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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 18

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 18 (sequence 18)
Language
German
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r. MUgliedschaft te kr «tmeiabe. An tz«rrn H. Sp. in Sp. Auf Ihr« Anfrag« dom 19. v. M1S. t«il«n wir Ihn«n er, g^enst mit, daß Mitglied «in«r Shnagog«ngem«ind« nnr d«rj«nig« fein kann, d«r im Bezirk« d«r Gemeind« seines Wohnsitz«- lebt. Lin« Nachbargemeind« kann Sie daher als Mitglied nicht aufnehmen. 3. Versicherung-Pflicht von Knltnsbeamte«. An Herrn L- H. in Z. Auf Ihr« Anfrage vom 15. d. Mts. erwidern wir ergebenst, daß Herr Kantor St. nicht Beamter ist. Er mutz daher sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Angestelltenversicherung angemeldet sein. Die Versicherungsgrenz« fLr di« Krankenkasse war ab 1. Oktober vorigen Jahres 300.— RM., für di« Angestelltenversicherung 500.— Reichsmark. 4. »«Stritt. An den Vorstand der Israel. Gent. L. Auf das gefl. Schreiben vom 14. d. Mts. erwidern wir Ihnen ergebenst was folgt: 1. Da es sich um „gesetzlich festgelegt« Bestimmungen für den Austritt aus der Evangelischen und Katholischen Kirche" handeÜ. bedürft« es doch wohl nicht einer Auskunft der Aufsichtsbehörde, vielmehr mutz doch festzustellen fein, um welches Gesetz «S sich HandeÜ. Wir bitten, uns das Gesetz im Wortlaut «inzusenden. 2. Da es sich bei der jüdischen Gemeinde in L. um «inen öffentlichrechtlichen Verband HandeÜ, kommen di« allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechtes für den Austritt nicht in Frag«. 3. Dagegen sind di« Bestimmungen des Statuts der Israelitischen Gemeinde matzgebend, sowest sie nicht durch Gesetz abgeändert sind. Nach Artikel 1 d des Statuts erfolgt di« Erklärung d«S Austritts auS der Gemeinde durch «in« von dem einzelnen Gemeindemitglied eigenhändig zu unterzeichnende, dem Gemeindevorstand «inzureichende schriftlich« Erklärung mit der Wirkung, datz der Austretend«, abgesehen von seinen Rückständen, den fünffachen Jahresbeitrag an di« Gemeindekasse bar zu entrichten hat. 4. Nach 8 5 Abs. 2 des Gesetzes betr. bi« Religionsgesellschasten im L. Staat und ihr Besteuerungsrecht vom 14. März 1923 erlischt di« Steuerfrist mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtig« seinen Austritt auS der betreffenden Religionsgesellschaft in gesetzlicher Form vollzogen hat. Das Gesetz erstreckt sich, wie aus § 1 klar hervorgeht, auch auf di« Israelitisch« Gemeind«. Mithin stellt 8 5 des Gesetzes «ine Abänderung des Artikel 1 d Ihres Statuts dar, so datz di« BettragSpflicht nicht mehr bis zum End« des Budgetjahres läuft und darüber hinaus noch der fünffach« Jahresbeitrag zu entrichten ist, sondern datz der Austretenbe lediglich biS zum Ablauf des Kalendervierteljahres zu zahlen hat. 5. Verjährung von Shnagogenstenern. An den Vorstand der Iüd. Gem. M Auf Ihre Anfrage vom 3. d. Mts. betr. Verjährung der Synagogensteuer erwidern wir Ihnen ergebenst folgendes: 8 8 des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 bestimmt: .Zur Hebung gestellt« dirett« oder indirekte Steuern, welch« im Rückstände verblieben oder kredttiert sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablauf des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt. Die Verjährung wird durch «ine an den Steuerpflichtigen erlassen« Aufforderung zur Zahlung,.sowie durch Verfügung der Exekution oder durch bewilligte Stundung der Steuer unter» brachen. Nach Ablauf des Jahres, in welchem di« letzt« Aufforderung zugestellt, Lxekution verfügt Wochen, oder di« bewilligt« Frist abgelaufen ist, beginnt «in« neu« vierjährig« Verjährungsfrist." Gemäß 8 14 dieses Gesetzes und nach der Rechtsprechung deS Oberverwaltungsgerichts findet dies« Dorschttst auf die Kultussteuern der Synagogengemeinde ohne weiteres Anwendung. 6. Arbeitslosenversicherung. An den Vorstand der Synagogengemeind« in B. Auf Ihr Schreiben vom 12. d. M. erwidern wir ergebenst, daß nach 8 69, Ziffer 2, des Gesetzeüber die ArbeitsmtttlungS- und Arbeitslöhneversicherung vom 16. Juni 1927 Ihr Beamter pflichtversichert ist, sofern er auf Grund des Angestelltem)«: ficherungsgesetzes versicherungspflichtig ist. Nach % 11, Abs. 2, des Angestellten- Versicherungsgesetzes in der neuen Fassung vom 28. Mai 1924 wäre Ihr Beamter von der Angestelltenversicherung nur bann befreit, wenn ihm Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente iw Mindestbettag« der seinem Diensteinkomme» entsprechenden Höh« ge» sir de» J,h,lt :«.»«. 3«(U* CJarfj, 8*rt St Jfentfbsfet 158» — j währleistet ist. Sofern Sie Ihren Beamten aff» nicht mit dieser Maßgabe angestellt haben, können Sie «ine Befreiung von de« BersicherungSbettag« nicht verlangen. Wir gehen dabei von der Voraussetzung aus, daß Sie sich zur Zahlung von Beiträgen an «ine PenfionSkass« nicht in der Weise verpflichtet habe», daß Sie damtt Ihrem Beamten ein Ruheqehatt und Hinterbliebenenrente im Sinn« des erwähnten 8 11 gewähren. ' 7. Schalrrcht. An den Vorstand der Synagogengemeind« in S. Wenn in Ihrer Stadt die Evangelisch« SozietätSschule auS kommunalen Mitteln unterhalten^ wird, so würde, falls es sich bei der jüdischen Schul« um «ine öffentliche DollSfchule handelt, das Gegebene sein, daß di« Stadt auch diese Schule auf chren Etat übernimmt. ES folgt dies zunächst aus § 4 der Städteordnung, wonach die kommunalen Einrichtungen allen Einwohnern in gleicher Weise zugänglich sein müssen. Schafft oder unterhäst ein« Kommun« Ein- , richtungen, deren Benutzung chrem Wesen nach nur für «inen b«. . sttmmten Kreis in Frage kommt, beispielsweise wie im vorllegenden Fall« die Schul« einer konfessionellen Gemeinschaft, so ist «S ein« 1 Forderung der Parität, daß st«, sofern «in« ander« Religionsgemeinschaft gleichfalls «in« entsprechend« Anstatt unterihätt, sie in gleicher Weis« finanziell unterstützt, da ja auch die Steuern von den Steuerzahlern aller Bekenntnisse in gleicher Weis« aufgebracht werden. Davon abgeschen, kommt 8 67 Nr. 3 d«S Gesetzes vom 23. Juli 1847 in Bettacht, der bestimmt: „Wo di« Unterhaltung der Ortsfchulen eine Last der bürgerlichen Gemeinden ist, haben die Juden im Fall« der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schul« «ine Beihilfe auS Kommunalmitteln zu fordern, deren Höhe unter Berücksichtigung d«S Bettages der Kommunalabgaben der jüdischen Einwohner, der Süden Kommunallassen für daS Ortsfchultoesen sonst gemärten Verwendungen und der Erleichterung, welch« dem Kommunalschulwesen aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in «in« besonder« jüdisch« Schul« erwächst, zu -bemessen, und in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung von den Ministern der geistlichen pp. Angelegenheiten und des Innern festzusetzen ist." DaS Näher« hierüber finden Sie bei Freund: „Die Rechtstellung der Juden im preußischen Dolksschuttecht", S. 53 ff. Auf Grund der angeführten Bestimmung von 1847 würde, falls di« Kommun« nicht ohne weiteres die Gesamtkosten in gleicher Weise wie bei der evangelischen Schul« übernimmt, di« Zahlung einer Beihilfe an di« Synagogengemeind« nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Frag« kommen. 8. Erklärang des Beitritts z» einer Synagogengemeind« nach Austritt a«S einer anderen. An den Vorstand der israelitischen Gemeind« F. Das Austrittsgesetz vom 30. November 1920 gilt, wie aus der ganzen Fassung des Gesetzes und besonders aus 8 5, Abs. 2, hervorgeht, für den gesamten Umfang deS Freistaat- Preußen. Nach 8 4, Abs. 2, wird «in Jude, der aus einer Shnagogen- , gemeind« ausgetreten ist, nur dann Mttglied einer anderen Shnagogengemeind«, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt. Da nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gilt auch diese Bestimmung für ganz Preußen, michdl auch für Frankfurt a. M. Das für Frankfurt a. M. erlassen« Sondergesetz vom 21. März 1899 erleidet infolgckxssen in diesem Puntt« ein« Einschränkung, genau so, wie dies beispielsweise für Aüpreußen in bezug auf A W des Gesetzes vom 23. Juli 1847 der Fall ist. Wenngleich es möglich und im Interesse der Deuttichkett vielleicht wünschenswert gewesen wäre, wenn 8 8, Abs. 2, des Gesetzes vom 30. November 1920 auch auf das Frankfurter Spezialgesetz von 1899 Bezug genommen hätte, so kann aus dem Umstand, daß dies nicht geschehen ist, doch nicht geschlossen werden, daß da- Gesetz von 1920 vor Frankfurt Halt macht; vielmchr hebt das später« Gesetz, da das Gegentell nicht ausdrücklich bestimmt ist, daS früher«, soweit es «ntgegensteht, auf. Daß des Frankfurter Gesetzevon 1899 in 8 5, Abs. 2, des Gesetzevon 1920 nicht gleichfalls Erwähnung getan ist, erklärt sich im übrigen ohne wetteredaraus, daß da- Gesetz sich ausdrücklich als «in AuStrittSgesetz darstellt, und dementsprechend ausdrückllch auch nur auf di« früheren Austritt-» gesetzt Bezug nimmt, während das Gesetz von 1899 als «in Gesetz dieser Art nicht anzusprechen ist. ES ergibt sich somit für Frankfurt a. M., daß jeder aus einer anderen Synagogengemeind« Au-ge» ttetene nur bann Mttglied einer der beide» in Frankfurt a. M. vorhandenen Gemeinden wird, wenn er ausdrücklich seine» Bettrttt erklärt. -- -... .te,,,-, i ■ RS«. 1L - Ctrl««: «mW** tttchchn ImMa : SIfnt nag«, Bcstia r Etretz» & *>.

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