Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 1 (1.3.1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 3 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/3980048-10021567-10021558--315-3980329- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
, Jog«n werden muh, eben so wie «S nahezu unbestritten ist, daß «in« Aktiengesellschaft oder Gesellschaft m. b. tz. fortbesteht, auch w«m all« Anteil« in einer Hand vereinigt sind, ebenso wendet sich z. B. Otto Mayer (Deutsche* Verwaltung-recht ISA II, S. 888) entschieden gegen di« vereinzelt vertreten« Auffassung, daß «in« Gemeind« durch Au-sterben oder Auswanderung aller Mitglieder untergeh«. Gr weist mit Recht darauf hin, daß sie durch Neuanfiedlung wieder Mttglieder bekommen könne und dann nicht neu gegründet zu werden brauch«; anders lieg« «S nur, wenn ihr neben dem persönlichenauch das örtliche Siü»strat entzogen würde, wie «S vereinzelt bei Umwandlung eines ganzen Gemeindegebiets in «inen Truppenübungsplatz der Fall gewesen sei. Daß dieser Gedankengang bei der Betrachtung einer Synagogengemeind« gleich verläuft, liegt auf der Hand; besitzt doch auch sie neben dem schwankenden persönlichen Substrat der fluktuierenden Mitgliedschaft ein« fest« Grundlage in dem örtlichen Tätigkeitsbezirk und in dem eigenartig, aber fest umschriebenen Wirkungskreis. Uebrigens bringen einzeln« Stellen der preußischen Gesetzgebung den hier entwickelten Gedanken bereits zum Ausdruck. So bestimmt 8 2, Ziffer 2, der Preuß. Landgemeindeordnung vom 3. 7. 1891: „Landgemeinden, di« ihr« öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen^ außerstand« sind, können durch königlich« Anordnung aufgelöst werden", und nach ALR. 11,11, § 307/306 erlischt «ine Parochi« nickst schon, wenn kein« Eingepfarrten mehr vorhanden sind, sondern erst nach zehnjährigem Bestehen diese- Zustandes. In beiden-Fäklen geht di« Körperschaft nicht mit dem Mitgliederschwund, sonEn erst bei Hinzutreten eines Staatsaktes oder des Ablaufs einer Zeitspanne unter. Ich komm« daher zu folgendem Teilergebnis: Dorausgesetzt, daß eiu« ständige Verwaltung-Praxis nicht «ntgegeustcht, geht ein« Shuagogeugemeinde nicht schm» unter, wenn sie sämtlich« oder fast sämtlich« Mttglieder verliert; hierdurch ändert fich auch nichts in ihren Eigentumsverhältnissen. Gewinnt «ine solch« Synagogengemeind« wieder Mttglieder, was bei zunchmender Einwanderung aus Osteuropa ja durchaus denkbar ist, so steht nichts im Weg«, daß dies« durch ordnungsgemäß gewählte Organ« chr Recht an der allen Synagoge oder dem alten Friedhof gellend machen. 4. Bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen ist aber der Untergang einer mitgliederlos gewordenen Synagogengemeind« durchaus denkbar. a) Eine Synagogengemeind«, die vor „langer" Zeit tatsächlich zu bestehen aufgehört hat, ohne daß inzwischen jemals da» Bedürfnis nach einer tzren Zwecken dienenden Körperschaft aufgetaucht ist, ist m. E. unter dem Gesichtspunkt der Unvordenklichkett als erloschen anzusehen (Gierke a. a. O., S. 833). Das gill z. B. für all« diejenigen Gemeinden, di« niemals auf Grund des § 26 des Gesetzes von 1847 „gebildet" sind. Sett 1847 wird allerdings der Zustand der Unvordenklichkett, der übrigens nur «ine Rechtsvermutung für das Nichtmehrbestehen der Synagogengemeind« herbeiführt, nicht mehr eingetreten sein/ d) Nach ALR. Il 6, 8 188/190 kann der Staat ein« öffentlich« Körperschaft wegen Wegfall ihres Zweckes durch BerwaltungSakt auflösen. Dieser Satz gilt m. E. trotz Artikel 137 der Reichsver» fasfung im Rahmen des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates fort. Er gibt dem Staat «in« Handhab« zur Auflösung derzett mttgliederloser Synagogengemeind«». Darüber hinaus kann der Staat nach 8 36*11 des Gesetzes von 1847 ein« mitgliederlos geworden« Shnagogengemeind« einer Nachbargemeind« «inverleiben. Selbstverständlich muß er sich dabei im Rahmen des pflichtmäßigen Ermessens halten. Daß er diese Grenzen überschretten würde, wenn er heutzutage — bei der Landflucht der heimischen und ausländischen Juden — «in« mitgliederlos geworden« Landgemeinde auflöst«, wird füglich verneint werden können. Ohne diese Beschränkung wäre di« Auflösung von Synagogengemeind«» durch den Gesetzgeber denkbar, etwa derart, daß «in neues Iudengesetz nur einem geschlossenen Kreis namentlich aufgeführter Synagogengemeind«» di« Rechtsfähigkett beläßt. (Gierke a. a. 0., S. 845 ff.) c) Endlich steht nichts dem im Weg«, daß «in« Synagogengemeind« im Statut bestimmt, daß sie untergehen soll, wenn ihr« Mitgliederzahl unter «in Minimum sintt, ober daß ihr« Organe ermächtigt werden, chren Untergang zu beschließen. Voraussetzung einesolchen autonuttischen oder durch besonderen Beschluß Herbeizufuhr« »den Unterganges wäre allerdings, daß di« Zweckbestimmung der Synagogengemeinde chn zuläßt, daß also ein legttimeS Bedürfnis nach ihrem Fortbestand nicht vorhanden ist. Di« Nachprüfung dieser Voraussetzung wird nach dem Iudengesetz von 1847 dem Staat nicht entzog«« werden können. Im Endergebnis ist also im Fall der Sewstauflösung neben Statut oder Gemeindebeschluß noch «in DerwaltungSakt des Staateerforderlich 5. DaS Schicksal der Hinterlassenschaft einer »ntergegangenen Synagogengemeind« richtet sich nicht nach den nur auf Körperschaften de» bürgerlichen Rechtes anweirdbaren 88 45/46 BGB., sondern nach ALA. ll 6, ß 182. g« erster Linie ist als» di« Satzung »aßgebeud, die die Entscheidung auch einem Gemeindeorgan übertragen kann. Di« Satzung bzw. dar zur Entscheidung zuständige Organ ist aber in der Bestimmung über die Hinterlassenschaft nicht ftei, sondern im Sinn« von 8 48, S. 3, des Gesetzes von 1847, an di« Zustimmung dek Regierung gebunden, di« wiederum im Rahmen ihres pflichtmäßigen Ermessens das hinter lasten« Vermögen einem verwandten Zweck erhallen muß. Denn die in ALR. II 6, 8 192, den Körperschaften gewährt« Autonomie ist nur «ine scheinbar«. Sie findet chr« Grenzen in der Herkunft- und Zweckbestimmiplg der Hinterlassenschaft sowie in dem Fortbestand der Kräfte, denen di« untergegangen« Körperschaft gedient hat. (Gierke, S. 859 ff.) ES kann daher kein« Red« davon sein, daß di« Mttglieder' einer zusammen schrumpfenden Synagogengemeind« fich selbst «in Recht ank Verteilung dKt Ge» meind«Vermögens unter fich, notfalls nach Zwangsversteigerung des Grundbesitzes (8 48, Ziffer 3, des Iudengesetzes), einräumen dürfen oder auch nur können. Ein dahingehender Beschluß wäre m. E. selbst dann nichtig, wenn er die Zustimmung der Aufsükstsbehörd« fände. Wohl aber könnt« eine Synagogengemeind« durch Statut oder Beschluß einer Stiftung, einem privaten Verein, einem Treuhänder, einer anderen Gemeind«, einem Landesverband chr Vermögen für den Fall chres Unterganges zuwenden, sofern di« Erhaltung desselben für sein« bisherig« Zweckbestimmung ausreichend gesichert erscheint. Mangels gültiger autonomer Bestimmungen fälll di« Hinterlassenschaft gemäß ALR. ll 6, $ 192, an den Staat, der zur „anderwetten Verwendung für daS gemeine Wohl", nicht für „ähnliche Zwecke", gezwungen ist. Dieser Satz güt grundsätzlich auch für das Recht der evangelischen Kirchengemeinden (wenigstens vor der letzten Neuordnung, vgl. Schoen, Evangel. Kirchenrecht 1903, S. 304, und Friedberg, Evangel. Kirchenrecht 1909, S. 578), soweit nicht ein organischer Zusammenhang der aufgehobenen Gemeind« mtt chrer Gesamtkirch« besteht, der ein dem Heimfallsrecht des Staates vorgehendes gleiches Recht der Gesamtkirch« begründet. Fälll das Vermögen einer Synagogengemeind« an den Staat, so kann dieser m. E. Friedhof und Synagoge ebensowohl der historischen Forschung oder dem künstlerischen Allgemeininteresse zur Verfügung stellen, wie auch Entetgnungsverfahren seinen Derwaltungszwecken dienstbar machen. Es wird sich daher empfehlen, daß di« Landesverbände chrer durch Artikel 137 der Reichsverfassung geschützten Satzung «in« Bestimmung einfügen, di« chnen «in Heimfallsrecht an dem Vermögen untergchender Mttgliedsgemeinden «inräumt und von jeder Mitgliedsgemeind« bei chren Eintritt ausdrücklich anzunehmen ist. Bemerkt sei noch,- daß der Anfall des Vermögens einer untergegangenen Körperschaft stets eine Gesamtrechtsnachfolge ist. Der Rechtsnachfolger ist daher z. B. verpflichtet, Rechte ehemaliger Mttglieder an «inem Begräbnisplatz oder'auf «inen solchen — ob diese Rechte dinglicher oder obligatorischer Natur sind, muß hier un» erörtert bleiben — anzuerkennen. 6. In der Zeit zwischen dem tatsächlichen und dem rechtlichen Untergang einer Synagogengemeind«, meist auch geraum« Zett vorher, ist es nicht mehr möglich, di« in den 88 28 ff. des Iudengesetzes von 1847 vorgesehenen Organ« der Shnagogengemeinden zu bilden. Oben ist beretts ausgeführt, daß dieser Umstand nicht den rechtlichen Untergang der Synagogengemeind« bedeutet. Der Schein, als ob eines der beiden Esfentialien der Verfassung jeder öffentlichrechtlichen Persönlichkeit — Zweckbestimmung und Dertretungsordnung, Otto Mayer, S. 226 — abhanden gekommen sei, entspricht nicht der rechtlichen Ordnung der Ding«, vielmehr wird di« Verfassung jeder Synagogengemeinde durch den allgemeinen Satz ergänzt, daß öffentlichen Körperschaften Dertretungsbeamte gestellt werden können. (Gierke, S. 665, Otto Mayer, S. 279.) FreUich entspricht eine Maßnahme, die einer anerkannten Rechtspersönlichkeit daS wlllenSbildend« Organ aufnötigt, so wenig den modernen Anschauungen von den Rechten deS Staates, daß st« grundsätzlich nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig sein wird. (Fleiner, Institutionen 1912, S. 113.) Lin« dem genügend« Anordnung, sche ich aber in den Bestimmungen des ALR. ll 6, 8 168 «nd 176, wonach die „kommissarische Verwaltung" zulässig ist, wenn di« Wiederbesetzung einer. Stell« in einer (öffentlich» rechtlichen) Körperschaft in einer obrigkettllch gesetzten Frfft nicht erfolgt. Unbedenklich wird man diesen Satz auf den Fall erstrecken dürfen, daß «in« Wiederbesetzung nicht erfolgen kann. Ist also der Mitgliederbestand einer Synagogengemeind« so gering, daß «ine ftatnten» »ad sachgemäß« Berufung ihrer Organ« nicht erfolge» kann, f» tritt di« kommissarisch« Verwalt»», der Synagogengemeind« dnrch den Staat ein. Der zuständigen DerwaltungSbchörd« bleibt «S überlassen, zu bestimmen, ob ein Staat*- oder Gemeindebeamter, «in« Behörde, «ine Nachbargemeind« oder «in« Einzelperson zum Kommissar besteltt wird.