Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 2 (1.9.1928)
- Date
- 1928-09-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Uebergangsbestimmnng: Für die erst« Wahlperiode können die Abgeordneten zu d) durch die Verwaltungsstellen der Landesverbände bezeichnet werden. § 15. (1) a) Die Landesverbände haben für je 6000 Seelen ihrer Mitgliedsgemeinden einen Abgeordneten zu entsenden, wobei das Ergebnis der letzten Volkszählung zugrunde zu legen ist. Die Landesverbände, die weniger als 6000 Seelen umfassen, wählen gemeinschaftlich die Abgeordneten, die auf die Gesamtzahl ihrer Bevölkerung entfallen. Verbleibt ein Rest von mindestens 3000 Seelen, so ist ein weiterer Abgeordneter zu entsenden. d) Zugleich mit den Abgeordneten werden Ersatzmänner gewählt. (2) Die näheren Bestimmungen trifft die Wahlordnung. (3) Bon den vom Rat zu berufenden Mitgliedern werden vorgeschlagen: Drei von den theologischen Lehranstalten, zwei von den Lehrerverbänden, einer vom Kantorenverband, einer von der Zentralwohlfahrtsstelle, zwei vom Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bund. Weiter beruft der Rat aus der Zahl der übrigen auf das Reich sich erstreckenden nichtpolitischen Vereinigungen Mitglieder bis zur höchstzahl von drei. 8 16. (1) Die Reichstagung tritt in der Regel alle drei Jahre zusammen. Sie wird durch den Rat berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der von den Landesverbänden gewählten Abgeordneten dies"unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. (2) Die Reichstagung hat das Recht, über alle Angelegenheiten des Reichsverbandes (§ 1) zu verhandeln und Entschließungen zu fassen, Anträge zu Berbandsbeschlüssen einzubringen und Anregungen an den Rat zu geben. (3) Eine Beschlußfassung der Reichstagung (§ 8, Abs. 3) ist erforderlich für die a) Abänderung der Verfassung, d) Festsetzung des ordentlichen und außerordentlichen Bedarfs und Deckung des Bedarfs, c) Wahlordnung für Rat und Reichstagung, d) Auflösung des Reichsverbandes. (4) Rat und Reichstagung können in Angelegenheiten, di« das Gesamtinteress« des deutschen Judentums berühren, in gemeinschaftlicher Sitzung öffentliche Kundgebungen ergehen lassen, wobei die Stimmen durchgezählt werden. Di« Sitzungen leitet der Präsident des Rates. 8 17- (1) Die Reichstagung verhandelt öffentlich. Auf Antrag kann die Oeffentlichkeit für di« ganze Tagung oder einen Teil der Verhandlungen ausgeschlossen werden. (2) Die Mitglieder des Rates sind berechtigt, an den Verhandlungen der Reichstagung und der Ausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist den Beauftragten des Rates jederzeit das Wort zu geben- 8 18- - (1) Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt «in Antrag als abgelehnt. (2) Wird in einem Wahlgang «in« absolut« Mehrheit nicht erzielt, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich hier Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 8 19- (1) Die Reichstagung wird von dem-"Präsidenten des Rates oder einem seiner Stellvertreter eröffnet. (2) Sie wählt für den Wahlabschnitt «inen Vorsitzenden, zwei stellvertretend« Vorsitzende und zwei Schriftführer. (3) Sie gibt sich «in« Geschäftsordnung. (4) Die Reichstagung ist beschlußfähig, wenn mindestens di« Hälfte der Mitglieder anwesend.ist. 8 19». Die Einberufung der Reichstagung erfolgt durch öffentlich« Bekanntmachung in dem Amtsblatt und durch schriftlich« Ladung der Abgeordneten mindestens drei Wochen vor dem Tag« des Zusammentritts unter Angabe der Tagesordnung. Zur Güftigkeit der Einberufung genügt di« öffentlich« Bekanntmachung. Ausschüsse., 8 20. Rat und Reichstagung können zur Vorbereitung der Beschlußfassung Ausschüsse gesondert für jede" Hrperschast oder gemeinsam für beide Körperschaften «insehen. Zu den gemischten Ausschüssen 'können di« Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Körperschaften und sonstige jüdisch« Männer und Frauen gewählt werden, die für di« betreffenden Angelegenheiten besonder« Sachkunde bell) Die Reichstagung wählt «inen aus 15 Mitgliedern bestehenden Ständigen Ausschuß, und zwar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern nicht «ine Uebereinkunst stattfindet. Der Ständige Ausschuß hat in der Zeit, in der die Reichstagung nicht versammelt ist, ihre Rechte auszuüben. Der Rat hat Vorlagen, die der Beschlußfassung der Reichstagung unterliegen, dem Ständigen Ausschuß mitzuteilen a) in dringenden Fällen, deren Erledigung bis zum nächsten Zusammentritt der Reichstagung nicht aufgeschoben werden kann, d) in Angelegenheiten, deren Erledigung die Reichstagung dem Ausschuß ausdrücklich übertragen hat. (2) Die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses sind der Reichstagung bei nächstem Zusammentritt zur Kenntnis zu bringen. Soweit sie nicht ausgeführt sind, kann di« Reichstagung sie aufheben. (3) Der Ständige Ausschuß tritt nach Beendigung des Wahl» abschnittes an die Stell« der Reichstagung, bis die neue Reichstagung zusammengetreten ist. Beschlüss« in Angelegenheiten des Kultus und Ritus. 8 22. (1) Fragen des Kultus und Ritus sind auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Rats oder zweier seiner rabbinischen Mitglieder vor der Beschlußfassung des Rats oder der Reichstagung zur Begutachtung Ausschüssen der beiden religiösen Hauptrichtungen zu überweisen. Auf Verlangen von mindestens je einem Fünftel der Mitglieder des Rats und der Reichstagung ist ein weiterer religiöser Ausschuß zu bilden. (2) Die Mitglieder des Rats und der Reichstagung wählen die Ausschüsse in gemeinschaftlicher Wahlhandlung. Jedes Mttglied wirkt nur bei der Wahl des Ausschusses mit, dessen Richtung er sich ynschließt. Wählbar sind die Mitglieder des Rats und der Reichstagung und deren Ersatzmänner. Den Ausschüssen müssen rabbinische Mitglieder angehören. (3) Gegen den Einspruch eines der beiden Ausschüsse wird «in Derbandsbeschluß nicht zugelassen. Der Einspruch kann nur auf religiöse Bedenken gestützt werden. Wird Einspruch erhoben, so kommt nur ein Beschluß der Mitglieder einer religiösen Richtung zustande, der nach außen als solcher zu bezeichnen ist. Zur Beschlußfassung vereinigen sich die Mitglieder des Rates und der Reichstagung bzw. des Ständigen Ausschusses entsprechend der Vorschrift des Abs. 2. (4) Wird der Verband von Behörden zur Stellungnahme aufgefordert, so hat er, wenn Linstimmigkett nicht vorliegt, di« beiden Ausschüsse zu hören und abweichende Anschauungen getrennt bekanntzugeben. Bei der Vertretung gegenüber Behörden sind grundsätzlich Ratsmftglieder, insbesondere Rabbiner der beiden Richtungen gleichmäßig hinzuzuziehen. Repräsentative Vertretung. 8 23. An repräsentativen Vertretungen des Reichsverbandes sollen, soweit möglich, rabbinisch« Mitglieder des Rates teilnehmen. Tagegelder. 8 24. Die Landesverbände tragen für die von ihnen gewähften RatS» Mitglieder und Abgeordneten di« Kosten der Teilnahme an den Verhandlungen. Die übrigen Mitglieder der Verbandsorgan«, die nicht am Orte des Zusammentritts der Organe wohnen, haben Anspruch gegenüber dem Reichsverband auf Erstattung von Reisekosten und Gewährung von Tagegeldern. Umlage». 8 25 (1) Die Ausgaben des Reichsverbandes werden auf di« Landesverbände umgelegt, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden. (2) Die Umlage wird nach der Seelenzahl bemessen. Zu einem* Beschluss«, durch den «in« Iahresumlag« festgesetzt wird, ist «ine Mehrheft von je zwei Dritteln der MUglieder des RatS und der Reichstagung erforderlich Di« Abstimmung wird im einzelnen durch die Geschäftsordnung geregeft. (3) Der Rat kann auf Antrag leistungsschwacher. Verbände deren Umlagen stunden, ermäßigen oder Niederschlagen.