Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 2 (1.9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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(3) Di« D«rschm«lzung bedarf der Genehmigung der Staatsbehörde; 8 7, Abs. 2 findet entsprechend« Anwendung. (4) Die Verschmelzung kann durch Anordnung der Staatsbehörde auch gegen den Willen der beteiligten Synagogengemeinden nach deren Anhörung erfolgen. (5) Gehört «ine der beteiligten Gemeinden einem anerkannten Landesverband (§ 22, Abs. 4) an, so darf di« Verschmelzung nur mit Zustimmung des Landesverbandes erfolgen. Gehört keine der beteiligten Gemeinden einem anerkannten Landesverband an, so tst eine Verschmelzung gegen den Willen der beteiligten Gemeinden nur nach Anhörung der vorhandenen anerkannten Landesverbände zulässig. (6) Das Vermögen der einzelnen Synagogengemeinden geht mit der Genehmigung oder Anordnung der Staatsbehörde (Abs. 3 und 4) auf die andere oder die neu« Gemeind« (Abs. 2) über. (7) Di« §§ 3 bis 6 und 8 8 finden auf die Verschmelzung von Synagogengemeinden keine Anwendung. 8 10. (1) Jeder Jude darf wegen religiöser Bedenken aus der Synagogengemeinde, der er durch seinen Wohnsitz angehört, austreten. (2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes. Die Erklärung muß di« Versicherung enthalten, daß der Austritt lediglich auf religiösen Bedenken beruht. Sie muß vor dem Richter abgegeben werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet «in« Vertretung kraft Vollmacht nicht statt. (3) Die Austrittserklärung kann innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht zurückgenommen werden. (4) Das Amtsgericht hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Äustrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Synagogengemeinde, welcher der Erklärend« angehört, zu benachrichtigen und demnächst dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen. (5) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; zu der Beglaubigung der Erklärungen und zu der Bescheinigung über den Austritt wird kein Stempel berechnet. (6) Der Wiedereintritt eines aus der Synagogengemeinde Ausgetretenen erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der Shnagogengemeinde. -- § 11. fl) Der Austritt bewirkt, sofern gleichzeitiger Uebertritt zu einer öffentlich-rechtlichen Personalgemeind« (8 14) erfolgt, daß der Austretend« mit Ablauf des bei der Austrittserklärung laufenden Steuerguartals zu Leistungen, di« auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Synagogengemeinde beruhen, nicht mehr verpflichtet ist. (2) Erfolgt der Austritt ohne gleichzeitigen Uebertritt zu einer öffentlich-rechtlichen Personalgemeind«, so wird der Austretende mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Kalenderjahres von seinen Verpflichtungen gegenüber der Synagogengemeinde, der er bisher angehört hat, befreit. Nach Ablauf dieser Frist ist er verpflichtet, an «inen von chm zu bestimmenden öffentlich-rechtlichen Landesverband innerhalb Preußens denjenigen Betrag als Beitrag zu entrichten, den er nach dem jeweiligen Umlagebeschluß der Gemeind«, aus der er ausgetreten ist, an dies« zu entrichten hätte, hat der Ausgetreten« nicht binnen vier Wochen nach erfolgtem Austritt dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, gegenüber die Erklärung abgegeben, daß er einem anderen Landesverband« oder einer bestimmten Gemeinde, wie oben bezeichnet, sein« Beittäg« zahlen will, so ist er verpflichtet, nach Ablauf der Steuerpflicht gegenüber der Gemeind«, der er bisher angehört hat, sie an den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden zu zahlen. Der Ausgetretene ist berechtigt, dem Landesverband gegenüber zu bestimmen, daß sein« Betträge lediglich für bestimmte, im Haushalt vorgesehenen Zweck« Verwendung finden dürfen. Die Verpflichtung zur Zahlung an den Landesverband ruht, wenn der Austtetende zugleich einer Bereinigung beitritt, die chre Zulassung als Personalgemeind« beantragt hat oder innerhalb eines Monats beantragt; die Verpflichtung tritt rückwirkend wieder ein, wenn der Antrag abgelehnt ist. (3) Der Ausgettetene hat jedoch zu folgenden Lasten der Shna» gogengemeind« für die dabei bemerkte längere Zeit noch ebenso beizutragen, als wenn er seinen Austrttt aus der Synagogengemeinde nicht erklärt hätte: a) zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Notwendigkeit vor Ablauf des Steuerjahres, in welchem der Austritt aus der Synagogengemeinde erklärt wird, festgestellt ist, bis zum Ablauf« des zweiten auf di« Austrittserklärung folgenden Steuerjahres; d) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Synagogengemeind«, welch« zurzett der Austrittserklärung dritten Personen gegenüber bereits begründet sind, für die Dauer dieser Verpflichtungen, indessen längstens bis zum Ablaufe des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Steuerjahres. Der Betrag, welchen der Ausgetretene jährlich zu leisten hat, soll den DurchschntttSbetrag der von chm in den der Äustrittserklärung vorhergegangenen drei Steuerjahren geleisteten Beträge nicht übersteigen. (4) Die Leistungen gemäß Absatz 3 sind auf di« Leistungen d«S Beittagspflichtigen an den Landesverband anzurechnen. 8 12. (1) Die Synagogengemeinden ordnen und verwatten chre Angelegenheiten innerhaw der gesetzlichen Grenzen sechständig. Sie regeln insbesondere ihre Verfassung einschließlich der gesetzlichen Vertretung. (2) Die Synagogengemeinde muß «inen Vorstand und ein« von den Mitgliedern zu wählende Derttetung haben; in Synagogen» gemeinden, die nach der letzten Volkszählung weniger als 150 Seelen umfassen, kann an di« Stell« der Verttetung die Versammlung der volljährigen Mitglieder tteten. (3) Die Wahlen der Gemeindeverttetung erfolgen in gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl. Auf Anttag von mindestens 10 Prozent der Wahcherechtigten, di« aber wenigstens 20 stimmberechtigt« Gemeindemitglieder darstellen müssen, erfolgen di« Wahlen nach den Grundsätzen der Perhättniswahl. (4) Derfassungsbestimmungen, di« das Wahlrecht oder die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung und zum Gemeindevorstand oder die Zugehörigkeit zur Gemeindeversammlung von .einer längeren als zweijährigen Mitgliedschaft in der Gemeinde, von einer steuerlichen Mindestleistung, oder von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängig machen, sind ungültig. (5) Im übrigen bleibt das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Fragen des Wahlrechts gewahrt. 8 13. Die Synagogengemeinden sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Steuern zu erheben. Bis zur etwaigen Aenderung durch di« betreffend« Synagogengemeinde bleiben die bisherigen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung unberührt. 8 1». (1) haben Juden, die ihren Austtitt aus einer Synagogengemeinde oder aus verschiedenen Synagogengemeinden wegen religiöser Bedenken erklärt haben, sich behufs dauernder Erfüllung der Aufgaben einer Synagogengemeinde vereinigt und «ine Gemeindeverfasfung beschlossen, so muß di« Staatsregierung nach Anhörung der beteiligten Synagogengemeinden dieser Bereinigung di« Rechte ^iner Synagogengemeinde verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl chrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, und wenn sie durch die räumlich« Begrenzung des Bezirks die Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde möglich macht. (Personalgemeind«.) (2) Die Zugehörigkeit zu einer Personalgemeind« setzt «ine Beitrittserklärung voraus. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der Gemeind«. (3) Auf Personalgemeinden finden die 88 H> 12, Abs. 1 und 2» 88 13, 15 bis 24 Anwendung. II. Staatsaufsicht. 8 15. (1) Die Synagogengemeinden sind verpflichtet, der Staatsbehörde ihr« Satzung sowie Beschlüsse über SahungsänderunLen «inzureichen. (2) Die Staatsbehörde kann innerhalb eines "Monats nach der Einreichung gegen «in« neu« Satzung oder «in« Satzungsänderung Einspruch erheben. (3) Der Einspruch ist nur aus dem Grund« zulässig, daß die beschlossen« Satzung oder Satzungsänderung: a) mit einem Staatsgesetz in Widerspruch steht, d) zü ihrer Durchführung einer staatlichen Mitwirkung bedarf, oder c) Bestimmungen enthält, durch die «in« geordnet« Vermögensverwaltung oder eine genügende Vertretung der Steuerpflichtigen nicht gewährleistet ist. (4) Bestreitet die Synagogengemeinde, daß «in« dieser Voraussetzungen vorliegt, so entscheidet auf Klage im Derwaltungsstrettverfahren das Oberverwaltungsgericht. (5) Die beschlossene Satznng oder Satzungsänderung tritt erst in > Kraft, nachdem di« Einspruchsfrist ohne Erhebung eines Einspruchs verstrichen oder auf chre Einhaltung durch die Staatsbehörde verzichtet oder nachdem der Einspruch im Berwaltungsstrettvrrftrhren zürückgewiesen ist. 8 16. (1) Di« Mitwirkung des Staates im Steuerwesen der Synagogengemeinden (8 13) bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften.