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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 13

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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— 13 - Rechnungsjahr« gemacht hat, immer noch ein« Wetter« Minderung desselben dringend zu wünschen bleibt. Zu Nr. V genügt «S, darauf hinzuweisen, daß auch di« Vorschrift des Abs. 3 lediglich eine Sollvorschrift im Sinne der Ausführungen zu Nr. IV darstellt. In Nr. VI Abs. 1 Ziff. 1 wird zum Beleg« der Richtigkeit der gemäß Nr. IV Abs. 1 Ziff. 1 aufzumachenden Berechnung lediglich ein« Bescheinigung d«S Kirchenvorstandes (der Berbandsvertretung) in der Erwartung gefordert, daß dies« Bescheinigung pflichtmäßig nach sorgfältiger Prüfung ausgestellt wird. Di« getrennte Angabe der Summen der förmlich veranlagten Einkommensteuer und der Lohn» steuerbeträge ist erforderlich, weil di« Finanzämter die in Ziff. 2 gefordert« Schätzung wahrscheinlich durch Angabe einer Berhältniszahl bewirken werden. AlS Regel kann angenommen werden, daß die Veränderungen, di« der Kirchenvorstand gemäß.Ziff. 2 in Abs. 1 der Nr. IV an dem gemäß Ziff. 1 daselbst errechnet«! Betrag« vornimmt, sich auf das Ergebnis der Schätzung des Finanzamtes beschränken werden. Im entgegengesetzten Falle muß der Kirchenvorstand das Ergebnis seiner eigenen Prüfung begründen (Ziff. 3 in Abs. 1 der Nr. VI). Was hierzu erforderlich ist, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. In Abs. 2 der Nr. Vl ist die Grenze von 25 v. H. nur noch für diesmal aus besonderen Gründen so hoch angenommen worden. In Wirklichkeit werden hoffentlich di« Ausfälle für gewöhnlich wett hinter diesem Betrage Zurückbleiben. Die regelmäßig« Inanspruchnahme der Finanzämter mit Er» klärungen über die Grundlagen der Bemessung des Hundertsatzes ist mit Rücksicht auf ihre Belastung und im Interesse der Beschleunigung des Kirchensteuergeschäfts in den Richtlinien auf das Aeußerste beschränkt. Selbstverständlich bleibt dem Kirchenvorstand (der Derbandsvertretung) unbenommen, weiter« Erklärungen, die etwa im einzelnen Fall« zweckdienlich erscheinen, beim Finanzamt zu erbitten, wie auch den Aufsichtsbehörden fteistcht, in Zweifelsfällen Auskunft vom Finanzamt «inzuholen. Abs. 3 trifft für den Fall Vorsorge, daß die Weisungen in Nr. IV Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und in Nr. V Abs. 3 nicht haben befolgt werden können. Welch« Folgerungen aus Abweichungen des Ergebnisses einer nach Abs. 3 aufgemachten Berechnung von den Grundlagen des Kirchensteuerbeschlusses zu ziehen sind, muß der Entschließung der Aufsichtsbehörden von Fall zu Fall überlassen bleiben. Schlicht« Versagung der Genehmigung wird kaum einmal in Frag« kommen. Ergibt sich aus der gemäß Abs. 3 aufgemachten Berechnung, daß der Hundertsatz im Kirchensteaerbeschluß zu hoch angenommen ist, so wird in der Regel nichts im Weg« stehen, di« Umlage nur zu einem geringeren Hundertsatz zu genehmigen. Hierbei wird jedoch «in gegenseitiges Benehmen der kirchlichen und staatlichen Aufsichtsbehörden erforderlich sein, wie überhaupt die Staatsaufsichtsbehörden etwaige Bedenken gegen die Genehmigung von Umlagebeschlüssen vor endgültiger Entscheidung stets bei den kirchlichen Aufsichtsbehörden mit dem Ziel« einer Verständigung zur Sprach« zu bringen haben (vergl. den letzten Satz in Abs. 5 der Ziff. 3 des Abschnitts VI D der Ausf.Anw. vom 24. März 1906). Wegen Abs. 4 wird auf die Ausführungen im Abs. 8 des Erlasses vom 4. März 1927 — G l 310 ®II - (Zentrbl. S. 102) Bezug genommen. In Nr. Vlll ist vorausgesetzt, daß die kirchlich« Veranlagung der zur Einkommensteuer förmlich veranlagten Steuerpflichtigen sich in der Regel dem Stande der Einkommensteuerveranlagung anpaflen wird, foweit deren Ergebnisse nicht schon zu Beginn des Rechnungsjahres vorliegen. Für den Fall, daß ausnahmsweise di« Veranlagung «ines Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer nicht abgewartet werden kann, ist, wie im Vorjahr« (vergl. Abs. 6 des -Erlasses vom 4. März 1927 — G l 310 G ll — (Zentrbl. S. 102), in Abs. 1 der Nr. Vlll die Behelfsmaßnahme einer einstweiligen Veranlagung gegeben. Bei den Lohnsteuerpflichtigen tritt «ine solch« einstweilig« Veranlagung gemäß der Ziff. 3 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 — G I 35 G ll — (Zentrbl. S. 49) dann ein, wenn der zugrunde zu legend« Lohnsteuerbetrag nur durch Schätzung «rmittett werden kann. In den Fällen der Ziff. 2 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 ist di« Veranlagung endgüttig. Zu den sonstigen Bestimmungen der anliegenden Richtlinien dürsten Erläuterungen entbehrlich sein. Au die bischöflichen Behörden ergeht bas ergeben« Ersuchen, di« anliegenden Richtlinien schleunigst den ihnen unterstellten Kirchengemeinden bekanntzugeben. Don den evangelischen Kirchenbehörden dürsten gleicharttge Weisungen für ihren Geschäftsbereich zu erwarten sein." Ich ersuch« Sie «rgebenst, mir hierüber Mitteilung zu machen. Den Herrn Reichsminister der Finanzen habe ich um Weisung an die Finanzämter ersucht. Im Auftrag«: Trendelenburg. An a) den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin N 24, Oranienburger Straß« 29, d) den Preußischen Landesverband gesetzestteuer Synagogengemeinden in Berlin N24, Artilleriestraß« 31. Abschrift übersend« ich zur gefälligen Kenntnis- _ nahm« mit dem Anheimstellen, di« Synagogengemeinden entsprechend zu verständigen. Zu G I 645. Richtlinien für di« Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1928 in dem katholischen Kirchengemeinden »nd Gemeind«verbänoen. I. Als Maßstab der Umlegung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1928 in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden dient die Reichseinkommensteuer nach näherer Bestimmung unter Nr. ll und Nr. Vlll. Daneben können die Grundvermögensteuer und die Gewerbesteuer alS Maßstab der Umlegung herangezogen werden (vergl. unten Nr. lll). ~ Außerdem können di« Kirchengemeinden und Gemeindeverbänd« zur Deckung des - kirchlichen Bedarfs ein gleiches oder gestaffelles Kirchgeld nach den hierüber von den bischöflichen Bchörden zu erlassenden Richtlinien erheben. II. - Soweit di« Einkommensteuer veranlagt wird, sind Zuschläge zu entrichten zu der im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1927 oder für diejenigen vom Kalenderjahr abweichenden Steuerabschnitt«, die im Kalenderjahr 1927 geendet haben. Soweit die auf den Arbeitslohn entfallend« Einkommensteuer nicht veranlagt wird, sind Zuschläge zu entrichten zu den im Kalenderjahr 1927 gemäß 8§ 70, 73, 74 Einkommensteuergesetz vom 10. August 1925 (Reichsgesetzbl. l S. 189) einbehattenen und nach 8 77 vorschriftsmäßig abgeführten oder verwendeten Lohnsteuerbeträgen nach Maßgabe der Richtlinien vom 23. Januar 1928 — G l 35 G ll — (Zentrbl. S. 49). III. Bei der Beschlußfaffung über di« Aufbringung des Kirchensteuerbedarfs ist allemal zu prüfen, ob und inwieweit nach Lag« der örtlichen Verhältnisse di« Micheranziehung der Realsteuern gerechtfertigt ist. Hierbei ist folgendes zu beachten: 1. Die Grundvermögensteuer und di« Gewerbesteuer brauchen nicht mit demselben Hundertsatz wie die Linkommersteuer herangezogen zu werden. Wie chr« gänzliche Freilassung ist auch ihr« geringere, ebenso aber auch chr« höhere Heranziehung zuläffig. 2. Es ist zulässig, neben der Einkommensteuer nur ein« der beiden vorbezeichneten Steuerarten heranzuziehen, insbesondere nur di« Grundvermögensteuer oder auch die Grundvermögensteuer von Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind. 3. Es ist ferner zuläffig, di« Grundvermögensteuer mit einem höheren Hundertsahe heranzuziehen als die Gewerbesteuer. Desgleichen kann di« Grundvermögensteuer von Grundstücken, di« .dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, mit einem höheren tzundertsatze herangezogen werden als die Grundvermögensteuer von den übrigen Grundstücken. 4. Wird di« Gewerbesteuer herangezogen, so sind Zuschläge zu erheben von den Steuergrund betragen nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital. Ist gemäß Beschluß der politischen Gemeind« (vergl. Art. I 8 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die vorläufig« Neuregelung der Gewerbesteuer) an Stell« des Gewerbekapitals di« Lohnfumm« getreten, so sind Zuschläge zu «rheben zu den Steuergrundbeträgen vom Gewerbeertrag und von der Lohnfumm«. IV. Für di« Bemessung des Hundertsatzes der Umlage soll_das Einkommensteuerfoll dergestalt «rmittett werden, daß 1. zugrunde gelegt wird das Soll der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1926 oder für die entsprechenden Steuerabschnitte (Nr. l, 1 a und d der Richtlinien vom 4. März

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