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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 11

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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- 11 — gcfcenft Muster z« Richllinstn für di« Erhebung ein«« Kirchgeldes in d«n Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden für da« Rechnungsjahr 1928 und zu dem zugchörigen Begleistrlaß. Falls di« bischöflichen Behörden nach diesen beiden Mustern Verfügung treffen wollen, erklär« ich mich hiermit einverstanden. Wenn abweichen-« Bestimmungen getroffen werden sollen, bitte ich, vorher mit mir in« Benehmen zu treten. Ich bin zu Verhandlungen über abweichend« Bestimmungen gern bereit; nur leg« ich großen Wert darauf, daß di« Kirchengemeinden nicht auf Bestimmungen im Sinn« der Nr. IV des Musterfestgelegt werden. Vielmehr möchte ich ihnen wenigstens die Möglichkeit gewährt sehen, den Kreis der Zahlungspflichtigen nach den Grundsätzen unter Nr. III der Richtlinien abzugrenzen. Mit den gleichen Maßgaben stell« ich den evangelischen Kirchenbehörden den Erlaß von Richtlinien anheim, ebenfalls unter Erklärung meines Einverständnisses mit Richtlinien und Begletterlassen, di« sich an di« beiden anliegenden Muster anschlteßen. Sofern entsprechende Richtlinien und Begleiter lasse von den kirchlichen Behörden herausgegeben werden, bitte ich mich sowie di« zuständigen Herren Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten zu benachrichtigen. Wegen Mitwirkung der Finanzämter bei der Erhebung des Kirchgeldes (vergl. den vorletzten Absatz des Musters für den Be» gleiterlaß) behalt« ich mir weiter« Mitteilung nach Benehmen mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen vor. Im Auftrag«: Trendelenburg. An a) den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin N 24, Oranienburger Straß« 29, d) den Preußischen Landesverband gesetzestreuer Shnagogengemeinden in Berlin N24, Artilleriestraß« 31. Zu 2: Abschrift mit je einem Abdruck der Anlagen zur gefälligen Kenntnisnahme. Muster zu Richtlinie« der bischöflichen Behörde für die Erhebung eine« Kirchgeldes im Rrchuungsjahr 1928. I. Neben Zuschlägen zu staatlichen Steuern können die Kirchengemeinden und Gemeindeverbänd« zur Deckung ihres Bedarfs für das Rechnungsjahr 1928 «in gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld erheben. II. Die Erhebung des Kirchgeldes erfolgt nach festen oder gleichmäßigen Grundsätzen. Die Grundsätze werden nach Maßgabe der Bestimmungen unter III bis V vom Kirchenvorstand« (von der DerbandSvertretung) festgesetzt; sie bedürfen der Genehmigung der bischöflichen Behörde. III. Der Kreis der Zahlungspflichtigen ist in den Grundsätzen wie folgt zu bestimmen: 1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen MUgliedern der Kirchengemeind«, dst bei Beginn des Rechnungsjahres a) 18 Jahr« all gewesen sind, d) eigenes Einkommen oder eigenes steuerpflichttges Grund- oder sonsttges Vermögen hatten. Unterhalt bei Tättgkest im Haushalt« oder im Betrieb« desjenigen, der den Unteryalt gewährt, gill als eigenes Einkommen, z. B. bei Haussöhnen und Haustöchtern, 2. Don der Entrichtung des Kirchgeldes sind befreit: a) Ehestauen, bi« nicht dauernd getrennt von ihrem Ehemann leben, d) Personen, di« öffentlich« Fürsorge auf Grund der Reichsverordnung über di« Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgefetzbl. l S. 109) genießen, außer wenn sie Einkommensteuer zu entrichten haben. Wegen wirtschastllcher Notstände im Einzelfalle Erlaß zu gewähren, bleibt dem Kirchenvorstand« überlassen. IV. Wen« di« örtlichen Derhältnisst es angezeigt erscheinen lassen, kann in de» Grundsätzen 1. di« AtterSgrenz« ander« als in lll, 1a festgesetzt werden, '2. der KreiS der Zahlungspflichtigen auf «inkommensteuerstest oder auf überhaupt staat-steuerfrei« Gemeindeglieder beschränkt werden, 3. von den Bestimmungen Nr. IV Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2a Abstand genommen werden. V. Das Kirchgeld kann in den Grundsätzen gleichmäßig auf 1 RM. oder auf daS Eineinhalbfach«, Doppelt«, Zweieinhalbfach« oder Dreifache dieses Satzes festgestellt werden. ES kann auch nach der Höh« des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben gestaffelt werden. Ein« Staffelung soll 10 RM. nicht übersteigen. VI. Die Einführung des Kstchgeldes bleibt dem pflichtmäßigen Er» messen des Kirchenvorstand«- (der Derbandsvertretung) überlassen. Sie ist jedenfalls dann ernstlich zu erwägen, wenn di« Höh« der Zuschläge zur Einkommensteuer zu Bedenken Anlaß geben könnte. Ilebersteigen die Zuschläge zur Einkommensteuer 10 v. H., so sind, falls von der Erhebung eines Kirchgeldes Abstand genommen wird, die -Gründe, di« sein« Einführung nicht ratsam erscheinen ließen, bei Einholung der aufsichtlichen Genehmigung zum Um« lagebeschluß int Begleitbericht darzulegen. Kann angenommen werden, daß di« Gründe den Aufsichtsbehörden bekannt sind (z. B. bei Kirchengemeinden in größeren Städten), so genügt «in kurzer Hinweis auf di« örtlichen Derhällnisse. Wird die Erhebung eines Kirchgeldes beschlossen, so sind di« durch Zuschläge zu den staatlichen Steuern und di« durch das Kirchgeld zu deckenden Teil« des Bedarfs im Umlagebeschluß getrennt anzugeben. — Der Beschluß über die Erhebung des Kirchgeldes bedarf der Genehmigung der bischöflichen Behörde. VII. Die Entrichtung des von der Kstchengemeind« (vom Gemeindeverband) beschlossenen Kirchgeldes ist «in« kirchlich« Pflicht, ein Ausfluß der allgemeinen kirchlichen Verpflichtung eines jeden Gläubigen, zum Unterhalt der Kstchengemeind« nach Kräften beizutragen. Eine Zwangsbeitreibung findet nicht statt. vni. Di« Erhebung des Kirchgeldes ist öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist «in Auszug aus diesen Richtlinien, «nt» hallend die Ueberschrist, Nr. l, Nr. ll, Nr. VII, Datum und Unterschrift, sowie der Inhalt der gemäß Nr. III bis V beschlossenen Grund» sätze mitzuteilen. IX. Das von dem einzelnen Zahlungspflichtigen zu entrichtende Kirchgeld wird von der kirchlichen Deranlagungsbehörd« festgesetzt. Wird die Benachrichtigung mit der Benachrichtigung über die Veranlagung zu Zuschlägen zu staatlichen Steuern verbunden, so sind dstst Zuschläge und das Kirchgeld getrennt anzugeben. Bei der Benachrichtigung und Zahlungsaufforderung ist der Inhalt der Nr. VII wörtlich mitzuteilen. Begleiterlaß der Kirchenbehörde z« den Richtlinien für das Kirchgeld. Gemäß Nr. I Abs. 3 der Richtlinien des Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 29. März 1928 — G I 645 © II — für die Erhebung der Kirchensteuer des Rechnungsjahres 1928 in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindever» bänden erlassen wir die anliegenden Richtlinien für di« Erhebung eines Kstchgeldes im Rechnungsjahr 1928. Wegen der Bedeutung des Kirchgeldes wstd auf di« Ausführungen in Abs. 3 des Begleiterlasses des Herrn Ministers vom 29. März 1928 verwiesen. . Der Mangel einer staatsgesehlichen Grundlage hinlert die Einforderung d«S Kirchgeldes nicht. Wst haben zu unseren Gläubigen das Verstauen, daß sst sich ihrer kirchlichen Pflicht (Nr. VII Abs. 1 der Richtlinien) bewußt bleiben und die geringen Bestäg« gern zahlen werden. Wegen des Mangels der staat-gesetzlichen Grundlage scheidet , nur di« Zwangsbeisteibung aus (Nr. VIl Abs. 2). Auch greift daS im Kstchenfteuergesth geordnet« Rechtsmittelverfahren nicht Platz. Damft nicht Mißverständnisse bei den Pflichttgen entstehen, ist MstteiluNg der Nr. VII in der öffentlichen Bekanntmachung (Nr. VI) sowie in den Benachrichtigungen der einzelnen Zahlungspflichtigen (Nr. IX Abs. 3) vorgeschrieben. Es versteht sich von stlbst» daß auch sonst, z. B. in etwaigen Mahnungen, alles vermied«» werden muß, was den irrigen Glauben, als sti di« Leistung beisteibbar, erwecken könnt«. Wenn auch 'das Kirchgeld zurzeit im Rechtssinne noch keine Kirchensteuer ist, muß dst Möglichkeit, daß es «in« solche werden kann (vergl. di« Ausführungen in Abs. 3 des Erlasses de- Herrn Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 29. März d. I), im Auge behalten werden. Deshalb ist in Nr, ll der an» liegerchen Richtlinien vorgeschrieben, daß ein« Erhebung »ach festen

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