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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-12-24 · 3 (24.12.1928) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
3 (24.12.1928)
Date
1928-12-24
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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8 Aus der Tätigkeit des Rates und der Ausschüsse feit dem letzten Derbandstag. Der Groß« Rat d«S Landesverbandes trat ju einer Sitzung am 4. November d.I. in Birlin zusammen. Di« wichtigste Angelegenheit, di« auf dieser Tagung erledigt wurde, war der Entwurf einer Verfassung d«S ReichwerbandeS der deutschen Juden. Der Rat nahm den DerfassungSentwurf unverändert mit 25 gegen 6 Stimmen an. Di« BewMgungen, die der WohlfahrtS-AuSfchuß in seiner letzten Sitzung ausgesprochen hatte, wurd«l genehmigt. ES erhalten dt« maßgchenden jüdischen Wohlfahrtsvereinigungen erhebliche Zuwendungen, so z. B. die ZentralwohlfahrtSstell« der deutschen Juden, die tzauptstell« für jüdisch« Wanderfürsorg«, der Jüdisch« Frauen-Bund, di« Arbeitsgemeinschaft Jüdisch« Tuberkulosen- Fürsorg«, der Deutsch-ISraelttisch« Gemeinde-Bund, ferner eine Reih« Waisenhäuser, KinderheilstLtten und sonstige gemeinnützig« WohlfahrtSeinrichtungen. Di« Frage der künftigen jüdischen Lehrerbildung wurde eingehend erörtert. ES handelte stch insbesondere darum, ob in Köln «in« neu« Dorbereitungsanstalt» wie st« bereits in Berlin durch den Landesverband eingerichtet ist, geschaffen werden soll, oder ob das Lehrerseminar Würzburg zusammen mit der Berliner Anstatt allein di« AuSblldung in Zukunft vornehmen wird. Es wurde «in Ausschuß eingesetzt, der dies« Angelegenheit besonders prüfen soll. Der Rat wird in seiner nächsten Sitzung erneut stch hiermit beschäftigen. Für di« vom Landesverband seit längerem geplant« Sammelanleih« faßt« der Rat den Beschluß, daß Gemeinden, deren Belastung «S rechtfertigt, der Zinsendienst in beschränktem Maße erleichtert werden soll. Für das Siedlungsunternehmen d«S RetchSbündeS jüdischer Frontsoldaten bewilligt« der Rat «inen weiteren Beitrag von 5000.— RM. Zum ersten Mal« tagte am S. September der Ausschuß zur Erhaltung jüdischer Kunstdenkmäler. Vertreter auS den verschiedenen preußischen Provinzen waren anwesend. Man war sich darüber einig, daß di« jüdisch« Oeffentlichkeit in erhöhtem Maße über den Wert der Erhaltung jüdischer Attertümer und Kunstdenkmäler aufgeklärt werden soll. Für jede Provinz wurde ein Vertrauensmann ernannt und der zuständige Provinztallonservator gebeten, mtt diesem in Fragen d«S jüdischen Denkmalschutzes zusammen zu arbeiten. Geplant ist di« Herausgabe eines Handbuches, mtt dessen^ Hilfe in Zukunft sachverständige Arbeit auf dem hier in Frag« kommenden Gebiet geleistet werden kann. Auch soll ein« möglichst vollständige Aufnahme aller jüdischen Kunstdenkmäler mit Beschreibung und Lichtbildern in einem Sammelwerk erfolgen. Mit dem Gesamtarchiv der deutschen Juden und der Gesellschaft zur Erforschung jüdischer Kunstdenkmäler in Frankfurt a.M^ sowie mtt den vorhandenen jüdischen Museen wird der Ausschuß in enger Fühlung bleiben. Auch der Jüdische Lehrerverband in Preußen, ist aufgefordert worden, sich an den Arbeiten des Ausschusses zu beteiligen. Mit seiner Hllfe soll «ine List« aller in kleinen und auSsterbenden Gemeinden vorhandenen Friedhöfe ausgestellt werden, um einmal «ine Uebersicht zu erlangen, di« «S ermöglicht, dem Verfall dieser heiligen Stätten vorzubeugen. Zweimal tagt« in der BerichtSzett der Subventions-Ausschuß, der jedeSmal «in« große Tagesordnung zu bewältigen hatte. Seine BewMgungen bewegten sich im Rahmen d«S lieblichen; «S wurden als» «ln« Reih« von Beihilfen für InstandsetzungSarbetten an Synagogen und Friedhöfen, sowie für Neubauten von Synagogen und Leichenhallen bewilligt; andererseits erhielten RuhestandSbeamt« und -Witwen monatliche Zuschüsse. Vor allem wurde di« Verteilung der Ostpreußenhllf« zusammen mit' dem Synagogen geuieindeuverband der Provinz Ostpreußen geregett. Der hierfür im HauShatt deS Landesverbandes vorgesehen« Betrag von 15000.— RM wird demnächst restlos ausgeschüttet. Der Ausschuß erörtert« in seiner tttzten Sitzung besonders die Frage der Krankenfürsorge für jüdisch« KultttSbeamt«. Auch an dieser Stelle sei nochmaä darauf aufmerksam gemacht, baß diejenigen Beamten, die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder dem AngestelltenverstcherungSgesetz versicherungspftichttg sind, unbedingt bei den zuständigen Versicherungen angemeldet werden müssen. Das Kuratdrium der Dorberettungsanstalt des LandeSverbandeS tagte am 18. September. Der Dttektor berichtet« über den Besuch des Vertreters des Provinzial-SchulkollegiumS, der di« Anstatt einer eingehenden Besichtigung unterzogen hat. Inzwischen hat daS Provinzial-Schulkollegium die Erlaubnisurkund« auSgefertigt. Die Anstatt unterliegt damit den gesetzlichen Vorschriften üb« diePrivat» schulen. DaS Kuratorium der Schächterschule versammett« sich-im Anschluß an die Sitzung des GroJen Rate« und faßte den wichttgen Beschluß, die Schüler auch als Dorbeter und zur Abhaltung von Lehrvorträgen für Erwachsen« auszubilden. Di« Ausbildungszett wird um «in halbes Jahr verlängerte Sie umfaßt also insgesamt ~ zwei Jahr«. Schüler, di« nur di« Kaboloh erlangen wollen, werden bereits kommenden Pessach entlassen werden, nachdem sie di« vorgeschrieben« Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Am 21. November fand eine Sitzung d«S kleinen Ausschusses für di« Bildung von Beztrksrabbinaten statt. ES wurde di« Einrichtung folgender Bezirksrabbinate beschlossen: Oherschlesien mtt dem Sitz in Groß-Strehlitz, Dinslaken und Niederschlefien. Für daS letztgenannte Rabbinat wird der Sitz noch bestimmt werden. Die Tätigkett der Bezirksrabbiner soll umfassen: Ueberwachung des hebräischen und des Religions-Unterrichts, Erteilung d«S Religionsunterrichts an den höheren Lehranstalten, jeden Sonnabend abwechselnd in einer anderen Gemeind« Abhaltung von Gottesdienst mtt Predigt, monatlich einmal für jede Bezirksgemeind« Lehrvortrag in einer Gemeindeversammlung, ferner Ueberwachung der Schechttah. Der Ausschuß beschloß ferner den Ausbau d«S StadtrabbinatS Münster zu einem Bezirksrabbinat. Di« Bildung eines BezirkSrabbtnatS in Westfalen, voraussichtlich mtt dem Sitz in Borken, wird durch «in« Besprechung mtt Vertretern der in Frag« kommenden Gemeinden noch geklärt werden. Der Landesverband wird in allen Fällen die zur Einrichtung erforderlichen Mtttel bereitstellen. In seiner letzten Sitzung hat der Rechts-AuSschuß u.a. folgend« Beschlüsse gefaßt, di« für die Verwaltung unserer Mitgliedsgemeinden von Bedeutung sind: 1. ES wird festgestellt, daß ein« Bestimmung im Statut einer Synagogengemeinde, di« die Erhebung von Abzugsgeldern vorsieht, al» gesetzwidrig anzusehen ist. 2. a) Die Frage, ob di« Verpflichtung einer Shnagogengemeindr zur Sorg« für den Religionsunterricht gemäß 8 62 des Gesetze« von 1847 sich auch auf Kinder außerhalb des Synagogenbezirks wohnhafter Juden, dt« innerhalb deL Synagogenbezirks belegen« Schulen besuchen, erstreckt, wird bejaht; b) di« Frag«, ob «ine Synagogengemeinde verpflichtet ist, für chr« Kosten den schulpflichtigen Kindern der zu ihrem Bezirk gehörigen Fllialort« Unterricht in den einzelnen Filialorten erteilen zu lassen, wttd dahin beantwortet, daß die Gemeind« nach Maßgabe der Umstände verpflichtet ist, für ihr« Koste» Unterricht in den Filialorten selbst erteilen zu lassen, sofern nach Lag« der Verhältnisse den Kindern nicht zugemutet werden kan», den Unterricht in dem Hauptort aufzusuchen. Der RechtS-AuSschuß macht sich dahin schlüssig, daß die Enteignung eines Friedhofes rechtlich zuläflig ist. Nach dem R«-> ltgionSgesetz darf «ine Gemeind« niemals fteiwillig ihre Recht« an «tnem Friedhof aufgeben. 4. Zu der Frage der Rechtsfolge« des Austritt« a»S einer Shnagogengemeinde (insbesondere Berechtigung der Gemeind«, dem Ausgetretenen den Besuch der Synagoge zu verbieten) macht sich der Rechts-AuSschuß dahjn schlüssig, daß di« Gemeind« berechtigt ist, dem Ausgetretenen den Besuch der Synagoge zu. verbieten, und daß der Betreffend« sich de« Hausfriedensbruchs schuldig macht, sofern er ttotzdem die Synagoge betritt. Ein derarttges Verbot würde, falls dt« Gemeind« e« aussprechen will, gleichzettig mtt der Bestätigung der AustrtttSerklärung zu -erlassen sein. Die religiös« Seit» der Frag« wird dadurch nicht berührt. Beschlüsse des Rechts-Ausschusses s.

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