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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 17

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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17 — Au-estelltenverslcherungSpflicht. DerstcherungSamt BreSlau Ausschuß für Angestelltenverficherung. XNI A 238/27. Entscheidung in Sachen der Shnagogengemeind« in B. Tgb.-Nr. 590/26 vertreten durch ihren Vorstand, AntragSstellerin, gegen die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-WilmerSdorf, — 1,5, »781, S Dft. S. — vertreten durch das Direktorium, Antragsgegnerin, wegen Feststellung der AngestelllenverficherungSpflicht der Thormitglieder bei der Shnagogengemeind« in B. wird nach § 194 d«S Angestelltenversicherungsgesetzes vom 28. Mai 192» dahin entschieden: s) Die nachstehend genannten Personen, sämtlich in B., sind während der Dauer ihrer Tätigkeit als Ehormitglieder der Shnagogengemeind« in B. versicherungspflichtig nach dem Angestelltenversicherungsgesetz, d Der Kaufmann E. P. in B. unterliegt nicht der AngestelltenversicherungSpflicht. Tatbestand: Di« im Urteilstenor zu a) und b) genannten Personen stehen seit Jahren bei der Shnagogengemetnde in B. gegen Entgelt als Ehormitglieder in Beschäftigung. Anläßlich einer Kontrolle der Beitragsleistung zur Angestelltenversicherung hat di« Reichsver» sicherungsanstall für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf festgestellt^ daß für diese Personen AngestelVenversicherungsbetträg« nicht entrichtet werden. Sie nimmt sämtliche Ehormitglieder für die Angestelltenverstcherung in Anspruch, während der Borstand der Shnagogengemeind« di« Bersicherungspflicht nach dem Angestellten» Versicherungsgesetz verneint; er bestreitet daS Dorliegen eines Dienstverhältnisses. Da die ReichsversicherungSanstalt für Angestellte ihren Standpunkt weiter vertritt, hat der Borstand der Shnagogengemeind« am 8. Oktober 1926 Entscheidung im Streitverfahren nach 8 194 des AngestelllenversicherungSgesetzes beantragt. Auch im Streitverfahren sind die Parteien bei ihrer bisherigen Stellungnahm« verblieben. Die Ehormitglieder find unter Bekanntgabe der Streitfrage über chr« Tätigkeit vernommen worden. Zu der Frag« der Berstcherungspflicht haben st« selbst sich nicht geäußert. Auf den Inhalt der Akten wird Bezug genommen. Gründe: Nach § 1 des AngestelÜenversicherungSgesetzes vom 28. Mai 1924 — Reichsgesetzblatt l. S. SSS — find Angestellte, insbesondere di« im 8 1, Abs. 1 genannten, nach den Borschristen dieses Gesetzes versicherungSpflichtig. Di« versicherungspflichtigen Berufs» gruppen sind im einzelnen vom Gesetz nicht sämtlich aufgezähll, hindern nur in Form «ines Rahmens umschrieben. Den allgemeinen Oberbegriff „Angestellter" bestimmt das Gesetz nicht, denn er läßt sich nach seiner gesetzlichen und sprachlichen Entwicklung noch nicht in «in« fest« Form gießen. Er muß daher nach der allgemeinen Anschauung des Lebens bestimmt werden. Sie geht davon aus, daß grundsätzlich die Angestellteneigenschast durch «in« überwiegend geistig« Art der Beschäftigung ihr Gepräge erhält und damit im Gegensatz zur rein körperlichen Handarbeit tritt. Auf dieser Grundlage erkennt di« Berkehrsanschauung zwei Arten von Angestellten Beantwortung L Religionsunterricht qn höheren Lehranstalten. Herrn Landrabb. Dr. B. in E. Auf daS gefl. Schreiben vom 12. d. Mts. erwidern wir ergebenst, daß «in« bestimmt« Schülerzahl, von der ab besonderer jüdischer Religionsunterricht an höheren Schulen eingerichtet werden muß, nicht vorgeschrieben ist. Neuerdings ist «S uns gelungen, bei dem Kultus» Ministerium zu erwirken, daß der Mische Religionsunterricht dem Per christlichen Minoritäten gleichgestellt wird. Das bedeutet auf der «inen Seit«, daß di« gesamten Kosten von der AnstaltSkass« übernommen werden, während bisher der Staat grundsätzlich von den Synagogengemeinden di« Uebernahme der Hälfte der Kosten verlangt hatte, auf der anderen Seit« jedoch, daß dt« gleich« Mmdeftzahl von Schülern, wie st« für di« Einrichtung besonderen Religionsunterrichts für di« christlichen Minoritäten verlangt wird, auch für di« an, einmal solch«, di« kraft ihrer leitenden und beaufsichtigenden Stellung alS Angestellte betrachtet werden, und ferner solch«, di« ver» mög« der besonderen Qualität ihrer Beschäftigung auch ohne Leitung-» und AnordnungSbefugniss« zu den Angestellten gerechnet werden. (Zu vergl. Der sch, Kommentar zum Angestelttenversicherungsgesetz, lll. Aufülge, Sette 161.) Weiter« DorauSsetzung der Versicherung ist für alle Angestellten u. a-, daß sie gegen Entgelt in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden. Entgett ist Gegenleistung für Arbeit. ES kommt nicht entscheidend aus die RechtSform, sondern auf den wirtschaftlichen Inhalt an. Dienstverhältnis bedeutet «in abhängiges Arbeit-Verhältnis im ft eien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn. Für das Borliegen eines Dienstverhältnisses entscheidet die persönlich« und wirtschaftlich« Abhängigfett schon für sich allein (zu vergl. Der sch, Kommentar zum Mtgestelltenverficherungsgesetz, III. Auflage, Geste 127, 198, 199). Die drei wichtigsten Voraussetzungen für di« Begründung der BerstcherungSpflicht nach dem Angestelltenversicherungsgesetz sind bei dem iM Urteilstenor zu a) genannten Personen erfüllt. Sämtlich« Ehormttglicher erfüllen zweifellos den eingangs der Gründe geschilderten Begriff der Angestellteneigenschast und sind daher als Angestellte im Sinn« d«S AngestelltenverstchentngsgesetzeS anzusehen. Der Einwand der Shnagogengemeind«, daß chr« Dienstleistungen unter keine der im 8 1 des Angestelltenverficherungsgefetzes aufgeMrten Tätigkeit fallen, begründet noch kein« Ausnahme von der Berstcherungspflicht. Denn wie beretts oben erwähnt, zählt daS Gesetz die versicherungspflichtigen Berufsgruppen nicht sämtlich auf, sondern gcht im 8 1 nur den Oberbegriff der v«rsich«ungS» pflichtigen Angestellten» dem im Rahmen als Aufzählung feststehender Beispiel« angefügt ist, also nicht erschöpfend ist. Di« Tätigkeit der Ehormitglieder bestcht darin, daß sie an jedem Freitag abend, Sonnabend früh und an sämtlichen jüdischen Feiertagen zu den Gottesdiensten erscheinen müssen. Ein unentschuldigteS Nichterscheinen hätte di« * Entlassung zur Folg«. Einzeln« Ehor- Mitglieder nehmen noch an besonderen Feierlichketten,- wie ©«erbt» gangen, Trauungen usw. teil, werden aber hierfürb« sonders entschädigt. Der Entgelt für ihr« regelmäßige Tätigkett beträgt monatlich 40.— bis 60.— RM. Sämtliche zu a) genannten Ehormitgli^er sind, wie sie in den Verhandlungen angegchen haben, aus verschiedenen Gründen auf dies« Einnahme angewiesen, da sie.für sie von wirtschaftlicher Pedeutung ist. Aus vorstehendem ergibt sich sowohl die persönliche als auch die wirtschaftlich« Abhängigkett, die, wie oben erwähnt, «in Dienstverhältnis begründet. Sämtliche zu a) genannten Ehormitglieder waren daher für angestelltenversicherungspflichtig zu erklären. Der selbständig« Kaufmann E. P. war dagegen von der Versicherungspflicht auszunehmen. Nach der Verordnung über DerstcherungSfteiheit vorübergehender Dienstleistungen in der Angestelltenversicherung vom 9. Februar 1923 — Reichsgesetzblatt I, S. 109 — bleiben vorübergehende Dienstleistungen versicherungsftei, wenn sie von Personen, di« sonst berufsmäßig kein« die Angestelltenversicherungspflicht begründend« Beschäftigung ausüben, zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen «inen geringfügigen Entgett ausgeMrt werden. Als geringfügig gitt ein Entgett, wenn er für den Lebensunterhalt während des Zeitraumes, innerhalb dessen di« Beschäftigung in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt wird, nicht wesentlich ist. P. fft selbständiger Kaufmann und übt sonst berufsmäßig «in« dt« Angestelltenversicherungspflicht begründend« Tätigkeit nicht aus. Wie «r angegeben hat, liegen seine Dermögensverhättnisse so, daß er auf di« Einnahme aus der Tätigkett als Ehormttglied nicht angewiesen sei. Daraus ergibt sich aber, daß er als Ehormttglied nur nebenher tätgi ist. von Anfragen. Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts gefordert werden dürfte. Danach wird «S sich «mpfthlen, daß Sie den Unterricht nicht nur für di« Kinder unter 1» Jahren, sondern für sämtliche an den höheren. Schulen vorhandenen Kinder «inrichten, damit di« in Frag« kommend« Mindestzahl von Schülern erreicht wird. Liegt dies« Voraussetzung vor, so muß der Unterricht eingerichtet iverden, und dt« Bestreitung der Kosten durch di« AnstaltSkass« erfolgen. Gegen di« Aufnahme d«S Hebräischen in den Lehrplan sind grundsätzlich« Bedenken nicht zu erheben. Di« Jüdisch« Gemeind« zu Berlin hat bereits vor Jahren «inen Rormallehrplan für den jüdischen Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten Berlins ausgestellt, der hebräisch enthielt. Der Plan fft seinerzett dem Provinzial-Schullollegtum vorgelegt und von diesem nicht beanstandet worden.

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