Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 2 (1.9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/3980048-10021567-10021564--336-3980349- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden. hannoversch« Synagvgengemeiaden als Körperschosten des öffentlichen Rechtst Aw. NI. 3647. 27. Beschluß in Sachen der Stadtsparkass« O., vertreten durch den Magistrat, Antragstellerin, gegen di« Jüdische Synagogengemeiud« £>., vertreten durch A. I., Antragsgegnerin. Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Gericht der weiteren Beschwerde in Aufwertungssachen hat auf die Sprung, beschwerd« der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts in O. vom 12. August 1927 in der Sitzung vom 10. Mai. 1928, an welcher der Kammergerichtsrat G-, der Kammergerichtsrat vr. G. und der Landgerichtsrat I. teilgenommen haben, beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beschwerdeführerin zur Last. Der Streitwert der sofortigen weiteren Beschwerde ist RM.2500.— bis 3000.-. Gründe: Die Sprungbeschwerd« ist zulässig, auch form» und fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet. Es handelt sich um die Frage, ob die Gläubigerin die Aufwertung der Hypotheken und der ihnen zugrunde liegenden Darlehnsforderungen nach dem Aufwertungsgesetz verlange^ kann, oder ob ihr nur die durch das Anleihe-AblösungSgesetz gewährten Recht« zustehen. Die Aufwertungsstell« hat mit Recht angenommen, daß das Anleihe-Ablöfungsgeseh Anwendung findet, und demgemäß seine Zuständigkeit verneint. Nach 88 S0 Abs. 3. »0 Abs. 3 Anl.-Abl.^S. fallen Schuldscheindarlehen der Gemeinden und Gemeindeverbänd« unter dieses Gesetz. Durch 8 16 Ziff. 1 der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über di« Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juni 1926 sind dies« Vorschriften auch für Religionsgesellschasten und Gemeinden und Gemeindeverbände von Religionsgesellschaften für anwendbar erklärt. Diese Gleichstellung gitt nur, soweit diese Vereinigungen selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (Wagemann, Anl.»Abl»G. S. 173). Dies ergibt sich aus der lieber» schrist des Art. III der Durchführungsverordnung: „Markanleihen öffentlich-rechtlicher Körperschaften". Die Aufwertungsstelle hat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nur dazu Stellung genommen, ob die Antragsgegnerin, als Synagogengemeinde in der Provinz Hannover, ein« Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Di« Vorfrage, ob die Forderungen der Antragstellerin Schuldscheindarlehen sind, hat sie dagegen nicht ausdrücklich erörtert. Sie geht offenbar davon aus, daß dies der Fall ist, was auch zutrifst. Der Annahme eine- Schuld sch« in darlehens steht es weder entgegen, daß dieses dinglich gesichert (8 31 Abs. 1 in Verbindung mtt 8 41 Abs. 1 Anl.-Abl^-G«s.), noch daß die Bezeichnung als Schuldschein in der Darlehnsurkunde vermieden ist (RG. in Ausw.-Rspr. 28 S. 47. IW. 28 S. 655). Auch «in« Urkunde über «in« durch Hypothek gestchert« Forderung stellt daher «in Schuldfcheindarlehen dar, wenn sie ihrem Inhalt« nach dessen Erfordernisse «rfültt. Ein Schuldschein ist «in« die Schuldverpflichtung begründende oder bestätigende, vom Schuldner zum Zweck der Beweisstcherung für das Bestehen der Schuld ausgestellle Urkunde (RG. in IW. 1927 S- 1846). Die streitigen Schuldurkunden entsprechen diesen Anforderungen, denn sie enthalten die Bestätigung des Empfanges der Darlehnsfumm«, die Höh« der zu zahlenden Zinsen und di« Rückzahlungsbedingungen. Wie das Reichsgericht in dem Urteil vom 17. November 1927 — IV. 312. 27 — (AW. Rspr. 28 S. 12, IW. 28 S. 171) ausgeführt hat, sind allerdings nur solch« Schuldschcindarlehen als Markanleihen anzuschen, welch« von der Gemeind« selbst ausgenommen sind, über die also die Gemeind« selbst den Darlehnsvertrag geschlossen hat. Das der Hypothek Abt. III Nr. 1 zugrunde liegende Darlehen ist nun zwar bereits vom Boreigentümer ausgenommen, und von der Antragsgegnerin im Kaufverträge übernommen worden, dennoch treffen auch für dieses Darlehen di« Voraussetzungen der 88 SO Abs. 3, 40 Abs. 3 Anl.- Abl^G. zu. Denn die Antragsgegnerin hat gelegentlich der Abtretung dieser Forderung an-di« AntragSstellerin in der Urkunde vom 28. Juni 1905 ein selbständiges Schuldanerkenntnis über sie ausgestellt, daS die Voraussetzungen eines Schuldscheins erfüllt. DaS Reichsgericht hat auf dies« Möglichkeit der Begründung eines Schuldscheindarlehens im Fall« der Schuldübernahm« in dem angeführten Urteil selbst hingewiesen, ohne allerdings bestimmt dazu Stellung zu nehmen, da es der zur Entscheidung stehend« Fall nicht erfordert«. Demnach sind sämtlich« hier geltendgemachten Forderungen der Antragstellerin Schuldscheindarlehen im Sinne des Anl.-Abl.-G. Auch das weiter« Erfordernis des Gesetzes, daß die Antragsgegnerin «ine Körperschaft d«S öffentlichen Rechts ist, liegt vor. Welch« Gemeinden von Religionsgesellschaften di« Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, bestimmt sich nach Landesrecht. ' In dem hier in Betracht kommenden Preußischen Recht fehlt es an einer Begriffsbestimmung dafür, was unter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verstehen ist, ebenso wie an Bestimmungen über den Erwerb dieser Rechtsstellung. Auch in der Wissenschaft des öffentlichen Rechts ist ein einheitlich entscheidendes Merkmal für di« Wesensverschiedenheit der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen juristischen Person bisher nicht zur allgemeinen Anerkennung gelangt (Staudinger BGB Vorbemerkung IV Abs. 2 vor 8 21, ferner Oertmann BGB 8 89 Anm. 1). Maßgebend für di« Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann immer nur die zurzeit herrschend« Rechts» und Staatsauffasfung sein. Danach ist als bestimmend für die Eigenschaft einer öffentlich-rechlichen Korporation anzusehen, daß sie staatlich« Aufgaben 311 erfüllen hat und von der Staatsordnung als Träger dieser Aufgaben gesetzlich anerkannt ist (übereinstimmend RGR Komm. z. BGB, Borbemerkung 2 vor 8 21, Lindemann- Soergel 8 89 BGB Anm. I). Auf den gleichen Standpunkt hat sich auch der 1. Zivilsenat des Kammergerichts im Beschluß vom 14. 3. 1892 — 1 0 25. 92 — (Stattstisches Jahrbuch des Deutsch- Ifraelitjfchen Gemeindebundes 1901 S. 190) gestellt, welcher den Synagogengemeinden in Altpreußen auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften zuspricht. Die Organisation der Shnagogengemeinden in der Provinz Hannover beruht auf dem Hannöverschen Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 30. September 1842 und der Hannöverschen Bekanntmachung, das jüdische Synagogen-, Schul» und Armenwesen betreffend, vom 19. Januar 1844. Dies« Gesetz« sind auch nach der Einverleibung des Königreichs Hannover in den preußischen Staat bis heut« in Geltung geblieben. Das Gesetz vom . 30. September 1842 regelt in den 88 18 bis 49 das Synagogen-, Schul- und Armenwesen der Juden. Nach 8 S5 muß jeder im Königreiche wohnend« Jude einer Shnagogengemeind« angehören. Die Synagogengemeiud« hat «inen Vorsteher, welcher ihre Angelegenheiten, ,sowi« di« der jüdischen Schul- und Armenpfleger verwaltet und die Gemeinden bzw. den Schul- und den Armenverband vertritt, namentlich auch vor Gericht (88 11, 14, 20, 24 der Bekanntmachung vom 19. Januar 1844). Er wird von der Gemeind« gewählt und bedarf der Bestättgung der Obrigkeit (88 27 und 32). Ferner ist «in« Gemeindeversammlung, und für größere Gemeinden ein Gemeindeausfchuß vorgesehen (88 48 bis 52). Nach 88 40 und 48 des Gesetzes von 1842 sollen für di« Schulen tunlichst di« Bezirk« der Synagogengemeinden zugrunde gelegt werden und können Armenverbänd« auch mehrere Shnagogengemeinden in sich begreifen. Das Synagogen-, Schul- und Armenwesen steht unter der Aufsicht der Regierung, welch« neben den Ortsobrigkeiten zunächst durch die Lawdrabbiner unter der Leitung der Landdrosteien ausgeLbt wird. (8 20). Di« Kosten des Synagogen», Schul- und ArmenwesenS find von den Juden zu tragen, die etwa nötige Beitreibung kann auf dem Verwaltungswege erfolgen. (8 28). Die Synagogen-, Schul- und Armenverbände können mit Genehmigung der Landdrostei durch Verfügung unter Lebenden und von Todes wegen Vermögen erwerben. Sie genießen jedoch nicht die Vorrecht« öffentlich anerkannter Kirchen und Gesellschaften. (8 25 Abs. 1 und 2). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß di« Synagogen» gemeinden juristisch« Persönlichkett besitzen. Zu ihrem Aufgabeukreis gehören das Kultus-, Schul- und Armenwesen der Juden, wenn auch der Schul- und Armenverband nicht immer mtt der einzelnen Shnagogengemeind« zusammenfälll, sondern auch mehrere umfasse» kann. Die den Shnagogengemeinden übertragenen Aufgaben find durchweg solch«, di« nach der Auffassung des Staates zu dem feinigen gehören. Indem er di« Shnagogengemeinden durch Gesetz zu Trägern dieser staatlichen Angelegenheiten gemacht hat, hat er sie auch als sökh« anerkannt Und in die Staatsordnung «ingegliedert. Hierfür spricht insbesondere auch, daß für di« Beitreibung der Steuern der Verwaltungsweg als zulässig erklärt ist, sowie das Recht der Aufficht des Staates und seiner Mitwirkung bei der Regelung