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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-03-01 · 1 (1.3.1928) · p. Seite 6

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
1 (1.3.1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 6 (sequence 7)
Language
German
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6 knüpfen, wonach jüdische Synagogen-, Schul- und Armen» verbände nicht di« Vorrechte öffentlich anerkannter Kirchen und Gesellschaften genießen. Daß hierin den Synagogengemeinden die Vorrecht« öffentlich anerkannter Kirchen aberkannt werden, tut ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts schon deshalb keinen Eintrag, weil die „Kirchen" «in« besonder« Rechtsstellung «innehmen und Vorrecht« genießen, di« anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht zukommen. Welche Bedeutung die Versagung der Rechte öffentlich anerkannter Gesellschaften im Sinne des ftüheren Hannoverschen Rechts gehabt hat, Ivird hier ununterfucht bleiben können. Denn bei der von der Aufwertungsstelle zu treffenden Entscheidung wird es sich schwerlich um eine Bestimmung des früheren Hannoverschen Rechts, sondern der neueren Reichs- oder Landesgesetzgebung handeln. Im Sinne des gegenwärtigen Sprachgebrauchs der Rechtswissenschaft wie im allgemeinen auch der neueren Gesetzgebung (vgl. z. B. Art. 137 Reichsverfassung § 89 BGB.) sind Personenoereinigungen, deren Rechtsstellung so geordnet ist, wie der der Hannoverschen Synagogenverbänd«, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anzusehen. Dem Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden habe ich Abschrift dieses Schreibens miigeteilt. (Unterschrift.) Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 23. Januar 1928 (GI ZS GII). Richtlinien zur Erhebung der Kirchensteuer von den Lohnsteuerpflichtigen für das Rechnungsjahr 1928 in den katholischen Kirchengemeinden und Gemeindederbanden. Die wirtschaftlich« Entwicklung und di« Reichssteuergesehe haben in den Grundlagen der Kirchensteuer Veränderungen herbeigeführt, die es niehr und mehr zweifelhaft erscheinen lassen, ob «in« nach dem geltenden Kirchensteuerrecht durchgeführt« Besteuerung noch in vollem Umfang« den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und den Bedürfnissen der Kirchengemeinden entspricht. Von den kirchlichen Behörden sind daher Aenderungen der Kirchensteuergesetze mst der Bitte angeregt worden, dies« Aenderungen, wenn möglich, schon mst Wirkung für das nächste Rechnungsjahr in Kraft treten zu lassen. Bevor die Verhandlungen hierüber abgeschlossen und gegebenenfalls die erforderlichen Gesetze erlassen sind, bissen sich vollständig« Richtlinien für die Erhebung der Kirchensteuer im Rechnungsjahr 1928 nicht aufstellen. Nur die Erhebung der Kirchensteuer, zu der in der Form des Lohnabzuges erhobenen Einkommensteuer kann schon jetzt geordnet werden. Dieser Teil des Kirchensteuergefchäftes wird durch die angeregten Aenderungen der Kirchensteuergesetz« nicht berührt werden. Er wird sich aber im Rechnungsjahr 1928 im Vergleich zu 1927 insofern günstiger gestalten, als zufolge der Verordnung des Herrn Reichsininisters der Finanzen »pm 2. August 1927 (Reichssteuerbl., S. 173) den Finanzämtern Belege über den Steuerabzug' vom Arbettslohn nur in beschränktem Umfang« einzureichen sind. Beleg« über den Steuerabzug vom Arbeitslohn kirchensteuerpflichtiger Arbeitnehmer werden danach den Finanzämtern nur zur Verfügung stehen: a) soweit die Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1927 während der ganzen Dauer der Beschäftigung oder während eines Testes derselben in einer anderen Gemeind« als in der Beschäftigungsgemeinde «inen Wohnsitz hatten; b) soweit der Steuerabzug vom Arbestslohn im Kalenderjahr« 1927 im Markenverfahren durchgeführt ist. Durch diese Aenberung wird das Deranlagungsverfahren beeinflußt werden, wenn auch der Grundsatz, daß di« Einkommensteuer des dem Kirchensteuerjahr vorangegangenen Kalenderjahres den gesetzlichen Maßstab der vom Einkommen erhobenen Kirchensteuer bildet, unberührt bleibt. Das Interesse erheischt es, das Verfahren alsbald zu ordnen. Demgemäß erlass« ich nach Benehmen mst den Kstchenbehörden für di« Erhebung der Kirchensteuerzuschläge zu der in Form des Lohnabzuges erhobenen Einkommensteuer in den katholischen Kirchengemeinden und »Gemeindeverbänden für das Rechnungsjahr 1928 folgende Richtlinien: 1. Soweit die auf den Arbestslohn entfallend« Einkommensteuer nicht veranlagt wird, sind Zuschläge zu «nttichten zu den im Kalenderjahr 1927 gemäß §§ 70, 73, 74 EStG, einbehaltenen und nach K 77 vorschriftsmäßig abgeführten oder verwendeten Lohnsteuerbeträgen. 2. Zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung sind di« Lohnsteuer» betrüg«, soweit gemäh der Verordnung des Reichsministers der Finanzen vom 2. August 1927 (Reichssteuerbl., S. 172) für di« Steuerpflichtigen Belege über den Steuerabzug vom Arbestslohn für das Kalenderjahr 1927 (Lohnsteuerüberweifungslfften, Steuerkarten mit Einlagebogen) bei den Finanzämtern eingereicht werden, auf Grund dieser Beleg« festzuftellen. Im übrigen kann di« kirchlich« Deranlagungsbehörd« für dies« Feststellung jede zuverlässig« Unterlag«, z. B. freiwillig« Auskunft des Steuerpflichttgen oder des Arbeitgeber« oder eigen« Errechnung, benutzen. t Ist kein« dieser Feststellungsmöglichreiten gegeben, so wird der Veranlagung der Lohnsteuerpsüchtigen zur Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1928 der gleich« Betrag wie für daS Rechnungsjahr 1927 zugrunde gelegt. Dem Kirchensteuerpflichtigen bleibt überlassen, im Einspruchsverfahren nachzuweisen, daß di«^ Lohnsteuer des Kalenderjahres 1927 niedriger gewesen sei, als der seiner Kirchensteuer zugrunde gelegt« Bettag. 3. Sind für einen Lohnsteuerpflichtigen weder di« Lohnsteuerbettäg« d«S Kalenderjahres 1927 noch auch der Maßstabssatz seiner Kirchensteuer für 1927 bekannt, so kann chn di« kttchlich« Deran» lagungsbehörde einstwellen auf Grund eines durch frei« Schätzung ermittellen Maßstabssatzes veranlagen. Vorher ist chm tunlichst Gelegenheit zu geben, den Bettag der wirklichen Lohnsteuer d«S Kalenderjahres 1927 nachzuweisen. Im Fall« einer solchen einstwelligen Veranlagung erfolgt, wenn di« Lohnsteuerbettäg« festgestellt sind, nach Bestimmung der kstchlichen Deranlagungsbehörd« oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen die Verrechnung der gemäß Absatz 1 dieser Ziffer berests geleisteten Zahlungen. Im Kirchensteuerbescheid ist im Falle dieses Absatzes 1 die Veranlagung ausdrücklich als «instwellige zu bezeichnen und dem Steuerpflichtigen di« Möglichkest einer Verrechnung mttzuteilen. An di« bischöflichen Behörden ergeht das Ersuchen, di« vorstehenden Richtlinien den ihnen unterstellten Kirchengemeinden bekanntzugeben. Ich darf darauf rechnen, daß di« evangelischen Kirchenbehörden gleichartige Weisung für ihren Geschäftsbereich erlassen werden. Die evangelischen Kstchenbehörden ersuch« ich ergebenst, mir von den chrerseits erlassenen Weisungen Mitteilung zu machen. Den Herrn Reichsminister der Finanzen habe ich um Weisung an di« Finanzämter ersucht. Berlin, den 23. Januar 1928. Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung i. A.: Trendelenburg. 1. 2. An den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden in Berlin und den Preußischen Landesverband gesetzestteuer Synagogengemeinden in Berlin. Abschrift übersend« ich zur gefälligen Kenntnisnahme mst dem Anheimstellen, die Synagogengemeinden entsprechend zu verständigen. Verfügung des Preußischen gustizministers dom 27. Januar 1928 best, die Rücksichtnahme auf die nicht gesetzlich anerkannten Feiertag«. Es hat den Anschein, als ob di« bei Müller Justizverwaltung 6. Aufl., S. 1144/45, abgedruckten Bestimmungen über di« Rücksichtnahme auf die nicht gesetzlich anerkannten Feiertage nicht mehr überall bekannt seien. Ich weis« daher darauf hin, daß es angezeigt erscheint, bei der Anberaumung von Terminen den örtlichen und konfessionellen Verhältnissen gebührend Rechnung zu tragen. Auch wird rechtzeitig gestelllen Anträgen auf Verlegung von Terminen, di« mit religiösen Bedenken begründet sind, tunlichst zu entsprechen sein. Amtliche Bekanntmachungen. In der Nacht zum 16. Dezember v. I. ist Herr Bruno Galewski entschlafen, der dem Rat des Unterzeichneten Verbandes seit seiner Begründung als stellvertretender Präsident angehört hat. Di« Treu« und Gewissenhaftigkest seiner wertvollen Arbest auf vielen Gebieten unseres Wirkungskreises, die Geradheit seines Eharakters und di« Freundlichkett seines Wesens werden, sein Andenken unauslöschlich bei uns erhatten. Berlin, den 16. Dezember 1927. Preußischer Landesverband jüdischer Gemeindenk Wolfs. Bekanntmachung. Der DolkSbund deutscher KriegSgräber-Fürsorg« hat beschlossen» den DolkSttauertag zur Ehrung des Angedenkens der im Weltkrieg« gefallenen Soldaten in diefem Jahr« am Sonntag» den 4. März, in derselben Weis« wie in den Vorjahren zu begehen. An diesem Tag«

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