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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 5

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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6 (4) Der Haushaltsplan wird in der Regel auf di« Dauer von 3 Jahren aufgestellt. Geschäftsjahr. 8 26. Da« Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bekanntmachungen. 8 27. Die Bekanntmachungen des Reichsverband«« erfolgen durch daS Amtsblatt. Der Rat kann außerdem weiter« Blatter zur Beröffent» lichung bestimmen, ohne daß hiervon die Wirksamkeit der Der» öffentlichung abhängig ist. < Verfassungsänderungen. 8 28. (1) Aenderungeu der Verfassung erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln, Aenderungen d«S 8 1» Abs. 1 und Abs. 2, b und c; sowie des § 22 von vier Fünfteln der Mitglieder des RatS und zwei Dritteln der Abgeordneten der Reichstagung. (2) Vorlagen auf Aenderungen der Verfassung sind mindestens drei Monate vor der Verhandlung den Mitgliedern des RatS und der Reichstagung sowie den Landesverbänden bekanntzugeben. (3) Im Falle einer Aenderung der 88 1, Abs. 1 uichf 2 b «mb c, der UebergangSbestimmung zu 8 14, der 88 22 und 28 Abs. 3 hat jeder Landesverband das Recht, binnen einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses seinen Austritt aus dem Verband« für daS End« d«S laufenden Geschäftsjahres zu erklären. DieS gilt auch für den Fall, daß di« Umlage für den Kopf der Bevölkerung auf mehr als eine Reichsmark festgesetzt wird. Auflösung des ReichsverbaudeS. 8 28. Jur Auflösung des Reichsverbandes ist eine Mehrheit von je drei Vierteln der Mitglieder des Rats und der bei der Beschlußfassung anwesenden Abgeordneten der Reichstagung notwendig. Ein hierauf gerichteter Antrag kann nur -dann zur Beschlußfassung gestellt werden wenn di«S von der Hälft« der Landesverbände, di« mindestens den fünften Teil der Seelenzahl des ReichsverbaudeS umfassen, beantragt wird. Im Falle der Auflösung wird daS Vermögen gemeinnützigen jüdischen Zwecken zugeführt, di« allen religiösen Richtungen gemeinsam sind. Aebergangbestimmungen. 8 so. (1) Die Verfassung tritt am 1. Januar 1929 in Kraft. (2) Das Inkrafttreten der Verfassung ist durch den Anschluß des Preußischen und Bayerischen Landesverbandes bedingt. (3) Für den ersten Wahlabschnitt gilt das Jahr, in dem die Wahlen zum Rat erfolgen (8 8. Abs. 2), als volles Jahr. (4) Bis zur anderweitigen Beschlußfassung des Rats wird di« Wahl der Rabbnier (8 9, Abs. 1b) von dem „Allgemeinen Rabbinerverband in Deutschland", die Wahl des Lehrers (8 9, Abs. Io) von dem „Reichsverband der jüdischen Lehrerverein«" und die Wahl des Kantors (8 9, Abs. Id) von dem „Allgemeinen deutschen Kantorenverband" vorgenommen. ArbeitSgemeiuschaft der LandeSverbäud«. 8 31. Bis zum ersten Zusammentritt des Rates werden dringend« Geschäft« von der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände erledigt. In dieser Gemeinschaft haben die sämtlichen Verbände, di« sich ihr anschließen, je «in« Stimm«. Der Preußische Landesverband hat die GeschästSleitung. Zur Beschlußfassung ist di« Uebereinstimmung der Landesverbände erforderlich. Beschlüsse können auch schriftlich gefaßt werden. v 8 32. Die Arbeitsgemeinschaft wird ermächtigt, Beitrittserklärungen (8 3) entgegenzunehmen und nach dem Inkrafttreten der Verfassung di« Wahlen der Mitglieder des Rats zu veranlassen und den Rat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Entwurf eines Gesetzes betr. die jüdische Religionsgemeinschaft in Preutzen in der Fassung der Beschlüsse d«S BerbaudStageS vom 26. I. Shnagogengemeinden. 8 1 Die Synagogengemeinden (Synagogen-, jüdische, Kultus-, israelitische, israelitische Kultusgemeinden) sind Körperschaften des öffentlichen Recht«. 8 2. Mitglied der Shnagogengemeind« ist jeder innerhalb chres Bezirkes wohnend« Jude, der nicht auf Grund der bisherigen Gesetz« oder auf Grund dieses Gesetzes ausgetteten oder nach Austritt aus der Synagogengemeinde Mitglied einer Personalgemeind« (814) ist. 8 3. (1) Die Errichtung einer Shnagogengemeinde erfolgt a) für einen Bezirk, der einer bestehenden Synagogengemeinde ganz oder teilweise angehört, durch «inen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten (8 6) des Bezirks gefaßten Beschluß und durch zustimmende Gemeindebeschlüss« der beteiligten Shnagogengemeinden; b) für einen Bezirk, der keiner Shnagogengemeind« angehört,' durch einen mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten (8 6) des Bezirks gefaßten Beschluß. (2) Die Beschlußfassung ist herbeizuführen, wenn dies von einem Drittel der Stimmberechtigten (8 6) des Bezirks oder von einer der beteiligten Synagogengemeinden verlangt wird. (3) Der Errichtungsbeschluß muß gleichzeitig die Verfassung festsetzen. 8 4 Veränderungen der Bezirk« von Synagogengemeinden erfolgen durch übereinsttmmend« Besthlüsse der betelligten Shnagogengemeinden, nachdem stch die stimmberechtigten Gemeindemitglieder (8 6) des Bezirkes, der einer anderen Shnagogengemeind« zugeteill werden 'S» . soll, mit einfacher Mehrhett für die Veränderung ausgesprochen haben. „ 8 5 Die mangelnd« Zustimmung einer Shnagogengemeind« (88 3,4) kann auf Antrag einer beteiligten Synagogengemeind« oder einer für di« Errichtung oder Veränderung erforderlichen Mehrheit der Gttmmberechttgten (8 3 Abs. 1,84) durch die Staatsbehörde ersetzt werden. März 1928 und d«S Großen Rates vom 4. Juni 1928. 8 6. (1) Stimmberechtigt (88 3, 4) ist, wer am Tage der Abstimmung volljährig ist. (2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist nur: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 2. wer auf Grund rechtskräftiger Entscheidung, nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Amtsfähigkeit oder des Wahl- und Stimmrechts ist. (3) Im übrigen wird das Verfahren für die gemäß ,88 3, 4 und 5 vorzunehmenden Abstimmungen von der Staatsbehörde geregelt. 8?. (1) Di« Errichtung einer Synagogengemeinde und die Veränderung der Bezirk« von Shnagogengemeinden bedürfen der staatlichen Genehmigung. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden: 1. wenn ein Beschluß (8 3, Abs. 1, 88 4 und 5) unter Verletzung von Rechtsvorschriften zustande gekommen ist; 2. wenn im Falle des 8 3 die neue Shnagogengemeinde durch ihre Verfassung, und die Zahl ihrer Mitglieder nicht die Gewähr dev Dauer bieten würde; 3. wenn im Falle des 8 4 «ine der beteiligten Shnagogen- . gemeinden durch die Zahl ihrer Mitglieder nicht di« Gewähr der Dauer bieten würde. "'88 (1) Bei'Veränderung der Bezirk« von Shnagogengemeinden hat «ine Dermögensausetnandersetzung stattzustnden. (2) Die Dermögensauseinandersetzung erfolgt durch Beschlüsse der betelligten Shnagogengemeinden. Kommt ein« Einigung nicht zustand«, so entscheidet die Staatsbehörde. 8 ». (1) Di« Verschmelzung von Shnagogengemeinden erfolgt durch übereinstimmend« Beschlüsse der betelligten Shnagogengemeinden. (2) Als Verschmelzung gelten di« Aufnahme einer Shnagogengemeind« in ein« ander« oder in mehrere ander« Synagogengemeinden und der Zusammenschluß mehrerer Shnagogengemeinden zu einer neuem Gemeind«.

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