Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 1 (1.3.1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 5 (sequence 6)
- Language
- German
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5 amxrttoMt ist, fetten teste zu sorgen, daß da« schulpflichtig« *tnb Me Schul« regelmäßig besucht und an ihren Deranstclltungen teil» nimmt. Versäumt da« Kind den Unterricht oder eine Veranstaltung der Schule ohne genügenden Grund, so wird gegen die im Satz 1 b«Zeichneten Personett, sofern fie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, für den einzelnen Schulder säumnisfall eine Geldstrafe von 1 bi« zu 28 Reichsmark verhängt. Die gleiche Strafe ist. verwirkt, wenn die im Satz I bezeichneten Personen sich entgegen dem Verlangen de» Schulleiter» weigern, da» schulpflichtige Kind zur Unterfuchuug seine» Gesundheitszustandesdem Schul- oder Amtsarzt zuzuführen oder ein privatärztltcheS oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. (2) Arbeitgeber, Dienst» und Lehrherren dürfen ein schulpflichtiges Kind während der Jett, in der es am Unterricht oder einer sonstigen Veranstaltung der Schule teilzunchmen hat, sowie während der zum Gange dorthin erforderlichen Jett nicht beschäftigen, auch nicht dulden, daß da» Kind während dieser Zetten durch ihre Aufscher, Schilfen oder Arbeiter in ihrem Dienste beschäftigt wird. Bet vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung wird gegen die Arbeitgeber, Dienst» und Lchrherren für jeden einzelnen Fall eine Gelltstrafe von 1 bis zu ISO Reichsmark verhängt, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist. (3) Die gleiche Strafe trifft diejenigen Personen, die schulpflichtige Kinder oder die tu Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten Personen durch Mißbrauch deS AnschenS, durch Ueberredung oder andere Mittel dazu bestimmen, der Schulpflicht entgegenzuhandeln. 8 ». (1) Die Strafverfolgung in den Fällen des 8 7 tritt nur auf Antrag des Schulleiter» oder der Schulaufsichtsbehörde ein; eine Zurücknahme de» Antrag» ist zuläsfig. (2) Die durch Strafverfügung endgültig festgesetzten Geldsttafen fließen dem betelligten Schulverbande zu. 8 ». Dieses Gesetz ttitt am 1. Aprll 1928 in Kraft. Mtt dem gleichen Tage treten alle ihm entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft. In der Provinz Schleswig-Holstein kann durch Provinzial-Satzung bestimmt werden, daß die Schulpflicht für Knaben, sowett sie bisher neun Jahre gedauert hat, erst nach Ablauf einer neunjährigen Schulpflichtzett mtt Schluß deS Schuljahre» endet. 8 10. Mit der Ausführung diese» Gesetzes wird der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung beauftragt. Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermtt verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte de» Staatsrats find gewahrt. d) Ministerialerlasse. Bett. Aulekheoblöfun». Berlin W8, den 14. November 1927. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung G l,Nr. 1906 G U Den abschriftlich beigefügten Erlaß de» Herrn Minister» des Innern vom 8. Oktober d. I. — IVa I 429 — übersende ich mtt dem ergebensten Ersuchen, auf Me in Betracht kommenden Kirche ngemeinden und Verbände entsprechend einzuwirken, daß sie die nach 8 43, Absatz 1, deS AnleiheablSsungsgesetze» vorgeschriebenen ersten Auslosungen der den Attbesitzrrn von kirchlichen Markanleihen zuzuteilenden Auslofungsrecht« noch im Jahre 1927 vornehmen, und daß auch die Ablösung des Neubesitze« durch Umtausch der allen Papiermarkanleihen in die neuen Ablösungsanleihen mtt möglichster Beschleunigung durchgeführt wird. Unterschrift. An die kirchlichen Behörden. Abschrift des vorstehenden Schreiten» und der Anlage übersende ich ergebenst zur gefälligen KennttiiSnahme und entsprechenden weiteren Veranlassung. t I« Aufträge gez. Lrendelenburg. Au den Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden hier N M. Abschrift ** I Rr. 190« II: Der Preußische Minister de» Innern ~~ IVa l 429. Berlin» den 8. Oktober 1927. NW 7, Unter den Linden 72-74. 8 43, Absatz 1, de» Anleiheablöfungsgesetzes schreibt vor, daß die AuSwfung der den Allbefttzern von Markanleihen den Gemeinden. Gemeindeverbände und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuzuteilenden AuSlofungsrechte im Jahre 1928 beginnt. Der Stand der Arbeiten hat die allgemeine Innehaltung dieser Vorschrift un-' möglich gemacht. Zur Beruhigung der AufwertungSglaubiger und zur Wahrung ihrer gesetzlichen Rechte erachte ich «S im Einvernehmen mtt dem Herrn Retthsftnanzmtnist« für dringend notwendig, daß die' Anleiheschuldner jedenfalls im Kalenderjahr 1927 die erste Auslosung sämtlich durchführen. Hierzu ist notwendig, daß die Entscheidung der Altbefitzanttäge möglichst bald abgeschloffen wird, und daß die auf Grund de» 8 *8 des Anleiheablöfungsgesetzes schwebenden Verfahren in den allernächsten ^Pochen zu Ende geführt werden. Ich ersuche ergebenst, auf die Anleiheschuldner und auf die zur Entscheidung über die gemäß 8 43 gestelllen Anträge zuständigen Stellen dahin einzuwirken, daß sie chre Arbetten so rechtzeitig abschließen, daß die Auslosung in diesem Jahr in allen Fällen beginnen kann. Da die Anleihegläubiger einen Anspruch auf den Beginn der Auslosung im Jahre 1926 haben, werden in diesem Jahre zwei TUgungSannuUäten (für 1926 und 1927) auszulosen sein. Die Linlösungsanttäge sind nach 8 43, Absatz 1, deS Anlecheablöfungsgefetze», auch soweit sie auf die TllgungSannuität für 1926 entfallen, bi» zum 31. Dezember 1927 zu verzinsen. Was Me Ablösung des Neubesttzes anlangt, so hat der Herr Reichsminffter der Finanzen darauf hingewiesen, daß die Ablösung de» Neubesitze» durch Umtausch der allen Paptermarkanleihen in die neuen Ablö sungsanleihen möglichst Zug um Zug mtt der Anmeldung vorgenommen werden möge. Lin solches Verfahren erscheint zweckmäßig: seine Durchführung ist dadurch erleichtert, daß ich bei der gemäß 8 798 BGB. von mir zu «teilenden Genchmigung der Ablösungsanleihen die Angabe de» genauen Gesamtnennbetrages der auS zu gebenden Ablö sungsanleihen nicht fordere, sondern diese Genchmigung bis zu einem auf ungefährer Schätzung beruhenden Höchstbettage erteile. Sowett deshalb die Gemeinden, Gemeindever- - bände usto. die Ablösung ihrer allen Anleihen nicht durch Umtausch in die von mtt bereit» genehmigte Sammelablöfungsanleihe des Deutschen Sparkassen» und Giroverbandes, sondern durch Ausgabe eigener Ablö sungsanleihen vorzunehmen beabsichtigen, werden fie deshalb Me erforderlichen Anttäge auf Genehmigung dieser Anleihen gemäß 8 795 BGB. mit größter Beschleunigung einzureichen haben. In Vertretung gez. Abegg. An Me Herren Ober- und Regierungspräsidenten und Landräte. Anerkennung des öffentlich-rechtlichen Charakters der Shuagogeugemeiuben. Einer Synagogengemeinde der Provinz Hannover war aus Anlaß eine« Aufwertungsfalles von der zuständigen AufwertungSstelle der öffentlich-rechtliche Eharakter abgesprochen worden. Der Regierungspräsident hatte diesen Standpunkt geteitt. Auf Veranlassung der betreffenden Gemeinde hat der Landesverband in mündlicher und schriftlicher Vorstellung sich ast das Ministerium für Wissenschaft, Kunst und DollSbildung gewandt und unter Darlegung seiner Rechtsauffasfung die Bitte ausgesprochen, diese zu bestätigen. Da» Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hat dies« Bitte entsprochen, indem es durch Verfügung an den zuständigen Regierungspräsidenten den öffentlich-rechtlichen Eharakter der Shnagogengemeinden in Preußen im allgemeinen und der Hannöverschen im tesonteren durch den folgenden Erlaß antrkannt hat: Der Preußische Minist« für ' Wissenschaft. Kunst und Volksbildung 6J Nr. 86S4 Berlin, den 22. Juni 1927 Unter den Linden 4 Euer Hochwohlgeboren übersende ich ergebenst Abschrift eines Schreibens des Preußischen Landesverbandes jüdisch« Gemeinden (Tagebuch 5703/27) mtt dem Ersuchen um geeignete unmittelbare Bescheidung d« Synagogeugemeinde O. Ich vermute, daß Me Zweifel ter Aufwertungsstelle sich an den 8 28, Absatz 2, des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Septemter 1842 (Hannoversche Gesetzsammlung, Abs. 1, S. 211) an-