; Der Ihnen von de« Herrn Regierungspräsidenten unter d«m 18. Juli d.I. erteilt« Bescheid ist in jeder Hinsicht einwandfrei. Wenngleich Ihnen darin zuzustimmen ist, daß von vornherein man geneigt sein dürft«, di« Bestimmung M § 1 Ihrer Satzung dahin zu verstehen, daß als Bezirk Ihrer Shuagogengemeinde der Stadt» und Landkreis B. in feinem jeweiligen Umfang« zu getten hat, so wird man auf der anderen Seit« anerkennen müssen, daß in dem Statut nichts darüber steht, und di« in dem Bescheid des Herrn' Regierungspräsidenten erwähnten Schwierigkeiten «S nahelegen, von diefen beiden InterpretationSmöglichkeiten sich für diejenige zu entscheiden, die bl« angegebenen Schwierigkeiten vermeidet. An sich regelt — und auch hierin ist dem Herrn Regierungspräsidenten durchaus beizutreten — das' in Red« stehende Gesetz nur kommunalrechtlich« Fragen und ist ohne Bedeutung für dt« Shuagogengemeinde. Rur durch daS Statut der letzteren ist di« Beziehung zwischen dem Kommunalbezirk und dem Bezirk der Synagogengemeinde hergestellt. DaS Statut einer Shnagogengemeind« hat aber nicht.di« Kraft, tu di« Autonomie einer anderen Synagogengemeind« «inzugreifen, was der Fall sein würde, wenn allein auf Grund dieser statutarische« Bestimmung «in« Veränderung d«S Bezirks einer anderen Shnagogengemeind« «intreteu müßt«. Auf der anderen Sette erscheint «» auch unzweckmäßig, diejenige Regelung zu treffen, di« der RegierungSpräsldent «mpfiehtt. ES bleibt dann aber auch nur derjenige Weg offen, den der Herr Regierungspräsident angibt; nämlich der einer Verständigung der beteiligten Gemeinden. Sollt« «ine solch« nicht zu erzielen sein, so würde immerhin auf Grund des 8 26 'des Gesetzes vom 23.7.1847 der Regierungspräsident in der Lag« sein, wider den Willen der «inen oder anderen Gemeind« di« von chm für notwendig befunden« Veränderung der Bezirk« der beteiligten Shnagogengemeind«: vorzunehmen. Was di« Derhältniff« in anderen Groß-Gemeinden anbetrifft, so würde in erster Linie Berlin in Frage kommen. Auch in Berlin ist bekanntlich in neuerer Zett «in« Neuregelung d«S Stadtbezirks «ingetreten. DaS hat aber nicht dazu geführt, daß automatisch auch der Bezirk der Shnagogengemeind« Berlin eine dementsprechend« Aenderung erfahren hätte. Auch heut« noch liegen di« Dinge so, daß gewiss« Ortschaften, di« zum Stadchezirk Berlin gehören, nicht zum Bezirk der Shnagogengemeind« Berlin geschlagen sind, während umgekehrt, der Shnagogenbezirk Ortschaften umfaßt, die außerhach des Stadtkreises Berlin liegen. Allerdings fehlt «s im Statut der Shnagogengemeind« au einer Bestimmung, durch di« der Umfang des Shnagogenbezirk« in irgendwelcher Weise von dem Umfang d«S Stadtbezirks abhängig gemacht worden wäre. Da« Statut zähste bereit« früher lediglich all« diejenigen Ortschaften einzeln auf, di« zu dem Bezirk gehörten. Das gleiche ist auch jetzt noch der Fäll. Freistellung »«* d«e FultuSsteue». An de» Vorstcmd der Syiu-G««- I- Aufdi« Anfrage vom 11. d. M. erwidern wir m^ibenM daß di« Frag« sich «ach dem Statut der Gemeind« richtet. Liü^gesetzlicher Äntzrruch auf Freistellung bon Kultussteuern besteht, für den KultnS» beÄnte» nicht; doch ist in manche» Gemeindestatkte« «tue eutfprechend« Bestimmung vorgesehen. ' Statischer Veilrag zu» jüdische» Reli^onSnnterricht. An den Vorstand der Shn^Gem. N. Auf da« Schreiben vom 8. d. M. erwidern wir ergebenst, wall folgt; - Der von der bürgerliche» Gemeind« an di« Shnagogengemeind« zn zahlend« Beitrag bemißt sich nicht nur nach de« Anteil der. jüdische» Einwohner an den Eiakommensteuern, sondern an de»' gesamten Kommunalabgaben. LS wäre somit festzustellen, wie hach sich die letzteren belaufen, mtt welchem Betrag« di« jüdische» Einwohner daran beteiligt sind und wie hoch sich di« Aufwendungen der Stadt für daS Dostsschulwesen belaufen. Gesetzt den Fall, die gesamten Kommunalabgaben würden 400000 RM bettagen, dt« Inden würden davon 20000 RM aufbringen, so würde« sie »tt 5 °/a an dem gesamten Steueraufkommen der Stadt betelligt fefau Gesetzt den Fall, der Gesamtaufwand der Stadt für das Volks» fchulwesen würde 100000 RM bettagen, so würde der Anteil der Juden daran 5 o/o — 8000 RM bettagen. Mitgliedschaft. An den Vorstand der Shiu-Gem. A. Ob Herr H. Mttglled der Gemeind« ist, ist nach dem Statut zn entscheiden, daS uns nicht vorliegt. Ist er kein Mitglied, so hat er auch keinen Anspruch auf di« Benutzung der Gemeindeeinrichtungen. Di« Gemeind« ist somst befugt, chm das Betteten der Synagoge zu untersagen, und er würde sich d«S Hausfriedensbruches schuldig machen, wenn er dem Verbot« zuwcher handelt. Ob Herr tz. Steuern zähst oder nicht, ist für di« Frag« der Gemeindemitgliedschaft unerheblich Wäre er Mttglied, so würde die Gemeind« ohne weiteres berechtigt sein, chn zu den Steuern z» veranlassen und im Weigerungsfälle sie zwangsweise «iuziehe» zu lasten. Hat di« Gemeind« trotz dieses Rechts di« Veranlagung unterlassen, so hört der Betteffend« deshalb nicht auf, Mttglied der Gemeind« zu 'fein und geht der au« der Mitgliedschaft erwachsenden Recht«, sowett nicht das Statut im Einzelfall etwa« anderes besagt, nicht verlusttg. Rückzahlung von KnttnSftenern. An den Vorstand der Shn^Gem. B. In Beantwortung Ihrer unter dem 14. d. M au uns gerichteten Anftage teilen wtt Ihnen nach Einsichtnahme in di« uuS übersandten statutarischen Grundlagen ergebenst das Folgende mtt: Dach § 6 Ihrer Satzungen „sind di« einzelnen Mttglied» verbunden, nach Verhältnis ihrer Klassen- und Einkommensteuer" Geldbeiträge zu leisten. 8 W nimmt auf diese Bestimmung Bezug. Sollten nicht in der Zwischenzett Statutenänderungen vorgenomme» worden fein, di« etwas ander«« ergeben, so würde an di« Stelle dieser Steuer automattsch zunächst di« preußisch« Einkommensteuer vo« 1801 und alsdann di« Reichseinkommensteuer getreten sein. Dies« würde demnach zurzett di« Besteuerungsgrund lag« für Ihr« Gemeind« bilden, und es würde, nur nach Maßgabe-der Reichseinkommensteuer «in Mttglied zur Kultussteuer herangezogen werde» können. Aendert sich wie im vorliegenden Fall, der Betrag dieser Steuer, well «in R«htSmitt«l Erfolg hat, so ändert sich gleichzeitig entsprechend auch der Kultussteuerbettag. Fraglich kann sein, ob auf Grund «ingetretener Herabsetzung der Reichseinkommensteuer ein« entsprechend« Ermäßigung der Kultussteuer auch dann «intreten muß, wenn der betteffend« Zenflt gegen sein« Veranlagung zur KustuSsteuer frsttgemäß Einspruch nicht erhoben hat. Aber auch wenn man zu dem Ergebnis kommen sollt«, daß «in Rechtsanspruch gegen die Shnagogengemeind« in einem solchen Falle nicht vorliegt, wird «an aus Billigkeit«- und gemeindepollttsche« Gründen di« nachttäglich« Ermäßigung auch der Kultus st euer» für angezeigt erachten müssen. Lin anderes Verhaften würde leicht Empfirchungen auSlöfen, di« vom Standpunkt der Gemeind« au« nicht alS wünschenswert angesehen werden können, und unter Umständen den gänzlichen Austritt aus der Gemeind« z»r Folge haben könnte». ~ i . <j

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