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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 10

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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— 10 — lleberstcht «ach Gruppen! 192« «tatet! cm Betrag btt*ef.- Sn matt 192 «frag 7 «tatet! an btt Ctf> Summt 6t«!• actuna um °/« Entlastungsdeihilfen an Gemeinden . . 93 914,85 51% 181 702,83 54% 93% Beihilfen an Lehrer. Lehrer a. D. und Hinterbliebene von Lehrern. 54 709,75 30% 85 438,27 26% 56% Beihilfen zur Einrichtung ».Erhaltung von Lehrerbezirken 34 375,40 19% 65 858.90 20% 92% insgesamt: 183 000,— 100% 333 000.- 100% 82% Durchschntttsbetrag für jede Gemeinde 1926: 214 Gemeinden mit durchschnittlich 858,14 RM 1927 : 289 Gemeinden mit durchschnittlich 1 152,25 RM Steigerung um 35%. Ileberstcht nach Provinzen Zahl berl bedacht.! $emetn> btn 1926 Betrag «tatet! a.b.«tf. Summe *f zahl der bedacht. Berne lnden 1927 vetrag «nie« a-b.Bef.- Summe % Stet» tenmo um % Ostpreußen . . 29 | 30909,40 16,9 »4 45223.- 13,5 46 Brandenburg . 9 6 857,25 3,8 13 17 767.- 5,4 159 Pommern . . . 12; 11457,- 6,3 20 36 518.— 11,0 223 Grenzmark . . 7; 6 242,50 3,4 8 11473,25 3,5 84 Niederschlesten . 19 18 641,40 10,2 20 20 824,80 6/2 12 Oberschlestrn. . 10 8 313,30 4,5 14 15 380,12 4,6 79 Sachsen.... 4 3 602,70 2.0 6 3 705,40 1.1 3 Westfalen . . . 28 22 230, - 12.1 41 32 975,45 10,0 49 Schl.-Holstein . 3 3 988,- 2,2 5 8 309,10 2,5 109 Hpnnover . . . 24 16 743,50 9,1 36 37 309, - 11.2 128 Rheinprovinz . 21 , 19 290,50 10,5 31 41 039,88 12,3 113 Hessen-Nassau . 48; 34 724,45 19,0 61 62 475,- 18,7 80 insgesamt: 214 183 000,- 100.0 289 >333 000.— 100,0 82 Ministerialerlasse. Beitrag der Schulverbände zur Landesschulkass« und staatliches Beschulungsgeld für die Zeit dom 1. April 1928 an. Von einer Erhöhung des Stellenbeitrages zur Landesschulkass« und des staatlichen Beschulungsgeldes aus Anlaß der vorläufigen Zahlungen auf die bevorstehend« gesetzliche Neuregelung der Volksschullehrerbesoldungen hat für das Rechnungsjahr 1927 abgesehen werden können. 1. Auf Grund des § 37 DDG. vom 17. Dezember 1920 1. Januar 1925 (Gesetzsammlung 1925 S. 17) haben wir mit Zustimmung des Kassenanwalts der Landesschulkass« den allgemeinen Beitragssatz, den die Schulverbände an die Landesschulkass« zu zahlen haben (§ 46 Abs. 4), auf Grund einer vorläufigen Bedarfsberechnung für die Zeit vom 1. April 1928 an auf monatlich 415 RM. für je «ine Schulstelleneinheit festgesetzt. An besonderen Beiträgen nach § 46 Nr. 2 und 3 VDG. sind vom 1. April 1928 an zu zahlen: a) von den Schulverbänden, in denen Kirchenamtszulagen für vereinigt« Schul» und Kirchenämter bewilligt sind, die im Laufe des Rechnungsjahres zu zahlenden (zum Soll stehenden) Kirchenamtszulagen mit einem Zuschlag« von 20 v. H., d) von den Schulverbänden, deren Lehrer (Lehrerinnen) den Wohnungsgeldzuschuß — Ortszuschlag — der Sonderklasse oder der Ortsklasse A erhalten, für jede vorhanden« Schulstell« (nicht Stelleneinheit) in der Sonderklasse monatlich 21,50 RM. und in der Ortsklasse A monatlich 10,50 RM. Wegen der besonderen Beiträge für örtlich« Sonderzuschläg« ergeht weitere Verfügung. 2. Das staatliche Beschulungsgeld nach 8 47 DDG. haben wir für die Zeit vom 1. April 1928 an auf 4 RM. monatlich für je 1 Kind festgesetzt. Stichtag für di« Zahl der Kinder ist für das ganze Rechnungsjahr 1928 der 1. Februar 1928. Auch nach einem Zu- und Abgang von Schulstellen in der Zeit nach dem Stichtag« ist «in« neue Berechnung des Beschulungsgeldes, abgesehen von den im § 47 Abs. 4 vorgesehenen Fällen, nicht möglich. 3. Dieser-Erlaß ist sofort durch das Regierungsamtsblatt oder das amtlich« Schulblatt zu veröffentlichen. Di« Schulverbände werden bei der Aufstellung ihres Haushalts für 1928, die sich für sie ergebenden Mehraufwendungen mit zu berücksichtigen haben. Dieser Erlaß wird auch im Preußischen Besoldungsblatt abgedruckt. Berlin, den 31. Januar 1928. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Im Auftrag: Kaestner. Der Finanzminister. In Vertretung: Schleusener. Kirchensteuer von Lohnstenerpflichtige». Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung G l Nr. 324 G II Berlin W8, den 24. Februar 1928. Unter Bezugnahme auf den Schlußsatz meines Runderlasses vom 23. Januar d. I. — G I 35 G II —, betreffend Richtlinien zur Erhebung der Kirchensteuer von den Lohnsteuerpflichtigen für das Rechnungsjahr 1928, übersend« ich ergebenst Abschrift eines an die Präsidenten der Landesfinanzämter gerichteten Erlasses des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 13. Februar d. I. — lll e 605 / III o 525 — zur gefälligen Kenntnisnahme. Im Aufträge: Trendelenburg. Ab schrift zu G l Nr. 324 G ll Der Reichsminister der Finanzen. Berlin, den 13. Februar 1928. III e 605 III o 525 Betrifft: Kirchensteuer in Preußen für das Rechnungsjahr 1928. In der-Anlage übersend« ich ergebenst «inen Abdruck der vom Preußischen Herrn Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung erlassenen Richtlinien zur Erhebung der Kirchensteuer von den Lohnsteuerpflichtigen für das Rechnungsjahr 1928 vom 23. Januar 1928 — lS l 35 G II —. Die Richtlinien regeln nur die Erhebung der katholischen Kirchensteuern (vgl. die beiden vorletzten Absätze der Richtlinien). Der Evangelische Oberkirchenrat hat jedoch in seinen Richtlinien an die Evangelischen Konsistorien der altpreußischen Landeskirche vom 23. Januar 1928 — E. O. 6171 — hinsichtlich der evangelischen Kirchensteuern die gleiche Regelung getroffen. Soweit die sonstigen Kirchen- und Synagogen-Gemeinden di« Erhebung chrer Kirchen- bzw. Shnagogen-Steuern nach gleichartigen Grundsätzen beschließen, erklär« ich mich damit einverstanden, daß die Finanzämter bei der Durchführung dieser Ilmlagebefchlüss« in dem hiernach vorgesehenen Umfang Mitwirken. Nach den Anordnungen unter Ziffer 2 der Richtlinien kann die kirchlich« Deranlagungsbehörd« für die Feststellung der im Kalenderjahr 1927 einbehaltenen Lohnsteuerbeträg« jede zuverlässige Unterlag«, z. B. fteiwillig« Auskunft des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers, benutzen. Im Auftrag«: gez. Zarden. An die Herren Präsidenten der Landesfinanzämter Berlin, Brandenburg in Berlin, Breslau, Kassel, Düsseldorf, Hannover in Hannover, Köln, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Oberfchlesien in Neiße, Schleswig-Holstein in Kiel, Stettin, Stuttgart, Oldenburg, Thüringen in Rudolstadt. Der Preußisch« Minister für Wissenschaft, Kunst und BollAnldung Berlin, den 10. April 1928. G I 751 G ll. Erhebung eines Kirchgeldes iu den Kircheugemeinden uud Gemeinde- Verbänden für das Rechnungsjahr 1928. Mit Bezug auf Abs. 3 meines Runderlasses vom 29. März 1928 — G I 645 G ll —, betreffend Erhebung der Kirchensteuer im Rechnungsjahr« 1928, übersend« ich den bischöfliche» Behörden er»

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