Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 3 (24.12.1928)
- Date
- 1928-12-24
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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— 4. - Ministerialerlasse. tfctühfcwj nicht «ichSangchörtzer mit dentfche« VollSfchnlldiher». In dem Runderlaß vom 16. Mai 1928 — 11 HI E 877 am© — (Pr. «es. Bl. S. 197) hatte ich in Aussicht gestellt, sobald daS Auswärtige Amt die notwendige Feststellung gettoffen hätte, den Regierungen di« außerdeutschen Staaten mitzuteilen, in denen deutsche Kinder beim Besuch der Volksschule hinsichtlich der Zählung von Schulgeld den inländischen Kindern gleichgestellt sind. Die Rundfrage. d«S Auswärtigen Amtes bei den deutschen Vertretern imAuSlände wird erst nach mehreren Monaten von allen Seiten beantwortet sein. Den Regierungen gebe ich einstweilen die außerdeutschen Staaten bekannt, für di« di« Feststellung bereits vorliegt, daß deutsch« Kinder beim Besuch der Volksschule hinsichtlich der Achtung von Schulgeld den inländischen Kindern gleichgestellt werden. Ls sind folgend« Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Rußland, Schwä«u, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn. Beantwortung Städtischer Beitrag zum jüdischen Religionsunterricht. An den Vorstand der Shn.-Gem. St. Wir kommen auf Ihr« gefl. Anfrage vom 17. d.M. zurück und erwidern darauf ergebenst, was folgt: 1. die bürgerlich« Gemeinde ist verpflichtet, die Kosten des jüdischen Religionsunterrichts, den sie ans Grund des 8 46 -^des Bolksschul-UnterhaltungSgesetzeS vom 28. Juli 1906 an den Volksschulen einrichtet, allein zu bestreiten. Sie ist allein uutechaltungspflichttg, und es fehlt an jedem Rechtsgrund, die jüdisch« Gemeind« zu den Kosten dieses Unterrichts mit heranzuziehen. Uns ist auch kein Fall sonst bekannt, in dem «in« derarttge Forderung an «in« jüdisch« Gemeind« gestellt worden wäve. Die bürgerliche Gemeind« hat lediglich die Wahl, entweder den Religionsunterricht auf eigen« Kosten selbst «inzurichten, «der aber der Shnagogengemeind« für den von chr ein» gerichteten Religionsunterricht eine Beihilfe zu leisten, deren höh« sich nach § 40 a. a. O. bemißt (das Nähere s. bei Freund: Die Rechtsstellung der Juden im preußischen DolkSsthulrecht, Berlin 1606, Seit« 225 ff., insbesondere 231, Ziffer 3). 2. Was die Kosten des jüdischen Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten betrifft, so fehste «S bisher zwar an einer ausdrücklichen Bestimmung, die der bürgerlichen Gemeinde di« Verpflichtung zur Einrichtung des Unterrichts und zur Hebern ahme der gesamten Kosten auferlegt. Diese Verpflichtung fotzt jedoch aus 8 4 der Städteordnung, durch den die bürgerlich« Gemeind« gehatten ist, nur solch« Einrichtungen zu treffen, deren Benutzung allen Bürgern gleichmäßig möglich ist. Wenn der Religionsunterricht für Kinder eines bestimmten Bekenntnisses eingerichtet wird, so genügt sie den in 84 a. a. O. ausgesprochenen Grundsätzen der Parität nur dadurch, daß sie auch für die Kinder der anderen Bekenntnisse die gleich« Einrillung trifft; insbesondere also für die jüdischen Kinder. Da di« Kosten auS den allgemeinen Steuern bestritten werden, zu denen di« Inden in gleicher Weis« beittagen wie die Bürger anderer Bekenntnisse, so würde es eine Verletzung der Parität darstellen, wenn zu den Kosten des jüdischen Religionsunterrichts abweichend von der für di« Christen gettoffenen Regelung di« jüdisch« GemeinL« die hälft« beisteuern müßt«. Tatsächlich haben bisher schon di« bürgerlichen Gemeinden regelmäßig dort, wo fie in höheren Schulen jüdischen Religionsunterricht eingerichtet habest, di« gesamten Kosten getragen. Lediglich für -di« staatlichen höheren Lehranstatten war als Voraussetzung für di« Einrichtung besonderen jüdischen Religionsunterrichts verlangt worden, daß seitens der jüdischen Gemeinden di« hakst« der Kosten gettagen wird. Nachdem durch die Regelung der Religionsunterrichtsfrag« in der Weimarer Der» sttssttng für «in« derarttge Regelung jeder Rechtsgrund entfallen war, find wir mü dem Minffttrium wegen der Befestigung der angegebenen Ausnahmebestimmung zu Ungunsten der Juden in Verbindung getreten mit dem Ihnen bekannten Ergebnis, daß das Ministerium unserer Forderung entsprochen - und di« Uebernahm« der gesamten Kosten auf di« Anstaltskasf« veranlaßt hat. Wenn dies« Verhandlungen auf di« . Kinder aus diesen Staaten, di« ein« preußische Volksschule befuchen, sind also hinsichtlich der Berechnung der Mehrstellen und d«S Beschulungsgeldes wie inländische Kinder zu behandeln (Runderlaß vom 16. Mai 1928 — UIII E 877 UIII D^—). Die Schulverbände dürfen für dies« Kinder Fremdenschutzeld nach 8 6 des BUG. nicht mehr erheben. Ein« weitere Mitteilung über außerdeutfche Staaten, in denen die Gegenseittgkeit gewährleistet ist, fotzt später. Berlin, den 14. August 1928. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Im Auftrag: Wende. An die Regierungen und das Provinzialschulkollegium in Berlin- Lichterfeld«. — Abdruck an den Herrn Oberpräsidenten in Magdeburg (für die Grafschaft Stolberg-Roßla). — Ulli E 1454 Ulli D. von Anfragen. staatlichen höheren Lehranstatten beschränkt werden, so geschah dies deswegen, weil nach unserer Kenntnis der Dinge an den kommunalen Schulen schon ohnedies die von uns angestrebte Regelung bestand. Line Forderung, wie sie jetzt sestens des Magisttats gegenüber Ihrer Gemeind« erhoben wird, erscheint uns vollends nach dem für die staatlichen Schulen gemachten Zugeständnis «in Unding. Wir empfehlen Ihnen, unter Hinweis auf dies« unser« Darlegungen, an den Magistrat mst dem Verlangen heranzutteten, seinen Standpunkt zu revidieren und von seiner Forderung Abstand zu nehmen, und im Falle der Weigerung ihm zu erklären, daß Sie sich durch den Landesverband beschwerdeführend an das Ministerium wenden müßten. Wir sind erforderlichenfalls bereit, die Angelegenheit im Ministerium zu vertteten. Ueber den Fortgang der Angelegenheit bstten wir, uns auf dem laufenden zu hatten. Doppelbesteuerung. An den Vorstand der Shn.-Gem. M Auf das gefl. Schreiben vom 7. d. M. erwidern wtt ergebenst, was folgt: Für die Shnagogengemeinden besteht ein Verbot der Doppelbesteuerung, wie es z. B. für die bürgerlichen Gemeinden gilt, nicht. Infolgedessen steht gesetzlich nichts im Wege, daß «in Jude, der einen doppelten Wohnsitz hat, von jeder' Shnagogengemeind«, deren Mitglied er ist, voll zu den Steuern herangezogen wttd. Dagegen hat grundsätzlich keine Gemeind« daS Recht, «in Nichtmitglied zu den Gemeindesteuern heranzuziehen. Mitglied der Gemeinde ist aber nur derjenige, der im Bezirk der bett. Gemeinde seinen Wohnsitz hat. Bei dieser Sachlage muß es zweifelhaft erscheinen, ob «in Statut, das ein Gemeindemitglied zur Bettragsleistung auch für einen Zeittaum verpflichtet, in dem es seinen Wohnsitz in der Gemeind« nicht mehr hat, als rechtsgülttg anzusehen ist. Im vorliegenden Falle würde es danach zweifelhaft sein können, ob die alte Gemeinde, aus der der betreffende Jude verzogen ist, für die Zest nach seinem Fortzug irgendwelche steuerlichen Ansprüche gegen chn hat. Gegen di« Bestimmung Ihres Statuts, nach der neu eingezogene Mitglieder mst dem Beginn des nächsten Monats zu den laufenden Besträgen herangezogen werden, ist rechtlich nichts einzuwenden. Infolgedessen besteht jedenfalls eine Verpflichtung des betreffenden Mstgliedes zur Steuerleistung an Ihre Gemeinde. Nach dem eingangs Dargelegten würde diese Verpflichtung auch dann bestehen, wenn di« Statutenbestimmung der alten Gemeinde, welch« «ine Steuerleistung bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Fortzug erfolgt ist, vorsieht, rechtsgültig sein sollte. Ls würde dann eben der Fall einer Doppelbesteuerung vorliegen. Anstrittsfotzra. An den Vorstand der Shn^Gem. R. Auf dieAnftage vom 9.d.M. erwidern wir ergebenst,waS folgt: Nach 8 S des Gesetze» vom 28. 7. 1876 bett. den AuStrstt aus den jüdischen Synagogengemeinden (Gesetzsammlung Seite 333) waren die aus einer Shnagogengemeind« Ausgettetenen verpflichtet, an den Lasten, welch« der Shnagogengemeind« auS dem Begräbnis-