Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 2 (1.9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 16 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3980048-10021567-10021564--337-3980350- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 16 - des KultuswesenS. In Ausübung des letzteren ist die allgemeine Shnagogenordnung für das Königreich Hannover vom 31. 12. 1860 erlassen worden. Demnach müssen jedenfalls nach heutiger Auffassung die Synagogengemeinden in Hannover mit Rücksicht auf ihre Organisation, ihre Befugnisse und chren Wirkungskreis als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesehen werden. Den gleichen Standpunkt hat auch der Minister für Wissenschaft, Kunst und Dolksbildung in seinem Schreiben vom 22. Juli 1827 an den Regierungspräsidenten in Osnabrück vertreten. Die Bestimmung des 8 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. September 1842 kann hieran nichts ändern, da es für di« Eigenschaft der Synagogengemeinden als öffentlich-rechtlicher Körperschaften ohne Bedeutung ist, ob sie auch die Vorrechte öffentlich anerkannter Kirchen und Gesellschaften genießen. Solch« Vorrechte, als welch« hauptsächlich Steuerprivilegien und Anspruch auf Staatszuschuß in, Betracht kommen, stehen auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht zu. Auch das preußisch« Gesetz vom 30. November 1920 (GS. 1921 S. 119) gibt zu erkennen, daß die Synagogengemeinden nach Auffassung des Staates zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften gerechnet werden. Im § 1 ist der Austritt aus den Religionsgesellschasten öffentlichen Rechts geregelt. Hierzu zählt auch di« jüdische Religionsgesellschast, welch« sonst nicht erwähnt ist, während in dem durch ß 5 aufgehobenen Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 15 Mai 1873 hierfür eine besonder« Regelung getroffen war. Im 8 * ist bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeind« Anwendung sinken. Dies« ist also den Religionsgesellschasten des öffentlichen Rechts gleichgestellt, woraus sich chr« Anerkennung als öffentlichrechtlich« Körperschaft ergibt. Diese Auffassung findet eine Bestätigung auch durch das preußisch« Gesetz betreffend Uebertragung der Steuerverwaltung der jüdischen Synagogengemeinden auf die Reichsfinanzbehörden vom 17. Dezember 1921, welches von der Voraussetzung ausgeht, daß di« Steuern der Synagogengemeinden öffentlich-rechtlich« Abgaben sind. Da somit der angefochten« Beschluß ohne Rechtsirrtum das Anleihe-Ablösungsgesetz für anwendbar erklärt, war das Rechtsmittel mit der Kostenfolg« aus 8 76 AWG zurückzuweisen. Grundvermögenssteuer. Im Namen des Volkes. In Sachen betreffend die Veranlagung der Synagogengemeind« in N. zur vorläufigen Steuer vom Grundvermögen und zur Hauszinssteuer hat das * Preußische Oberverwaltungsgericht, Sechster Senat, in seiner Sitzung vom 27. März 1928 unter Mitwirkung des Oberverwaltungsgerichtsrats Lals Vorsitzenden und der Oberverwaltungsgerichtsrät« Sch-, Schr., Schw. und vr. Sch. « für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerd« der Steuerpflichtigen gegen di« Entscheidung des Grundsteuerberufungsaus schufst in K. vom 4. Januar 1927 wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstand« von 516,84 RM. zu bemefsenden Kosten des Verfahrens werden der Steuerpflichtigen zur Last gelegt. Don Rechts wegen. Gründe: Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des in N. be» legenen Hausgrundstücks, das u. a. als Wohnung des Predigers und des Shnagogendieners dient, auf Grund des Gesetzes über di« Erhebung einer vorläufigen Steuer vom Grundvermögen vom 14. Februar 1923 (Gesetzsammlung Seite 29) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Februar 1924 (Gesetzsammlung Seit« 119) unter Zugrundelegung eines Steuerwerts von 20000.— RWnach Abschnitts) und von 700-RM. nach Abschnitt d) des 8 2 Abs. 1 a.a.O. zur Grundvermigensteuer herangezogen und gleichzeitig mit dem nach Abschnitt s) «ingestuften Steuerwert« zur Hauszinssteuer veranlagt worden. Nach fruchtlosem, auf Freistellung von der Steuer gerichteten Einspruch« hat sie mit dem gleichen Ziele Berufung eingelegt, di« der Berufungsausschuß durch Entscheidung vom 4. Januar 1927 — ausgefertigt unter dem 31. Januar 1927 — als unbegründet zurückgewiesen hat. Auch der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerd« war der Erfolg zu versagen. Zutreffend ist die Vorinstanz zunächst davon ausgegangen, daß ein« Steuerbefteiung für das Wohnhaus der Beschwerdeführerin aus 8 15 Abs. 1 des Grundvermögensteuergesetzes in Verbindung mit 8 24 Abs. 1 Buchstabe i des Kommunalabgabengesetzes nicht hergeleitet werden kann; denn die Annahme einer unmittelbaren Benutzung eines Grundstücks für die Zweck« der unter Buchstabe! fallenden Anstalten und Körperschaften ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht schon dann gerechtfertigt, wenn das Grundstück wie vorliegend der Erzielung von Einnahmen dient, di« chrerseits erst wieder zur Förderung des betreffenden Anstaltszweckes Verwendung finden. Jene Annahme setzt vielmehr voraus, daß die Benutzung für sich selbst und ohne Hinzutteten weiterer Begleitumstände eine Förderung des Zweckes der Anstalt bzw. Körperschaft darstellt (vergl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli und 22. September 1896, 1. April 1898 und 23. Oktober 1903 im Preußischen Berwaltungsblatte, Jahrgang 18, Seite 133 und 195, Jahrgang 20, Seite 102, Jahrgang 25, Seit« 328 Nr. 34. und besonders di« Entscheidung vom 12. Januar 1926 — VII. D. 9/25 — im Preußischen Verwaltungsblatt«, Jahrgang 47, Seite 380). Der Vorentscheidung ist aber auch insoweit beizutreten, als sie eine teilweis« Freistellung der Beschwerdeführerin von der Steuer hinsichtlich der in dem Haus« befindlichen Dienstwohnungen des Predigers und des Shnagogendieners abgelehnt hat. Nach Buchstabe k des 8 24 Abs. 1 a.a.O., auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, sind den Steuern vom Grundbesitze nicht unterworfen die Dienstgrundstück« der Geistlichen und Kirchendiener, soweit ihnen bisher Steuersieiheit zugestanden hat. Hinsichtlich der Hauszinssteuer ist diese Vorschrift erstmalig in das Gesetz vom 27. März 1926 ^Gesetzsammlung Seite 127) und sodann unter 8 5 Abs. 1 Buchstabe <1 in die tzauszinssteuerverordnung vom 2. Juli 1928 (Gesetzsammlung Seite 213) mit der Maßgabe ausgenommen worden, daß die unter Buchstabe k des 8 24 des Kommunalabgabengesetzes ausgesprochen« Einschränkung „soweit ihnen bisher Steuersieiheit zustand" in Wegfall gekommen ist. Mit Recht hat die Vorinstanz verneint, daß jüdische Kultusbeamt« als Geistliche und Kirchendiener im Sinn« der bezeichneten Vorschriften angesehen werden können. Hierunter ffnd vielmehr, wie der Gerichtshof in seinem Urteil« vom 4. Juni 1918 (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band 74 Seit« 124, 127) unter Hinweis auf di« vorangegangen« Rechtsprechung eingehend dargelegt hat, nur die Geistlichen und Kirchendiener der „öffentlich" oder, was dem gleichsteht, „ausdrücklich" aufgenommenen Kirchengesellschasten, also der evangelischen Landeskirchen, der römischkatholischen und der altkatholischen Kirchen zu verstehen. Die gegenteilig« Auffassung der Beschwerdeführerin findet in H 3 Abs. 1 Buchstabe a und d der Hauszinssteuerverordnung vom 2. Juli 1926 keine Stütze. Allerdings sind unter den öffentlichen Körperschaften und inländischen Personenvereinigungen im Sinne der bezeichneten'Vorschriften auch die Synagogengemeinden und jüdischen Bereinigungen zu verstehen, aber hieraus folgt, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, in keiner Weis«, daß die unter Buchstabe d ausgesprochene Befreiung der Dienstwohnungen von Geistlichen und Kirchendienern auch für Funktionäre der jüdischen Gemeinden zu gelten hätte. An der aus der Vorschrift des Buchstaben k des 8 24 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes sich ergebenden Rechtslage — chr entspricht 8 3 Abs. 1 Buchstabe d der hauszinssteuervvrordnung — ist im Gegensatz« zu der Ansicht der Beschwerdeführerin auch durch di« Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 1383) nichts geändert worden. Insbesondere ist durch Arsikel 137 a.a.O., wie der Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1927 (Preußisches Derwaltungsblatt, Jahrgang 48, Seite 458) ausgeführt hat, hinsichtlich der Landes» und Kommunalsteuerpflicht oder -siecheit der religiösen Gesillschaften oder der diesen gleichgestellten Vereinigungen kein materielles Recht geschaffen worden. Auch sind landesrechtlich« Steuerprivilegien der alten Kirchen und gewisser Religionsgesellschasten nicht von Reichs wegen auf andere Religionsgesellschasten erstreckt oder überhaupt durch die Reichsverfassung irgendwelche Steuerprivilegien für Religionsgesellschasten und dergl. gewährt worden. Wie die Steuerpflicht der Religionsgesellschasten im übrigen in dem «inen oder anderen Reichsgesetze geregell ist, ist für den vorliegenden, lediglich nach Landesrecht zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung. Da die Vorentscheidung somit einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war di« Rechtsbeschwerd« mit der aus 8 10 Abs. 5 des Grundvermögensteuergesetzes in Verbindung mit 8 8 Abs. 1 der HauSzinssteuerverordnung und den 88 103 ff. des Landesverwaltungsgesehes sich ergebenden Kostenfolg« zurückzuweisen. Nicht unbemerkt soll jedoch bleiben, daß nach Ziffer 6 des Runderlasses des Finanzministers vom 3. März 1927 (St. D. 2.1100, Finanzminifterialblatt Seit« 94) die Dienstwohnungen der hauptamtlichen Kultusdiener der mit Korporationsrechte» versehenen Religionsgesellschaften aus Dilligkeitsgründen von der hausztnssteuer besieit werden können. Es muß der Beschwerdeführerin überlaffen bleiben, «inen dahingehenden Anttag bei der zuständigen Beran» lagungsbehörd« zu stellen.