Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Journal
- Verwaltungsblatt des Preußischen Landesverbandes Jüdischer Gemeinden
- Volume
- 6 (1928)
- Issue
- 1 (1.3.1928)
- Date
- 1928-03-01
- Page
- Seite 2 (sequence 3)
- Language
- German
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2 Verwendung eines jüdischen Friedhofs zu profanen Zwecken Gntachten erstattet von Rabbiner Dr. Jakob Hosfmann, Frankfnrt a. M. Tatbestand: Line Stadtverwaltung wünscht den Friedhof einer jüdischen Gemeind« zu schließen, da derselbe infolge der Vergrößerung der Stadt mitten zwischen Häusern liegt. Di« Stadt ist bereit, den Friedhof 10 bis 15 Jahre für die Beerdigung frei zu lassen, wonach er weiter« 40 bis 50 Jahr« in dem Zustand belassen werden soll, in dem er sich zurzeit befindet. Sie will der Gemeind« «inen neuen 'Friedhof außerhalb der Stadt zur Verfügung stellen gegen Ueberlassung des allen Friedhofes. Gutachten: Es verficht sich von selbst, daß ich den mll dieser Angelegenheit verbundenen Fragenkomplex nur nach der religionsgesetzlichen Selle hin' behandeln werde. Die einschlägigen religionsgesetzlichen Quellen führen mich zunächst zu folgenden Erwägungen und Feststellungen: Mit Rücksicht auf di« den Toten schuldige Ehrfurcht, muß di« Gräberstätte in hohen Ehren gehalten werden. Sie darf nur in würdiger Haltung und weihevoller Stimmung betreten werden. Sie darf keinem profanen Zweck und keiner profanen Handlung, wie etwa der Anlegung eines Weges, eines Wasserkanals u. dgl. mchr dienstbar gemacht werden. (Megilla, 29a und Semachoch, Kap. 14; Iore Dea, Kap. 368; §' 1; vgl. auch Sabbath, 43b und Semachoth, Kap. 4,35.) Es ist daher auch verboten, «inen Friedhof nach dessen Schließung aufzufurchcn und als Ackerfeld zu benutzen. (Dgl. daS Responsenwerk Lhacham Z'wi Nr. 50.). Dasselbe gilt auch von der Verbauung eines Friedhofes mll Häusern. In diesem Falle käme noch erschwerend der Umstand dazu, daß die Knochen- und Aschenreste, auf di« man bei der Fundamentierung der Häuser stoßen müßte, sehr leicht einer respektlosen Behandlung ausgesetzt wären. Im Hinblick auf diese religionsgesetzlichen Bestimmungen darf «ine jüdisch« Gemeind« niemals ihr Besitz- und Derfügungsrecht über ihren Friedhof freiwlllig aufgeben. Sie muß vielmehr, wenn chrem Friedhof von Einzelnen oder Behörden Enteignung droht, all« ihre Kräfte anspannen und alle chr möglichen Opfer bringen, um die Enteignung zu verhindern. (Vgl. das Responsenwerk Therumach Hadeschen Nr. 284, Iore Dea, Kap. 368, 8 1; vgl. di« noch weiter gehende Ansicht in dem Responsenwerk« Schiwath Zion, Nr. 63.) Man könnte freilich diesen Bestimmungen «ntgegenhallen, daß bei etwaiger Ueberlassung eines Friedhofsgeländes man ja die Möglichkeit hätte, die noch vorhandenen Knochen» und Aschenreste zu exhumieren. Allein Exhumierungen sind nach dem jüdischen Religionsgesetz grundsätzlich verboten. Die Toten sollen nicht in chrer Ruhe gestört werden (j. Moed Katan, II, 4; Iore Dea, Kap. 363, siehe auch eine andere Begründung in Baba Bathra, 155a). Nur in bestimmten, im talmudisch-rabbinischem Schrifttum genau bezeichnet«» Ausnahmefällen ist «in« Exhumierung zulässig, manchmal sogar geboten. Dieser letztere Fall tritt allerdings auch dann ein, wenn eine Gemeind«, dem Zwange gehorchend, ihren Friedhof einer kommunalen oder staatlichen Obrigkell abtteten muß, wodurch diese mit dem Friedhofsgelände nach Belieben verfahren kann. (Geht sinngemäß aus Iore Dea, 363, hervor, vgl. auch Lhacham Z'wi Nr. 50 und Schiwath Zion Nr. 63.) Lin« solch« Notwendigkell darf aber nicht durch freiwilligen Verzicht verursacht werden. Aus unserer Darlegung ergeben sich nun für den in Frag« stehenden konkreten Fall folgend« religionsgesetzlichen Bestimmungen: 1. - Die Gemeind« P. darf nicht ihren Friedhof gegen «in anderes, zu Friedhosszwecken geeignetes Gelände der Stadtgemeinde überlassen. Lin« solche Ueberlassung käme einem freiwilligen Verzicht gleich, und «in Verzicht darf nicht erfolgen. Di« Gemeinde P. ist vielmehr verpflichtet, alle ihr geeignet erscheinenden Mittel anzuwenden und alle chr möglichen materiellen Opfer zu bringen, um die Stadtgemeind« von chrem' Vorhaben abzubringen, bzw. um Enteignung chres Friedhofes zu verhindern. Nur wenn ihre Bemühungen fruchtlos bleiben, darf sie sich, dem Zwang der Verhältnisse nachgebend, mll der Enteignung abfinden. 2. Solll« di« Gemeind« P. gezwungen sein, chren Friedhof der Stadtgemeind« zu eigen zu geben, soll sie von dem Angebot derselben, den jüdischen Friedhof vorerst noch 10—15 Jahr« lang für Beerdigungen freizugeben, keinen Gebrauch machen. Sie soll vielmehr sogleich chren Friedhof für Beerdigungen schließen und «in neues FriedhofSgeländ« in Gebrauch nehmen. Ldrmal aus dem Grund«, weil der Friedhof dann nicht mehr chr gehört«. Ein« jüdisch« Gemeinde soll aber auf eigenem Grund und Boden chr« Toten bestatten. (Siche Baba Bathra, 112a; vgl. auch Lhacham Sofer. Teil Iore Dea, Nr. 331.) Ferner auch auS dem Grund«, weil, wie unter 3. noch auszuführen sein wird, die auf dem bisherigen Friedhof Beerdigten voraussichtlich später einmal -exhumiert werten würden. Sollen aber, durch di« Verhältnisse gezwungen, später einmal Exhumierungen vorgenommen werden müssen, darf di« Zahl der zu Exhumierenden nicht noch bewußt und gewollt vermchrt werden. (Dgl. Noda Bchuda zu Iore Dea l, Nr. 80.) 3. In dem sub. 2. vorgesehenen Fall« soll stch die Gemeind« P. vertraglich das Recht sichern, vor der etwaigen Verwendung de« Friedhofes durch die Stadtgemeind« di« noch vorhandenen Knochen» und Aschenrest« exhumieren zu dürfen. Da di« Stadtgemeinde P. laut Zuchrist des Synagogenvorstandes sich «rbötig macht«, den Friedhof noch 40—50 Jahre lang in dem bisherigen Zustand« zu belassen, sollen vorerst kein« Exhumierungen vorgenommen werden, Dies wird vielmehr erst dann zu geschehen haben, wenn di« Stadtgemeind« sch anchicken wird, den Friedhof ihren bautechnischen oder sonsttgen Zwecken dienstbar zu machen. (Vgl. auch hierüber Noda Bihuda ibid.) Nur wenn es sch — was Gott verhüten möge — zeigen sollte, daß der Friedhof im Besitz« der Stadtgemeinde nicht genügend bewacht und vor Lntwechung und Schändung nicht genügend gechützt erscheint, müßten die Exhumierungen sofort in Angriff genommen werden. (Vgl. Iore Dea, 363.) Gutachten über die Frag«, wie die Eigentumsverhältnisse einer Synagogen» gemeind« sich gestalten, die sich aufgelöst hat, oder der di« ordnungsmäßigen Dertretnngsorgane fehlen. Erstattet von Landgerichtsrat Arthur Rau, Berlin. 1. Di« Frage ist in erster Linie an Hand der «inchlägigen Gesetz«, in zweller Linie nach Maßgabe einer festliegenden und daher di« Bildung eines Gewohnheitsrechts beweisenden Hebung der jüdischen Gemeinden und staatlichen Verwaltungsbehörden, in letzter Linie auf Grund der von der Wissenschaft des öffentlichen Rechts entwickelten Lchren zu entscheiden. Für den Gutachter kommt von einschlägigen Gesetzen nur preußisches Material in Betracht. Die Derwallungspraxis ist ihm nicht zugänglich. Der Leser wird deshalb darauf hingewiesen, daß die folgenden Ausführungen im Wesentlichen nur für das preußisch« Staatsgebiet gellen und einer Nachprüfung in der Richtung bedürfen, ob nicht ein« «ntgegenstehend« Derwallungspraxis besteht, die anerkannt werden muß. 2. Das Thema bedarf in einem Punkte der Präzisierung. In der Sitzung, in der di« Klärung der gesteltten Frag« für notwendig erachtet wurde, stand der Fall zur Entscheidung, daß «ine Synagogengemeind« entweder alle oder fast all« Mllglieder verloren hatte, nicht aber ihr Eigentum (Synagoge, Friedhof). Di« hierin liegend« Auflösung darf, wenn «in« schädlich«, verfrühte Festlegung vermieden werden soll, zunächst nur als «in tatsächlicher Vorgang, nicht auch als «in rechtlicher Untergang der Gemeinde aufgefaßt werden. Aufgabe des Gutachtens ist es erst, festzustellen, welch« rechtlich« Bedeutung dieser tatsächlich« Vorgang hat. 3. Das Iudengesetz von 1847 «nchält lediglich die Bestimmung, daß Synagogengemeinden nach Bezirken, also auf örtlicher Grundlage, zu bilden, und daß di« Regierungen zur Abänderung der Bezirke ermächtigt seien (§8 25, 36). Ueber den Untergang der Gemeind« im allgemeinen sagt es ebensowenig etwas wie über di« besonderen Folgen des Todes, Austritts oder Wegzugs aller Mttglieder. Ob di« Praxis diese Lücken des Gesetzes ausgefüllt hat, ist mir nicht bekannt. Nach den allgemeinen Lehren des öffentlichen Recht« ist nicht ohne wetteres anzunehmen, daß «in« auf örtlicher Grundlage gebildet« öffentlich«. Körperschaft durch Verlust aller chrer Mllglieder chr« Rechtspersönlichkeit verliert. Schon Gierke (vgl. zum folgenden sein« „Genossenschaftstheorie" 1887, S. 835 ff.), für den an sich «in« Körperschaft ohne mehr als «in Mitglied nicht denkbar ist, und der deshalb z. B. «in« Aktiengesellschaft untergehen läßt, wenn sich all« Aktien in einer Hand vereinigen, erkennt an, daß ein« öffentliche Körperschaft mll anstaltlichem Einschlag, also «ine Körperschaft, deren „sie beseelender Anstaltswill« befähigt und gesoimen blecht, chr« Lebensbewegung fortzuführen", trotz Wegfalls sämtlicher Mllglieder fortbestehen kann, allerdings unter Verwandlung in eine Anstatt (wobei der Unterschied zwischen Körperschaft und Anstatt demjenigen zwischen Verein und Stiftung im bürgerlichen Recht entspricht). Di« modern« Rechtslehr« geht erheblich Weller. Ebenso wie nach 8 73 BGB. einem eingetragenen Verein bei Schwund der Mitglieder di« Rechtspersönlichkett nicht von selbst abhanden kommt, sondern erst durch Gerichtsbeschluß «nt-