Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 2 (1.9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3980048-10021567-10021564--333-3980346- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 12 — und gleichmäßigen Grundsätzen (8 11 Abs. 1 des Kirchensteuergesehes vom 14. Juli 1905) zu erfolgen hat. Damit ist «ine Heranziehung der einzelnen Steuerpflichtigen nach bloßer Schätzung oder billigem Ermessen ausgeschlossen. Um möglichst di« örtlichen Verhältnisse berücksichtigen zu können, ist di« Festsetzung der Grundsätze dem Kirchenvorstand« unter Vorbehalt der Genehmigung der bischöflichen Behörde überlassen. ^In den Grundsätzen ist stets der Kreis der Zahlungspflichtigen (Nr. III bis V der Richtlinien) und di« Höh« d«»^Kirchqeld«s, gegebenenfalls die Art der Staffelung (Nr. VI), genau festzusehen. WaS etwa sonst noch zu regeln ist, z. B. di« Fälligkeit, bleibt der Beurteilung auf Grund der örtlichen Verhältnisse überlassen. Line Umgrenzung des Kreises der Zahlungspflichtigen, wie in Nr. III, entspricht am meisten den Erfordernissen sozialer Gerechtigkeit, denen das Kirchgeld vornehmlich dienen soll, ferner dem Charakter des Kirchgeldes, als eines mäßigen Mitgliedsbeitrages, sowie dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit. Bei solcher Regelung werden all« Gemeindeglieder, denen «in derartiger Beitrag billigerweise zuqemutet werden kann, herangezogen. Frei bleiben außer den in Iiff. 2 der Nr. III ausdrücklich ausgenommenen Personen Kinder und Jugendlich« in für di« Regel noch nicht erwerbsfähigem Alter sowie überhaupt erwerbsunfähige Personen ohne eigenes Einkommen und Vermögen, auch. Haussöhn« und Haustöchter, die sich noch in der Berufsausbildung befinden. Lin« Regelung nach Nr. III ist in erster Linie ins Auge zu fassen. Indessen eröffnet Nr. IV bei dieser neuartigen Einrichtung, über die Erfahrungen noch fehlen, der Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse weiten Spielraum durch Zulassung einer Reih« von Bestimmungen, die von der Regelung in Nr. lll abweichen. Ebenso ist mit Bezug auf die Höh« und etwaige Staffelung des Kirchgeldes der Beschlußfassung des Kirchenvorstandes in Nr. V weiter Spielraum gelassen. Ueber di« Art der Festsetzung der Kirchgeldschuld des einzelnen und über di« Benachrichtigung können zurzeit nur di« Bestimmungen in Nr. IX getroffen werden, da noch nicht feststeht, ob und inwieweit etwa die Finanzämter bei der Erhebung des Kirchgeldes Mitwirken werden. Im allgemeinen wird auf ein« solch« Mitwirkung nicht zu rechnen sein« / Der Herr Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat sich mit diesem Erlaß und den anliegenden Richtlinien einverstanden erklärt. Er hat di« Herren Oberpräsidenten und Regierungs» » Präsidenten hiervon verständigt. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. G l 645. Berlin, den 29. März 1928 Erhebung der Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1928. Mit Rücksicht auf möglicherweise schon für das Rechnungsjahr 1928 bevorstehend« Aenderungen des Kirchensteuerrechts hatte ich in meinem Erlaß vom 23. Januar 1928 — © I 35 © II — (Zentrbl. S. 49) Richtlinien für die Erhebung der Kirchensteuer in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden nur mit Bezug auf die Heranziehung der Lohnsteuerpflichtigen herausgeben können und di« weitere Regelung bis nach Abschluß der Verhandlungen über jene Aenderungen der Gesetzgebung vertagen müssen. In der Folgezeit hat die Vorbereitung der in Aussicht genommenen Gesetz« allerdings weit gefördert werden können. Indessen hat ihre Einbringung beim Landtage nicht mehr erfolgen können. Wenn auch die Wiederaufnahme der in Frage -stehenden gesetzgeberischen Arbeit in nicht ferner Zeit in Aussicht steht, so wird doch für das Rechnungsjahr 1928 das Kirchensteuerwesen noch in seiner gegenwärtigen Rechtslage verbleiben. Demgemäß erlass« ich nach Fühlungnahme mit den kirchlichen Behörden die anliegenden Richtlinien für di« Erhebung der Kirchensteuer in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden für das Rechnungsjahr 1928- Nr. I dieser Richtlinien eröffnet in Abs. 3 den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit — neben Zuschlägen zu staatlichen Steuern gemäß 88 9fg. des Kirchensteuerqesetzes vom 14. Juli 1905 (Gesetzessamml. S- 281) —, «in« von Staatssteuern unabhängige Abgabe unter dem Namen .Kirchgeld" zu erheben. Ein solches Kirchgeld ist bereits im Rechnungsjahr« 1927 mit meiner Zustimmung auf Grund von Richtlinien bischöflicher Behörden von zahlreichen Kirchengemeinden mit gutem Erfolge erhoben worden. Mangels einer gesetzlichen Grundlage konnte es nur auf di« kirchlich« Pflicht der Gemeindeglieder, zum Unterhalt« der Kkrchen» gemeind« nach Kräften beizutragen, gestützt werden, so daß eine Zwangsbeitreibung nicht möglich war. tzierin tritt auch für das Rechnungsjahr 1928 noch kein« Aenderung «in. Indeffen wird di« Frag« der Einführung eines Kirchgeldes als wirklicher Kirchensteuer mit Beitreibbarkeit im DerwaltungszwangSverfahren «in Hauptproblem der noch bevorstehenden gesetzgeberischen Arbeiten bilden, so daß um so mehr Anlaß für di« Kirchengemeinden vorliegt, dieser Neuerung Aufmerksamkeit zu widmen. Ihr Zweck soll vornehmlich sein, den Hundertsah der * Zuschläge zu den staatlichen Steuern zu senken und «in« sozial gerechter« Verteilung des Kirchensteuerbedarfs zu ermöglichen. Ueber di« wegen des Kirchgeldes zu erlaffenden Richtlinien wird den bischöflichen Behörden Wester« Mitteilung zugehen. Nr. II beruht auf der seit dem Inkrafttreten des ReichSeinkommensteuergesehes vom 20. Dezember 1921 (Reichsgesetzbl. S. 1580) ständig in der Praris festqehaltenen und auch vom Oberverwaltungsgericht in mehrfachen Entscheidungen gebilligten RechtSauffaffung, daß die Einkommensteuer des dem Kirchensteuerjahr vorangegangenen Kalenderjahres oder Steuerabschnitts den gesetzlichen Maßstab der vom Einkommen zu erhebenden Kirchensteuer bildet. Zu Nr. lll bemerk« ich unter Bezugnahme auf die Ausführungen meines Erlaffes vom 4. März 1927 — G I 310 G II — (Zentrbl. S. 102) zu Nr. II der Richtlinien vom selben Tag«, daß nach wie vor di« Verhältnisse auf ein« ausgiebige Mitbenutzung der Reaffteuern als Maßstab der Umlegung der Kirchensteuer Hinweisen. Ziff. 1 biß 3 der Nr. III beruhen auf dem in Nr. II der Richtlinien vom 4. März 1927 näher ausgeführten Rechtsstandpunkte, daß «in« gesetzliche Beschränkung in der Höh« der Heranziehung der Realsteuern, wie sie ftüher in Satz 1 des 8 10 Abs. 3 Kirchensteuergesetz vom 14. Juli 1905 festgesetzt war, nicht mehr besteht. Ziff. 4 der Nr. III wifl Zweifel beseitigen, die wegen der verschiedenartigen Zusammensetzung der Gewerbesteuer etwa entstehen könnten. Nr. IV sieht für die Ermittelung des Einkommensteuersolls als Grundlage der Bemessung des Hundertsatzes der Kirchensteuer «in einheitliches Verfahren vor, um Gleichmäßigkeit und Uebersichtlichkeit bei der Feststeflung und Ausschreibung des Kirchensteuerbedarfs zu gewährleisten. Die Fassung der Vorschriften in Abs. 1 und 2 als Sollvor» schristen läßt erkennen, daß die rechtliche Geltung des Umlagebeschlusses von ihrer Beachtung nicht abhängt. Insbesondere sollen Kirchengemeinden, di« schon vor Bekanntgabe dieser Richtlinien ihr« Steuerbeschlüss« ferttqgestellt haben, nicht genötigt werden, neue Beschlüffe zu fassen. Für solche Fälle ist in Nr. VI Abs. 3 Vorsorge getroffen. Für die Ermittelung des Linkommensteuersofls (Nr. IV Ziff. 1) werden Schätzungen nur in beschränktem Umfang« erforderlich sein. Ein wesentlicher Teil der Unterlagen kann einfach errechnet werden. Nach Ziff. 1 der Nr. IV soff das Ergebnis der kirchlichen Veranlagung für das Rechnungsjahr 1927 grundlegend sein (vergl. Abs. 6 in VI A der Ausf.Anw. vom 24. März 1906). Bei ordnungsmäßiger Buchführung muß sich das Einkommensteuersoll 1926 aus dem Gesamtsoll der für 1927 veranlagten Kirchensteuerzuschläge zur Einkommensteuer und aus dem Hundertsatz der Kirchensteuer rein rechnungsmäßig ermitteln lassen. Don diesem Linkommen» steuersoll wird in der Regel der auf die Lohnsteuer entfallend« Teil unverändert als Maßstabfumme auch der Kirchensteuer für 1928 übernommen werden können, da nach den Richtlinien vom 23. Januar 1928 (Zentrbl. S- 49) die Lohnsteuer 1926 in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fäll« tatsächlich auch die Grundlage der kirchlichen Veranlagung für 1928 bilden wird. Wenn auch diese Lohnsteuer nicht in allen Fäflen voll wird erfaßt werden können, so wird doch die in einer ganzen Reih« von Fäflen gemäß Ziff. 2 Abs. 1 der Richtlinien vom 23. Januar 1928 gegeben« Möglichkeit, die im aflgemeinen höher« Lohnsteuer von 1927 zu erfassen, di« Minderung ausgleichen. Dagegen ist mit Veränderungen in der Höhe der veranlagten Einkommensteuer zu rechnen; insbesondere wird in größeren Städten «ine bettächtlich« Erhöhung der veranlagten Einkommensteuer erwartet, die vielfach auch für den tzundertsatz der Kirchensteuer von Bedeutung sein wird. Insoweit ist Schätzung erforderlich, die jedoch keine besondere Schwierigkeiten machen wird. Diese Veränderungen in der veranlagten Einkommensteuer hat Ziff. 2 des Abst 1 in Nr. IV der Richtlinien vornehmlich im Auge, ohne jedoch der Prüfung des Kirchenvorstandes Schranken zu ziehen und di« Berücksichtigung auch anderer Umstände auszuschließen (vergl. hierzu di« Erläuterungen zu Nr. VI Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinien). Zu Abs. 3 bemerk« ich, daß bei allen erfreulichen Fortschritten, die die Senkung des Hundertsahes der Kirchensteuer im vergangenen