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Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden · 1928-03-01 · 1 (1.3.1928) · p. Seite 4

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Journal
Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
Volume
6 (1928)
Issue
1 (1.3.1928)
Date
1928-03-01
Page
Seite 4 (sequence 5)
Language
German
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4 Di« Möglichkeit, satzung-mäßig einen Landesverband »der eine» seiner Organ« znm subsidiäre» Gemeindeorgan zu ernennen, dürft« nicht bestehen. Da« Recht, den Willen einer vom Recht mit selbständiger Persönlichkeit ausgestatteten Körperschaft von außen her zu bestimmen, hat sich überall, soweit ich sehe, im Privatrecht wie im öffentlichen Recht, der Staat Vorbehalten. Ander» läge es m. S. erst dann, wenn die einzelnen Synagogen gemeinden nicht Mitglieder, sondern Unterorgan« «ine» Lande-verbande» wären, wenn also di« Gemeinden zum Verband« ständen, wie evangelisch« Gemeinden zur Landeskirche; so lang« dagegen die Shnagogengemeinden selbständig« Körperschaften und der Landesverband ein« aus chnen, nicht aus ihren Mitgliedern, gebildet« Oberorganisation bildet, ist ohne Gesetzesänderung di« Bestellung von Rotorganen nicht auf den Landesverband übertragbar. Ls muß deshalb bis zur Aenderung der Gesetzgebung bei der Alternativ« der ordnungsmäßigen Lvahl gemäß 8 41 des Iudengesetzes oder der kommissarischen Dertmrltung verbleiben.!- Verteilung der Staatsbeihilfen für den Religionsunterricht für das Jahr 1926. Während für das Jahr 1925 dem Landesverband von der R«-' gierung für Beihilfen an leistungsschwach« Shnagogengemeinden behufs Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Sorg« für den Religionsunterricht ein Betrag von 201890 RM. zur Verfügung gestellt worden war, über dessen Verteilung im DerwaltungSbürtt vom 20. September 1926 berichtet worden ist, wurde bei Ueberweifung der Slaatsbeihilfen für 1926 gemäß einer allgemeinen Verfügung des Finanzministerium- «in Abstrich von rund 10% gemacht, so daß nur 183 010 RM. zur Auszahlung an den Landesverband gelangten. Der Landesverband hat diesen Betrag gemäß der nachfolgenden Aufstellung verteilt. Da di« Ueberweifung der Mittel durch di« Regierung erst sehr spät erfolgt«, könnt« di« Ausschüttung der für das Jahr 1926 bestimmten Beihilfen an die Shnagogengemeinden zum Teil erst im Laufe des Rechnungsjahres 1927 «rfolgen. (Rach Regierungsbezirken zusammengestelft.) 2?1' Provinz Regierungsbezirk bedachten *lr- Gemeinden 1 Brandenburg Frankfurt a. d. O. 6 4313,25 2 Potsdam 3 2544,— 6242,5$ 8 Grenzmark Schnetdemühl 7 4 Hannover Aurich 5 7940,— 5 Hannover 6 20Q2£0 8 Hildesheim 6 2486,— 7 Lüneburg 1 720,— 8 Osnabrück 3 1230,— 9 Stad« 3 2 365,— 10 Hessen-Rassa» Kassel 25 16933,— 11 Wiesbaden 23 17 791,45 12 Niederschlesien B.-eslau 16 15986,40 13 Liegnitz 3 2655,— 8313,30 1-4 Oberschlesien Oppeln 10 15 Ostpreußen Allenstcin 8 11514,— 16 Gumbinnen 6 4 794,— 17 Königsberg 8 9361,40 18 Waitenwerder 7 5240,— 8610,— 19 Pommern Köslin 7 20 Stettin 5 2847,— 21 Rheinprovtnz Aachen 1 1434,— 22 Düsseldorf 3 1665,— 23 Koblenz 6 6652,— 24 Köln 5 3894,— 25 Trier 6 5 645,50 26 Sachsen Magdeburg 3 2 407,70 27 Mer'eburg 1 1200,— 28 Schleswig-Holstein Schleswig 3 3988 — 29 Westfalen Arnsberg 13 7833,— 30 Minden 10 6514,— 31 Münster 5 214 7883,— 183000,— Gesetze und Verordnungen. a) Gesetze. Gesetz über die Schulpflicht in Preußen (Schulpflichtgesetz). Vom 15. Dezember 1927. (Pr. G. S.. S. 207 fl.) 8 1. Die Schulpflicht in Preußen bestcht für all« staatsangehörigen sowie für diejenigen anderen reichsangchörigen Kinder, di« sich dauernd in Preußen aufhalten. Sie ist durch den Besuch «iner deutschen Volksschule zu erfüllen. 8 2. (1) Die Schulpflicht beginnt mit dem 1. April für alle Kinder, die bis zum 30. Juni desselben Jahres daS sechste Lebensjahr vollenden. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September das sechste Lebenswahr vollenden, können auf Antrag des Erziehungsberechtigten zu Beginn de- Schuljahres in di« Schul« ausgenommen werden, wenn st« die für den Schulbesuch erforderlich« körperlich« und geistig« Reif« besitzen. (2) Vorzeitig in di« Schule aufgenommen« Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig. (3) Schulpflichtig« Kinder, die körperlich oder geistig nicht hinreichend entwickelt sind, um mit Erfolg am Schulunterricht« teilzunehmen, können auf Grund eines amts- oder schulärztlichen Zeugnisses vom Schulbesuch« zurückgestellt werden. Bestcht bei der Schulaufsichtsbehörde über di« Schulunfähigkeit eines KindeS kein Zweifel, so kann von der Beibringung «in«S amts- oder schulärztlichen Zeugnisses abgeschen werden. 8 ». (1) Di« Schulpflicht endet nach Ablauf von acht Jahren mit - ■> Schluß des Schuljahres. (2) Für Kinder,, di« bei Ablauf der achtjährigen Schulpflichtzeit das Ziel der DollSschul« noch nicht erreicht haben, kann die Schulpflicht bis zur Dauer eines IahreS verlängert werden. (3) Die widerruflich« Beurlaubung eines Kindes auS der Schule bi» zum End« der Schulpflicht kann mit Rücksicht auf besonders schwierig« häuslich« oder wirtschaftlich« oder besonder«, in der Person des Kindes liegend« D«rhältniss« mit Genehmigung der SchulaufsichtSbchürd« «rfolgen, wenn das Kind die Schul« mindestens sieben Jahr« regelmäßig besucht und «in Jahr der Oberstufe angehört hat. (4) Di« Zeit «iner Zurückstellung gemäß 8 2, Abs. 3, wird auf di« Gesamtdauer der Schulzeft angerechnet. 8 Die Schulpflicht ruht: 1. für di« staatsangehörigen Kinder, die sich mtt Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde dauernd oder zum Besuch einer ausländischen Schul« vorüber gchend im Ausland aufhaften; 2. für Kinder, di« dt« nach 8 2 des Grund schulgesehes vom 28. April 1920 (Retchsgesetzbl. S. 851) «tnstweUen noch bestehenden öffentlichen oder privaten Vorschulen oder Vorschulklassen besuchen; 3. für Kinder, für di« gemäß 8 4 des Grund schulgesehes au Stelle des Besuchs der Grundschule Privatunterricht Mgelassen ist, und für Kinder, dt« nach Ablauf der Grundschulpflichtzeit wegen ungenügender körperlicher oder geistiger Entwicklung oder mtt Rücksicht auf besonders schwierig« örtllch« Verhältnisse' (wett« Weg« ». ä.) vom Schulbesuche zurückgestellt wcwden; 4. für Kinder, für deren Unterricht nach Ablauf der Grundschulpfltchtzett anderwett ausreichend gesorgt ist. 8 5. Für blind« und taubstumm« Kinder bewendet «S bei den Vorschriften des Gesetzes vom 7. August 1911 (Gesetzsamml. S. 168). Für di« Beschulung schwerhöriger, sprachleidender, schwachsinniger, krankhaft veranlagter, sittlich gefährdeter und verkrüppelter Kirrder dürfen im Weg« der Verordnung besonder« Vorschriften erlassen wettxn, durch di« auch Bestimmungen dieses Gesetzes eingeschränkt oder aufgehoben werden können. 8 «. Schulpflichtig« Kinder, dt« beharrlich ohne genügenden Grund die Schul« versäumen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Di« Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, hierbei di« Hilf« der Polizei in Anspruch zu nehmen. 8 7. (1) Di« Personen, denen di« Sorg« für di« Person eines Kindes zusteht, sowie diejenigen, deren Erziehung oder Pfleg« «in Kind

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