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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-09-01 · 2 (1.9.1928) · p. Seite 3

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
2 (1.9.1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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4. 3h Abs. 2 ltt. c: Der Reichsverband regelt die religiös« Aufsicht über di« Führung der Retchsanstalten. Sitz de» ReichSverbaudes 8 2. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Zugehörigkeit zum Reichs verband 8 ». (1) In den Reichsverband können künftig jüdisch« Landes- und Gemeindeverbände ausgenommen werden, di« im Deutschen Reich« ihren Sitz haben und Körperschaften des öffentlichen Rechte« sind. (2) Verbände von Gemeinden, di« einem Mttgliedsverband« angehören, können di« selbständig« Mitgliedschaft nicht «rwerben. ProtojkoUarerklSrungeu: 1. Die Gemeinden Hamburg, Bremen und Lübeck gelten als Landesverbände. 2. GS ist darauf hinzuwirken, daß die Angliederung von Gemetndeverbänden des deutschen Sprachgebiets außerhalb des Deutschen Reiches oder da« Zusammenarbeiten mit solchen Verbänden ermöglicht wird. 8 4- Landesverband im Sinn« dieser Verfassung mft Ausnahme der 88 9, 14 und 15 ist jedes Mitglied des Reichsverbandes. 8 5. (1) Di« Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlich« Beitrittserklärung und durch Aufnahme in den Reichsverband. (2) Der Beitritt erfolgt mit Wirkung vom Beginn des laufenden Geschäftsjahre«. 8 6- Der Austritt aus dem Reichsverband muß schriftlich erklärt werden. Er wird mit Ablauf des zweiten auf den Eingang der Erklärung folgenden Geschäftsjahres, in keinem Falle aber vor Beendigung der laufenden HauShaltsperiod« (8 25 Abs. 4) wirksam. Rechtliche Stellung 8 7- Der Reichsverband ist «ine öffentlich-rechtlich« Körperschaft nach Art. 137, Abs. 5 der Reichsverfassung. e) zwei Vertretern d«S Deutsch-Israelitischen Gemeiude-BuudeS. (2) Der Rat erläßt «in« Wahlordnung, in der di« Wahlberechtigung, die Wählbarkeft und das Wahlverfahren für di« Vertreter zu d und c geregelt werden. Di« Wählbarkeit der Vertreter ist nicht von der Zugehörigkeit zu einer Organisation abhängig. 8 10- Für die Mitglieder des Rates sind Ersatzpersonen zu bestelle«, die bei dem Ausscheiden oder der Verhinderung des Mitgliedes an sein« Stell« treten. 8 11- (1) Der Rat gibt sich ein« Geschäftsordnung. (2) Er wird mindestens einmal im Jahr« «inberufen. Di« Berufung muß erfolgen, wenn mindesten« «in Drittel der Mftglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. 8 12. (1) Der Rat wählt auS seiner Mttt« daS Präsidium. Ls besteht aus: ' einem Präsidenten, zwei stellvertretenden Präsidenten, einem Schriftführer, einem Schatzmeister, ' ' je einem Stellvertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters und sechs Beisitzern. (2) Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer eines Wahlabschnittes. (3) Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter vertritt den Reichsverband nach außen. Für jede den Reichsverband verpflichtende Willenserklärung sind die Unterschriften zweier Mitglieder des Präsidium« erforderlich. (4) Das Präsidium bereitet di« Vorlagen für di« Beschluß» faffung des Rates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Es erledigt die laufenden Geschäft«. Es kann, wenn Gefahr im Verzug ist, Beschlüsse selbständig fassen und durchführen, zu denen an sich die Zustimmung des Rates erforderlich wäre. Diese Beschlüsse sind dem Rate bei seiner nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen und, falls der Rat di« Genehmigung versagt, außer Kraft zu setzen. > ProtokollarerklLruug r Die beteiligten Verbände stimmen darin überein, daß di« Wirksamkeit chres Zusammenschlusses durch di« Anerkennung H«S ReichSverbandes als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht bedingt ist. Organ« des Reichsverbandes 8 8. (1) Die Organ« des Reichsverbandes sind: a) der Rat, b) die Reichstagung. (2) Sie werden jeweils auf di« Dauer von sechs Jahren bestellt und bleiben bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe im ' 8 13. (1) Der Rat ist beschlußfähig, wenn mindestens di« Hälft« der Mftglieder antöesend ist. (2) Die Beschlüsse des Rates werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheft der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt «in Antrag als abgelchnt. Di« ( Errichtung neuer Unterrichtsanstalten (8 1, Abs. 2b) kann nur mit ^—einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten be^hlassen werden. (3) Wird bei einer Wahl eine unbedingt« Mehrheit nicht erzieft, so erfolgt Stichwahl. Ergibt sich Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Amt. (3) Zu einem Beschluß de« Reichsverbandes (Verbands befchluß)' find übereinstimmend« Beschlüsse des Rates und der Reichstagung erforderlich (8 16. Abs. 3). (4) Die Beschlüsse werden im Amtsblatt d«S Reichsverbandes verkündet. Der Rat des Reichsverbandes 8 ». (!) Der Rat besteht aus: a) Vertretern der Landesverbände. IHer Landesverband hat Anspruch auf mindestens «inen Vertreter. Umfaßt der Landesverband mehr als 10606 Seelen, so entfälft auf je 10600 Seelen und auf jeden Ueberschuß ein Vertreter. Maßgebend sind di« Ergebnisse der jeweils letzten Volkszählung. Di« Vertreter der Landesverbänd« werden durch den Rat oder das diesem «ntsprechend« Organ der einzelnen Landesverbände gewählt. Sind mehr als zwei Vertreter zu bestellen, so findet, wenn kein« Einigung erfolgt, Verhältniswahl nach näherer Bestimmung des einzelnen Landesverband«« statt. Di« Zahl der Vertreter eine« Landesverbandes muß unter der Hälft« der Gesamtzahl der Vertreter der Landesverbände bleiben, d) drei Rabbinern, o) einem Lehrer und einem Kantor, d) einem Vertreter der Zentralwohlfahrtsstrll« der deutschen Juden, ~ (4) Die Mitglieder des Rats sind bei den Abstimmungen an Weisungen nicht gebunden. (5) Der Entwurf d«S Haushaltsplans ist den Landesverbänden mindestens 4 Wochen vor der Beschlußfassung zur Kenntnis zu bringen. (6) Die Beschlüsse werden den Landesverbänden bekanntgegeben. (7) Der Rat gilt als ordnungsmäßig zusammengesetzt, auch wenn die .nach 8 9» Ahf. 1 zu b—ie zu wählenden Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig benannt» werden. ReichStagung 8 1». Die Reichstagung besteht: a) aus Abgeordneten der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Dertreterverfammlungen der Landesverbänd«. Di« Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, wenn mindestens drei Abgeordnete zu wählen sind und «in« Uebereinkunft nicht zustande kommt, b) auS Abgeordneten der Landesverbänd«, die entweder kein« Dertreterverfammlungen haben oder deren Vertreterversammlungen nicht aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen sind. Dies« Abgeordneten sind durch Urwahlen im Weg« der Verhältniswahl zu bestimmen, c) auS vom Rat berufenen Abgeordneten i» der Höchstzahl von 12. ~~

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