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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 7

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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Di« Beitreibung der Steuern erfolgt im DerwaltungSzwangSver» fahren nach den jeweils gellenden staatlichen Dorfchristen. (2) Wegen anderer an di« Synagogengemeinden zu entrichtender Abgaben als Steuern und staatlich genehmigter Gebühren für die Benutzung' von Begräbnisplähen findet di« Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nicht statt. <3) Den zur Veranlagung von Steuern berufenen Organen der Shnagogengemeinden find diejenigen "Unterlagen, deren sie zur Besteuerung bedürfen, von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden auf Erfordern mitzuteilen. 8 17. Die Staatsbehörde ist berechtigt: 1. in die Vermögensverwaltung der Synagogengemeinden Einsicht zu nehmen und Gesetzwidrigkeiten zu beanstanden; 2. zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung die Einberufung der Gemeindekörperschasten zu verlangen; 3. die Recht« der Organe der Synagogengemeinden auf vermögensrechtlichem Gebiete durch Bevollmächtigte auSzuüben, wenn jene Organ« nicht vorhanden sind. 8 18. Weigern sich die zuständigen Organe einer Synagogengemeinde, gesetzlich« Leistungen auf den Haushaltsplan zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen, so kann di« Staatsbehörde die Eintragung der Leistungen in den Haushaltsplan bewirken und die weiter erforderlichen Maßnahmen selber treffen. Beschlüsse der Synagogengemeinde bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die «inen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben; 2. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen; 3. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnis- Plätzen einschließlich der Gebührenordnung für die Benutzung; 4. Sammlungen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Veranstaltung einer Shnagogengemeinde oder eines anerkannten Landesverbandes (8 22, Abs. 4) vorgenommen werden;' 8. Verwendung des Gemeindevermögens zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken. Ausgenommen find Bewilligungen aus der Gemeindekasse, sofern st« im Lauf« eines Jahres 10 v. H. der Solleinnahme nicht übersteigen. 8 20. (1) Gegen die Entscheidung der Staatsbehörde findet di« Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, und im den Fällen der 88 7,8,8, Abs. 3, 8 17, Ziffer 1, 8 18 die Klage im Derwaltungsstreitverfahren statt. (2) Der Austritt aus einem Landesverband ist zulässig, wenn gleichfchiebend« Wirkung. III. Gemeind«verbände. 8 21. (1) Jede öffentlich-rechtliche Synagogengemeind« in Preußen muß einem als öffentlich-rechtlich anerkannten Verband« (Landesverband von Shnagogengemeinden) angehören. (2) Der Austritt auS einem Landesverband ist zulässig, wenn gleichzeittg der Uebertritt zu einem anderen Landesverband oder die Gründung eines neuen Landesverbandes gemäß 8 22 geschieht. (3) Außerdem kann der Austritt auS einem anerkannten Landesverband ohne Uebertritt zu einem anderen Landesverband erfolgen auf Grund einer Urabstimmung der wahlberechttgten Gemeindemitglieder, bei Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten, und zwar mit der Wirkung, daß di« Beitragspflicht mit Ablauf von drei Jahren erlischt. 8 22. (1) Ein durch Zusammenschluß mehrerer Synagogengemeinden oder anerkannter Shnagogengemeinde-Derbänd« (Abs. 4) gebildeter Verband (Landesverband) ist «in« Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er darf auch außerpreußifche jüdische Religionsgemeinden oder Verbände von solchen umfassen. (2) Der vollzogen« Zusammenschluß ist der Staatsbehörde anzuzeigen. Der Anzeig« sind ein Verzeichnis der DerbandSmitglieder und dt« Verbandssatzung beizufügen. (3) Di« Staatsbehörde kann gegen di« Satzung Einspruch erheben; 8 18 findet entsprechend« Anwendung. <4) Ist die Einspruchsfrist verstrichen oder auf chr« Einhaltung verzichtet, oder ist der Einbruch im Verwaltungsstreitverfahren zurückgewiefen worden, fo hat die Staatsbehörde auf Ersuchen d«S Landesverbandes diesem «in« schriftlich« Bescheinigung zu erteilen, welche die Eigenschaft d«S Landesverbandes als Körperschaft des öffentlichen Rechts urkundlich feststellt. 8 23. Die 88 18 bis 20 finden auf anerkannt« LamdeSverbänd« (8 22, Abf. 4) entsprechende Anwendung. Di« anerkannten Landesverbände haben ein Steuerrecht entweder gegenüber ihren DerbandSgemeinden oder gegenüber deren Mitgliedern. 8 24. (1) Ist einem Landesverband ein« Bescheinigung gemäß 8 22. Abs. 4, erteilt, fo tritt bezüglich der ihm angehörenden Gemeinden in Fällen der 88 8, 0, Abs. 3, 88 17,1.8 der anerkannte Landesverband an die Stell« der Staatsbehörde. So lange der Verband in den Fällen der 88 17, 18 trotz Ersuchens der Staatsbehörde von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die Staatsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. (2) Auch in anderen Fällen kann di« Staatsbehörde ihr« Befugnisse allgemein oder für den Einzelfall auf den für die betreffenden Shnagogengemeinden zuständigen Landesverband mit dessen Zustimmung übertragen. . (3) In den Fällen der 88 7, 8, 9 soll die Staatsbehörde erst nach Anhörung des anerkannten Landesverbandes entscheiden, dem di« beteiligten Shnagogengemeinden angehören. IV. Schluß- und Aebergangsbestimmungeu. 8 28. Das Staatsministerium bestimmt, welch« Behörden di« in diesem Gesetz den Staatsbehörden zugewiesenen Rechte ckuszuüben haben. 8 26. Aufgehoben werden: 1. die bezüglich der besonderen Verhältnisse der Juden erlassenen Gesetze und Verordnungen, soweit sie sich nicht auf das Bolksschulwesen oder . di« Verpflichtung der Synagogengemeinden zur Bereitstellung vyn Religionsunterricht beziehen» als gesetzliche Vorschriften. Sie behatten jedoch bis zu einer etwaigen Neuregelung in den einzelnen Shnagogengemeinden die Wirkung einer gemäß 8 12 dieses Gesetzes beschlossenen Verfassung,' 2-8 4 des Gesetzes vom 30. November 1920 betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts (GS. 1921, S. 119). 8 27. (1) Shnagogengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, deren Mttglieder nach den Vorschriften des bisherigen RechtS^der dieses Gesetzes (8 2) grundsätzlich all« im Bezirk« der Gemetnde^wohiienden Juden sind. (2) Für Personalgemeinden gilt 8 14. Di« Gemeinden, denen nach 8 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 die Rechte einer Shnagogengemeind« beigelegt worden sind, und di« „Israelitische Religionsgesellschaft" in Frankfurt a. Main sind Personalgemeinden im Sinn« dieses Gesetzes. 8 28. (1) Für die preußischen Gebiet« der ehemaligen Herzogtümer Schleswig und Holstein, des ehemaligen Königreichs Hannover, des ehemaligen Kurfürstentums Kurhessen, der ehemaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg und des ehemaligen Herzogtums Nassau gellen di« nachstehenden UebergangsbestimMungen. (werden noch festgestelll.) Haushaltsplan des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden für daS Rechnungsjahr 1928/29. Voranschlag für 1928/29 einzeln gesamt A,«,aben. RM. RM Kapitel I: Subventionen. TitÄ 1: Gemeinden. 1. Unterstützung leistungsschwacher Gemeinden zur Erhaltung des Religions-Unterrichts und zur Aufbesserung von Lehrergehältern (Staatsbeihilfen). 275 000,— 2. Einrichtung von Bezirkslehrerstellen (Staätsbeihilfen) .......... 50000,— 3. Inspektion des Religion- - Unterrichts 9000,— 4. Beihilfen an besonders leistungsschwach« Gemeinden aus eigenen Mitteln des ' LaadeS-Derbandes. SO 000,— 5. Sonderbeihilf« für Ostpreußen .... 18 000,— 6. Baubeihilfen und Darlehen .... . 50000,— 449000,— Titel 2: Beamt«. 1. Beihilfen für Kultusbeamt« im Ruhestand und Beamtenwitwen . > 60000,— 2. Beihilfen für Flüchtlings-Ruhestandsrabbiner und Rabbinerwitwen . . . . 25000,— 85000,—

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