Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 2 (1.9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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14 — 1927 (Zentrbl. S. 104), wir «s sich auS der Veranlagung der Kirchensteuern für das Rechnungsjahr 1927 ergibt, 2. geprüft wird, wiewett das Linkommensteuersoll für daS Kalenderjahr 1927 oder die entsprechenden Steuerabschnitt« (Nr. II dieser Richtlinien) höher oder ausnahmsweise niedriger sein wird als das Soll zu 1, und daß je nach dem Ergebnis ein durch Schätzung ermittelter Betrag zugeschlagen oder ausnahmsweise abgezogen wird. Die im Abschnitt Vl A Abs. 6 der Ausf.Anw. vom 24. März 1906 (Min.Bl. f. d. i. Derw. S- 121) geforderte Berücksichtigung der Deranlagungs- und Lrhebungskosten soll durch Einstellung in die Ausgabe des Haushaltsplanes erfolgen. Dem hiernach im Haushaltsplan sich ergebenden Fehlbetrag« sind im Kirchensteuerbeschluß die bei der Umlageerhebung zu erwartenden Ausfälle mit einem in Reichsmark anzugebenden Betrag« zuzuschlagen. Stets ist durch äußerste Sparsamkeit im Haushalt der Kirchengemeinde sowie durch Beschränkung des Zuschlages für Ausfälle auf das unbedingt notwendig« Maß darauf Bedacht zu nehmen, daß der Hundertsah der Umlage so niedrig als möglich gehalten wird. V. Der Kirchensteuerbeschluß muß die aus VI A Abs. 3 und 4 der Ausf.Anw. vom 24. März 1906 ersichtlichen Angaben «nthatten. Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen erhoben wird, ist der Maßstab schlechthin als Einkommensteuer zu bezeichnen; näher« Bestimmungen, wie z. B. Bezugnahme auf diese Richtlinien, sind nicht erforderlich. Wird ein Kirchgeld (vergl. Nr. I Abs. 3) erhoben, so sind die durch Zuschläge zu den staatlichen Steuern und durch das Kirchgeld zu deckenden Teile des Bedarfs getrennt anzugeben. Die Berechnung des Einkommensteuersolls gemäß Nr. IV Abs. 1 Ziff! 1 und 2 soll in den Umlagebeschluß ausgenommen werden. VI. Bei Einreichung des Umlagebeschlusses zur Genehmigung (Vl I) 2 der AusftAnw. vom 24. März 1906) ist die Ermittelung des Einkommensteuersolls (Nr. IV Abs. 1) wie folgt zu belegen: 1. Zu Nr. lV Abs. l Zjff. 1 ist «ine Bescheinigung des Kirchenvorstandes (der Verbandsvertretung) über die Richtigkeit der Berechnung vorzulegen. In der Bescheinigung sind di« Summen der förmlich veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuerbeträge getrennt anzugeben. 2. Zu Nr. IV Abs. 1 Ziff. 2 ist eine Schätzung des Finanzamtes darüber beizubringen, ob und um wieviel voraussichtlich das Einkommensteuersoll der zur Einkommensteuer veranlagten Kirchensteuerpflichtigen für 1927 (Nr. II Abs. 1) das vom Kirchenvorstand bescheinigte Soll der veranlagten Einkommensteuer 1926 übersteigen oder ausnahmsweise hinter ihm Zurückbleiben wird. 3. Stimmt der. Betrag, den der Kirchenvorstand (die Verbandsvertretung) auf Grund eigener Prüfung gemäß Nr. IV Abs. 1 Ziff. 2 dem gemäß Ziff. 1 daselbst errechneten Bettage zugeschlagen oder von ihm abgezogen hat, nicht mit dem Ergebnis der Schätzung des Finanzamtes (oben Ziff. 2) überein, so ist der Unterschied zu begründen. Betragen die im Kirchensteuerbeschluß dem durch die Kirchensteuer zu deckenden Fehlbeträge des Haushaltsplanes zugeschlagenen Ausfälle mehr als 23 v. H. des dadurch sich ergebenden gesamten Umlagebedarfes, so ist die Notwendigkeit eines so hohen Zuschlages für di« Ausfälle eingehend zu begründen. Sowett es sich dabei um mehr als 25 v. H. betragend« Ausfälle bei Zuschlägen zur Einkommensteuer handelt, ist «in« Bescheinigung des Finanzamtes beizubringen. Ist die Berechnung Nr. IV Abs. 1 Ziff. 1 und 2 nicht in den Umlagebeschluß ausgenommen oder ist das dem Steuerbeschluß zugrunde gelegt« Einkommensteuersoll in anderer Weise, als in Nr. IV vorgeschrieben, «rmittell, so ist «ine der Nr. IV entsprechend« Berechnung besonders aufzumachen und bei Einreichung des Umlagebeschlusses der Aufsichtsbehörde mit vorzulegen unter Beifügung der oben in Abs. 1 und 2 erforderten Bescheinigungen und Erklärungen des Kirchenvorstandes (der Derbandsverttetung) und des Finanzamtes. Ist der Antrag auf Genehmigung des Umlagebeschlusies ohne dies« Unterlagen «ingebracht, so sind sie umgehend nachzureichen, falls nicht etwa di« Genehmigung beretts erfolgt sein sollt«. Ferner ist bei Einreichung des Umlagebeschlusses zur auffichtlichen Genehmigung anzugeben, ob und welch« Ueberschüsse die Kirchensteuererttäge des Rechnungsjahres 1927 über den Kirchensteuerbedarf ergeben haben und wie sie verwendet werden. VII. Di« Veröffentlichung des Hundertsahes gemäß 8 19 Abs. 1 d«S Kttchensteuergesetzes und Vl 1? der AuSf.Anw. vom 24. März 1908 hat sofort nach Genehmigung des Umlagebeschlusses zu erfolgen. In der Veröffentlichung ist der Inhall von Nr. Il dieser Richtlinien sowie von Ziff. 2 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 — © I 35 <5 II — (Zentrbl. S. 49) und, soweit von Nr. VIH Abs. 1 dieser Richtlinien oder von > Ziff. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 Gebrauch gemacht werden soll, auch deren Inhall bekanntzugeben. VIII. Liegt im Zeitpunkt« der kirchlichen Veranlagung eines Steuerpflichttgen das Ergebnis seiner Einkommensteuerveranlagung für daS Kalenderjahr 1927 oder den entsprechenden Steuerabschnitt (Nr. Il Abs. 1) ausnahmsweise noch nicht vor, so können von chm einst» Wellen Zuschläge zu derjenigen Einkommensteuer erhoben werden, die seiner kirchlichen Veranlagung für daS Rechnungsjahr 1927 zugrunde gelegt war. Im Falle einer solchen einstweiligen Veranlagung erfolgt, sobald di« Einkommensteuerveranlagung vorliegt, nach Bestimmung der kirchlichen Veranlagungsbehörd« oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen Verrechnung der beretts geleisteten Zahlungen, ' Die Veranlagung der Lvhnsteuerpsiichttgen richtet sich nach Ziff. 2 und 3 der. Richtlinien vom 23. Januar 1928. Die Veranlagung zur Kirchensteuer erfolgt durchweg durch Feststellung ihres Bettages. IX. Im Kirchensteuerbescheid ist im Fall« des Abs. 2 der Ziff. 2 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 bei der Rechtsmtttelbelehrung darauf hinzuweisen, daß dem Kirchensteuerpflichtigen freisteht, im Einspruchsverfahren nachzuweisen, daß die Lohnsteuer des Kalenderjahres 1927 niedriger gewesen sei als der seiner Kirchensteuer zugrunde gelegte Betrag. Im Falle des Abs. 1 der Ziff. VIII dieser Richtlinien ist ebenso wie im Falle der Ziff. 3 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 (vergl. Abs. 3 daselbst) di« Veranlagung ausdrücklich als einstweilig« zu bezeichnen unsd dem Steuerpflichtigen die Möglichkett einer Verrechnung mitzutellen. Berlin, den 29. März 1928. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Im Auftrag: Trendelenburg. Neubesitzanleihen. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung G I Nr. 650 G II Berlin W8, den 3. April 1928. , Es ist angeregt worden, entsprechend dem bereits bei den Neubesitzanleihen des Reiches geübten Verfahren für di« von den Berechtigten nicht rechtzettig angemeldeten, bei öffentlichen Stellen hinterlegten Neubesitzanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde»«- bände und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften «in« Anmeldung durch di« Hinterlegungsstellen innerhalb einer Nachfrist zuzulassen. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung der Neubesitzanleihen sämtlicher öffentlich-rechtlichen Anleiheschuldner hat deshalb der Herr Minister des Innern den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, chrerseits entsprechend zu verfahren und die Anmeldung zum Umtausch in di« Anleiheablösungsfchuld oder zur Barablöfung in dem Fällen, in denen sie nicht innerhalb der allgemeinen Anmeldungsfrist von den Hinterlegern selbst erfolgt ist, von den öffentlichen Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen für di« bei chnen hinterlegten Neubesitzanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände zuzulassen, wenn die Anmeldung innerhalb «in«S Monats nach Ablauf der allgemeinen Frist bewttkt wird. Ich ersuch« ergebenst, auf di« in Betracht kommenden Ktrchengemeinden und kirchlichen Verbände pp. gefälligst dahin «inzuwirken, daß sie verspätet eingehend« Anträge von Hinterlegungsstellen in entsprechender Weise berücksichtigen. Im Auftrag«: Trendelenburg, gez. Unterschrift. An di« kirchlichen Behörden. ‘ An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin N24, Oranienburger Stt. 29.